170.21

Verordnung über die Aufgaben des Ersten Staatsanwaltes

Vom 13.12.1988 (Stand 01.01.1989)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 1941 betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz), beschliesst:

Art. 1

Der Erste Staatsanwalt hat folgende Aufgaben:

  1. er leitet in administrativer und personeller Hinsicht die Staatsanwaltschaft und nimmt die Geschäftsverteilung vor;

  2. er vertritt die Staatsanwaltschaft gegen aussen, insbesondere gegenüber kantonalen, ausserkantonalen und ausländischen Behörden, gegenüber den Medien sowie in Gremien und an interkantonalen oder internationalen Konferenzen betreffend das Strafverfolgungswesen;

  3. er vertritt Strafsachen von besonderer Bedeutung vor den kantonalen und eidgenössischen Instanzen;

  4. er beantwortet Fragen aller Art seitens von Bürgern, Politikern, Medien und Amtsstellen des In- und Auslandes, welche grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben;

  5. er reicht zuhanden kantonaler Stellen Vernehmlassungen zur Gesetzgebung ein;

  6. er trifft im Rahmen der Strafprozessordnung gegenüber den Statthalterämtern Anordnungen über die Anhebung, Durch- und Weiterführung sowie Beendigung von Ermittlungsverfahren;

  7. er leitet nach Überweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft Verhandlungen und Prozessführung in interkantonalen Zuständigkeitsstreitigkeiten;

  8. er trägt der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion aufgrund seiner Feststellungen im Strafuntersuchungswesen allfällige organisatorische Empfehlungen vor.

Art. 2

Der Regierungsratsbeschluss vom 21. Dezember 1971 betreffend Pflichtenheft des Ersten Staatsanwalts wird aufgehoben.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

GS 29.796