112.10
Verordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Vom 14.05.2013 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf Art. 98 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 88 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 20072 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sowie § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19843,
beschliesst:
Art. 1 Kantonale Zuständigkeiten
Für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer4 und dessen Ausführungsverordnungen sind zuständig:
das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht als kantonale Ausländerbehörde;
das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) als kantonale Arbeitsmarktbehörde.
Art. 2 Meldewesen der Gemeinden
Das Meldewesen zwischen dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden richtet sich nach der Verordnung vom 12. April 20065 des Bundesrats über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) und den gestützt darauf erlassenen Wegleitungen des Bundesamts für Migration.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Dezember 20006 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
GS 38.0125