645.1

Dekret über die Unterstellung der nicht mehr schulpflichtigen Schüler und Lehrlinge unter den gesundheitlichen Dienst

Vom 05.06.1989 (Stand 11.08.1997)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 2 Absatz 2 des Schulgesundheitsgesetzes vom 12. Dezember 19551 beschliesst:

Art. 1

Art. 2

Der schulärztliche Dienst wird auf die Lehrlinge ausgedehnt, für die nach Bundesrecht ärztliche Untersuchungen mit besonderer Berücksichtigung arbeitsmedizinischer Aspekte zu organisieren sind.

Art. 3

Dieses Dekret tritt mit § 22 des Gesetzes vom 8. Mai 19892 über die Krankenpflegeversicherung in Kraft.

Anhänge

Anhang 1: Vademekum

GS 30.168