640.61
Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote
Vom 31.10.2000 (Stand 25.02.2006)
Der Regierungsrat, gestützt auf § 28 des Schulgesetzes vom 26. April 1979, beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
Diese Verordnung gilt für alle Brückenangebote gemäss Landratsbeschluss Nr. 1779 vom 28. Januar 1999.
Sie legt die Kriterien fest, die bei den Aufnahme- und Zuteilungsentscheiden zu berücksichtigen sind.
Art. 2 Koordinationsstelle
Die Anmeldungen von Jugendlichen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft für alle Brückenangebote in Basel-Landschaft und Basel-Stadt sind an die Koordinationsstelle für Brückenangebote beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (kurz: Koordinationsstelle) zu richten.
Die Koordinationsstelle nimmt nach Rücksprache mit den Schulleitungen der Brückenangebote die Zuteilung zu den verschiedenen Brückenangeboten vor.
Sie stützt sich bei ihren Entscheiden auf die Grundlagen für die Aufnahmeentscheide gemäss § 3 ff. sowie auf die verfügbaren Plätze bei Brückenangeboten mit begrenzter Platzzahl.
Sie kann für die Entscheidungsfindung kantonale Beratungsstellen beiziehen.
2 Grundlagen für die Aufnahmeentscheide durch die Koordinationsstelle
Art. 3 Empfehlung durch die abgebende Schule
Zu allen Anmeldungen in Brückenangebote hat die abgebende Schule der Sekundarstufe I, in der Regel durch die Klassenlehrperson, eine schriftliche Empfehlung abzugeben.
Art. 4 Vorlehre Baselland, Vorlehre Gesundheit und Vorlehre Hauswirtschaft
Die Jugendlichen müssen den Abschluss eines Vorlehrvertrages nachweisen.
Sie müssen sich einer Eignungsabklärung unterziehen.
Art. 5 Vorlehre Metall sowie Vorkurse der Allgemeinen Gewerbeschule und der Berufs- und Frauenfachschule Basel
Die Jugendlichen müssen sich einer Eignungsabklärung unterziehen.
Art. 6 Kaufmännische Vorbereitungsschule (KVS)
Von Jugendlichen aus der Sekundarschule, Anforderungsniveau A, wird in den beiden Zeugnissen des letzten Schuljahres in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik jeweils ein Notendurchschnitt von mindestens 5,0 erwartet.
Von Jugendlichen aus der Sekundarschule, Anforderungsniveau E, wird in den beiden Zeugnissen des letzten Schuljahres in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik jeweils ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erwartet.
Art. 7 Schulisches Brückenangebot Basis (SBA Basis)
Jugendliche aus der Sekundarschule, Anforderungsniveau E, haben in der Regel die vierte Klasse der Sekundarschule abgeschlossen.
Von Jugendlichen aus der Sekundarschule, Anforderungsniveau A, wird in den beiden Zeugnissen des letzten Schuljahres in den Promotionsfächern jeweils ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erwartet.
Art. 8 Schulisches Brückenangebot plus (SBA plus)
Von den Jugendlichen wird der Besuch von zwei Jahren Englisch-Unterricht bis zum Eintritt erwartet.
Von Jugendlichen aus der Sekundarschule, Anforderungsniveau A, wird in den beiden Zeugnissen des letzten Schuljahres in den Promotionsfächern jeweils ein Notendurchschnitt von mindestens 5,0 sowie der Besuch von vier Jahren Französisch-Unterricht an der Sekundarschule, Anforderungsniveau A, erwartet.
Von Jugendlichen aus der Sekundarschule, Anforderungsniveau E, wird in den beiden Zeugnissen des letzten Schuljahres in den Promotionsfächern jeweils ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erwartet.
Art. 9 Übertritt aus privaten und ausserkantonalen Schulen
Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die nicht die öffentlichen Schulen des Kantons besucht haben, entscheidet die Koordinationsstelle nach Rücksprache mit den Schulleitungen.
Art. 10 Dauer
Vom Brückenangebot kann während eines Schuljahres Gebrauch gemacht werden.
Die Koordinationsstelle kann in Härtefällen einzelnen Jugendlichen den Besuch eines Brückenangebotes in Abweichung von den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen.
Art. 11 Beschwerde
Gegen Entscheide der Koordinationsstelle kann innert 10 Tagen beim Leiter oder der Leiterin des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung Beschwerde erhoben werden.
3 Schlussbestimmungen
Art. 12 Übergangsbestimmungen
Im Schuljahr 2001/2002 gilt bezüglich § 6 Absatz 1: Von Jugendlichen aus der Realschule wird in den beiden Zeugnissen des letzten Schuljahres in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik jeweils ein Notendurchschnitt von mindestens 5,0 sowie der Nachweis von mindestens einem Jahr Englisch-Unterricht bis zum Eintritt erwartet.
Im Schuljahr 2001/2002 gilt bezüglich § 6 Absatz 2: Von Jugendlichen aus der Sekundarschule wird in den beiden Zeugnissen des letzten Schuljahres in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik jeweils ein Notendurchschnitt von jeweils mindestens 4,0 sowie der Nachweis von mindestens einem Jahr Englisch-Unterricht bis zum Eintritt erwartet.
Im Schuljahr 2001/2002 gilt bezüglich § 7 Absatz 2: Von Jugendlichen aus der Realschule wird in den beiden Zeugnissen des letzten Schuljahres in den Promotionsfächern jeweils ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 sowie der Nachweis von mindestens drei Jahren Französisch-Unterricht an der Realschule erwartet.
Im Schuljahr 2001/2002 gilt bezüglich § 8 Absatz 1: Von den Jugendlichen wird der Besuch von mindestens einem Jahr Englisch-Unterricht bis zum Eintritt erwartet.
Im Schuljahr 2001/2002 gilt bezüglich § 8 Absatz 2: Von Jugendlichen aus der Realschule wird in den beiden Zeugnissen des letzten Schuljahres in den Promotionsfächern jeweils ein Notendurchschnitt von mindestens 5,0 sowie der Nachweis von mindestens drei Jahren Französisch-Unterricht an der Realschule erwartet.
Im Schuljahr 2001/2002 gilt bezüglich § 8 Absatz 3: Von Jugendlichen aus der Sekundarschule wird in den beiden Zeugnissen des letzten Schuljahres in den Promotionsfächern jeweils ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 sowie der Nachweis von mindestens einem Jahr Englisch-Unterricht erwartet.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 13. August 2001 in Kraft.
GS 33.1377