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Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte

Vom 19.12.1972 (Stand 01.01.2008)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581, Artikel 35 und 78 ff. der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19622 sowie § 18 des Strassengesetzes vom 24. März 19863, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Die basellandschaftlichen Kantons- und Gemeindestrassen, die zum nachstehend bezeichneten und in Spezialplänen dargestellten Netz der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten gehören, sind entsprechend den näheren Bestimmungen dieses Beschlusses auszubauen und in der Regel dauernd offenzuhalten.

Art. 2 Strassentypen und Ausbaugrössen

Das Netz der Versorgungsrouten wird in drei Typen unterteilt mit den nachfolgenden maximalen Ausbaugrössen:

Typ

Durchfahrtsbreite

Lichte Höhe

Gesamtgewicht

Achslast

B

H

G*

A

I

6,50 m

5,20 m

480 t

30 t

II

5,00 m

4,80 m

240 t

20 t

III

4,50 m

4,80 m

90 t

**

* ohne Zugfahrzeuge. - ** nach dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) und der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV).

Art. 3 Normalien

Der Ausbau der Versorgungsrouten hat den jeweils gültigen einschlägigen VSS- und SIA-Normalien für Ausnahmetransporte zu entsprechen. Insbesondere gelten auch die technischen Normalien der VSS-Arbeitsgruppe «Ausnahmetransporte».

Art. 4 Versorgungsrouten Typ I (Exportrouten)

Die nachgenannten Strassenstrecken werden als Versorgungsrouten Typ I (Exportrouten) bezeichnet:

  1. Auhafen – Augst – (Rheinfelden)

  2. Auhafen – Pratteln Salinenstrasse – Liestal – Oberer Hauenstein – (Balsthal)

  3. Auhafen – Birsfelden – Redingbrücke – (Basel)

  4. (Basel Dreispitz) – Heiligholz – Münchenstein.

Art. 5 Versorgungsrouten Typ II

Die nachgenannten Strassenstrecken werden als Versorgungsrouten Typ II bezeichnet:

  1. (Basel, Binningerstrasse / Margarethenstich) - Münchenstein (Emil-Frey-Strasse) - Reinach (Baselstrasse - Hauptstrasse) - Aesch - Grellingen (Tunnel Eggflue darf nicht befahren werden) - Zwingen - Laufen - Liesberg - (Delémont JU)

  2. Binningen - Bottmingen - Oberwil - Therwil - Reinach (Bruggstrasse) - Aesch (Dornacherstrasse - Weidenstrasse) - Unterwerk Widen

  3. Pratteln (Hardstrasse) - Muttenz (Prattelerstrasse - St. Jakobsstrasse - Margelackerstrasse - Münchensteinerstrasse) - Münchenstein (Bruderholzstrasse - Baslerstrasse - Hauptstrasse - Bahnhof - Heiligholzstrasse)

  4. Liestal (Altmarkt) - Lausen (Hauptstrasse - Querverbindungstrasse - Kanalstrasse) - Itingen (Gstaadmattstrasse - Sonnenbergweg - H2 Bergspur) - Sissach4 (Hauptstrasse5) - Thürnen - Diepflingen - Rümlingen - Buckten - Läufelfingen - Unterer Hauenstein

  5. Sissach - Böckten - Gelterkinden (Sissacherstrasse - Ergolzstrasse) - Ormalingen - Unterwerk Maren

  6. (Basel, Breite) - Birsfelden (Hauptstrasse - Rheinfelderstrasse)

  7. Birsfelden (Hauptstrasse / Rheinfelderstrasse - Schulstrasse - Hofstrasse) - Kraftwerk Birsfelden

  8. Muttenz (Rheinfelderstrasse) - Birsfelden (Sternenfeldstrasse) - Birsfelder Hafen

  9. Muttenz (Muttenzerstrasse) - Pratteln (Muttenzerstrasse) - Unterwerk Lachmatt

  10. Therwil (Baslerstrasse / Reinacherstrasse - Fichtenrain) - Unterwerk Froloo

  11. Zwingen (Birsbrücke - Hinterfeldstrasse - Passwangstrasse) - Brislach Unterwerk Mülmet - (Breitenbach SO)

Art. 6 Versorgungsrouten Typ III

Die nachgenannten Strassenstrecken werden als Versorgungsrouten Typ III bezeichnet:

  1. Reinach (Sundgauerstrasse6) - Arlesheim (Sundgauerstrasse - Industriestrasse - Talstrasse- Birseckstrasse) - (Dornach SO)

  2. Lausen (Querverbindungsstrasse) - H2 - Sissach (Kreisel West)

  3. Therwil (Baslerstrasse / Reinacherstrasse - Bahnhofstrasse - Oberwilerstrasse - Ringstrasse) - Unterwerk Hinterberg

Art. 7 Bauten an Versorgungsrouten

Die kantonale Baudirektion (Tiefbauamt) ist von der Projektierung von Bauten und Anlagen, die das vorgeschriebene Lichtraumprofil, die Linienführung, das Längenprofil oder die Tragfähigkeit der Versorgungsrouten beeinträchtigen, frühzeitig zu unterrichten. Diesbezügliche Projektpläne sind der kantonalen Baudirektion zur Vorprüfung zu unterbreiten.

Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung der Versorgungsrouten durch Bauten oder Bauarbeiten untersagt. Ist eine Beeinträchtigung unumgänglich, so ist vor Inangriffnahme der Bauarbeiten durch den Verursacher eine gleichwertige Ersatzroute bereitzustellen, sofern die Beeinträchtigung länger als eine Woche dauert und nicht im Zusammenhang mit dem Ausbau oder dem Unterhalt der Versorgungsroute steht.

Die kantonale Baudirektion kann eine Bewilligung von weiteren Bedingungen abhängig machen.

Art. 8 Aufsicht

Die kantonale Baudirektion (Tiefbauamt) wird mit der Aufsicht über das Versorgungsroutennetz beauftragt. Sie ist befugt, alle Massnahmen zu treffen, die zur Offenhaltung dieser Routen notwendig sind. Sie kann nötigenfalls auf Kosten des unrechtmässig eine Beeinträchtigung Verursachenden zur Ersatzvornahme schreiten.

Art. 9 Ausbau der Versorgungsrouten

Die kantonale Baudirektion erstellt eine Gesamtvorlage für den zweckmässigen Ausbau der Versorgungsrouten.

Art. 10 Benützung der Versorgungsrouten

Zur Durchführung von Ausnahmetransporten dürfen keine andern als die dafür ausgeschiedenen Routen benützt werden. Vorbehalten bleibt die Benützung anderer Strassen, soweit keine Versorgungsrouten zur Verfügung stehen.

Bewilligungen für Ausnahmetransporte auf kantonalen Hochleistungsstrassen (Autostrassen) erlässt die Bau- und Umweltschutzdirektion. Mit der Bewilligung erlässt die Bau- und Umweltschutzdirektion namentlich Auflagen, Bedingungen und Befristungen für die Durchführung solcher Transporte.

Höhere, als die in § 2 festgelegten Gesamtgewichte sind unzulässig.

Art. 11 Provisorische Versorgungsrouten

Die Baudirektion bestimmt provisorische Routen und legt deren Benützungskriterien fest, solange die Versorgungsrouten nicht definitiv ausgebaut sind.

Art. 12

Art. 13 Bewilligungsverfahren

Das Bewilligungsverfahren für Ausnahmetransporte wird durch diesen Beschluss nicht berührt.

Art. 14 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1973 in Kraft und ist zu veröffentlichen.

GS 24.954