646.401

Reglement zur Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen

Vom 09.06.2010 (Stand 01.08.2010)

Gestützt auf § 5 Absatz 1 des Personaldekrets vom 8. Juni 2000 und auf die Verordnung vom 15. März 2005 über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen erlässt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion folgendes Reglement:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel und Zweck

Ziel des Reglements ist die Umsetzung des Berufsauftrages nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben sowie die Unterstützung der Schulleitungen und Lehrpersonen in einem praxisorientierten, von gegenseitigem Vertrauen, Respekt gegenüber den Bedürfnissen von Schulen und Arbeitsnehmenden, Transparenz und Fairness geprägten, konstruktiven Vereinbarungsprozess.

Art. 2 Jahresarbeitszeit

Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion teilt den Schulen die Jahresarbeitszeit für die beiden kommenden Semester vor dem bevorstehenden Schulbeginn mit. Die Jahresarbeitszeit für die Lehrpersonen ist mit der Jahresarbeitszeit des Verwaltungspersonals identisch.

Art. 3 Entlastungslektionen

Entlastungslektionen sind bei der Berechnung der Jahresarbeitszeit gleich zu behandeln wie Unterrichtslektionen. Die entsprechende Jahresarbeitszeit ist sowohl in den Bereichen A (Unterrichten) und B (Vor- und Nachbereiten des Unterrichts) wie auch in den Bereichen C (Teamarbeit, Schulentwicklung und Schulverwaltung) und D (Eltern- und Schülerberatung, Klassenlehrerin/-lehrer) zu berücksichtigen.

Art. 4 Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit einer Anstellungsdauer von drei und mehr Monaten haben anteilsmässig, im Verhältnis zur Vertragsdauer und zum Pensum, die gleiche Jahresarbeitszeit.

2 Arbeitszeit in den Bereichen C, D und E

Art. 5 Vereinbarung zwischen Schulleitung und Lehrperson

Die Lehrperson budgetiert am Anfang des Schuljahres den Arbeitsaufwand für die Bereiche C, D und E (Weiterbildung) und spricht das Budget mit der Schulleitung ab.

Die Berechnung der Jahresarbeitszeit der einzelnen Lehrperson sowie die Vereinbarung zwischen der Schulleitung und der Lehrperson über die verschiedenen Tätigkeiten innerhalb der Jahresarbeitszeit sind mit dem offiziellen Formular auszuweisen.

Die Vereinbarung zwischen der Schulleitung und der Lehrperson wird jeweils zu Beginn des Schuljahres spätestens jedoch bis zu den Herbstferien getroffen.

Abweichungen sind nur nach vorgängiger Absprache mit der Schulleitung zulässig.

Art. 6 Arbeitszeiterfassung

Zur Erfassung der Arbeitszeit in den Bereichen C, D und E ist eine Arbeitszeiterfassung zu führen. Vorbehalten bleibt § 7 Absatz 2.

Bei Kleinstpensen wird die Zeiterfassung in einer angemessenen Form sichergestellt.

Art. 7 Berechnung der Arbeitszeit

Ist ein Arbeitsbereich nicht umschrieben (z.B. Weiterbildung), ist die effektiv erbrachte Arbeitszeit massgebend und mittels einfacher Agendaführung nachzuweisen.

Ist ein Arbeitsbereich umschrieben, kann eine Jahrespauschale vereinbart werden. In diesem Fall ist keine Zeiterfassung zu führen.

Die Jahrespauschalen werden zwischen Schulleitung und Konvent oder einer mandatierten Konventsvertretung unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben vereinbart. Sie gelten für die ganze Schule.

Art. 8 Jahrespauschalen für Aufgaben in der Schulorganisation

Ist die Leitung des Konvents nicht als Spezialfunktion gemäss § 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung vom 15. März 2005 über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (Vo Berufsauftrag) eingerichtet, wird als verbindliche Jahrespauschale für die Konventsleitung inklusive Teilnahme die Konventszeit zweifach angerechnet.

Als verbindliche Jahrespauschale für die Protokollführung wird inklusive Teilnahme die Konventszeit zweifach angerechnet.

Sind für weitere Aufgaben gemäss § 3 Absatz 2 und 3 Vo Berufsauftrag keine Spezialfunktionen eingerichtet, werden die Jahrespauschalen gemäss § 7 Absatz 3 dieses Reglements festgelegt.

Die Pauschalen gemäss Absatz 3 können auch im Schulprogramm ausgewiesen werden.

Art. 9 Jahrespauschale Klassenlehrpersonen

Für die Ausübung der Kernfunktionen als Klassenlehrperson an der Primar- und Sekundarstufe I gilt pro Klasse eine Arbeitszeitpauschale von 65 Arbeitsstunden.

Die Arbeitszeitpauschale für die Ausübung der Kernfunktionen als Klassenlehrperson an der Sekundarstufe II wird von der Schulleitung mit dem Konvent entsprechend den Bedürfnissen der jeweiligen Schule vereinbart.

Von der Pauschale gemäss Absatz 1 und 2 kann in begründeten Fällen durch Vereinbarung zwischen der Lehrperson und der Schulleitung abgewichen werden.

Als Kernfunktionen gelten:

  1. Betreuung der Klasse als Gemeinschaft;

  2. Koordination des Klassenteams;

  3. Information und allgemeine Beratung der Erziehungsberechtigten (ausgenommen institutionalisierte Standortgespräche);

  4. Zusammenarbeit mit Bildungspartnern (z.B. Fachstellen, Lehrbetriebe);

  5. Planung und Durchführung von Veranstaltungen mit Erziehungsberechtigten und Bildungspartnern;

  6. Absenzenkontrolle;

  7. Mitwirkung in Disziplinarfällen;

  8. Administrative Aufgaben.

Art. 10 Weiterbildung

Für die Weiterbildung (Bereich E) sind mindestens 2% der Jahresarbeitszeit zu berücksichtigen.

Art. 11 Angeordnete Präsenzzeiten

Ordnen der Kanton oder die Schulleitung Präsenzzeiten zum Besuch obligatorischer Veranstaltungen, Weiterbildungen usw. an, ist die dafür anrechenbare Arbeitszeit festzulegen.

Dabei wird individuell die Differenz zur stundenplanmässigen Verpflichtung angerechnet.

Art. 12 Verrechnung von Arbeitszeit für Lager, Schulreisen, Anlässe, Rekognoszierungen

Für Lager, Schulreisen, Anlässe und Rekognoszierungen können zusätzlich zu den bereits täglich mit dem Lohn abgegoltenen 8.4 Stunden maximal 4 weitere Stunden angerechnet werden.

Art. 13 Übertrag von Arbeitszeit aus den Bereichen C, D und E

Ein Übertrag von Arbeitszeit der Bereiche C, D und E von einem Schuljahr zum anderen ist maximal im Umfange von 80 Mehr- und 40 Minusstunden möglich.

Eine Umwandlung von Mehrstunden in Unterrichtslektionen ist nicht möglich.

Eine finanzielle Abgeltung von Mehrstunden aus den Bereichen C, D und E ist vorbehältlich von § 4 Absatz 3 der Vo Berufsauftrag ausgeschlossen.

Art. 14 Unvereinbarkeit

Arbeitszeit für die Bereiche C, D und E kann nicht geltend gemacht werden:

  1. während der Dauer der im Stundenplan festgelegten Unterrichtszeit;

  2. während eines bezahlten Urlaubes;

  3. wenn die Tätigkeit, dem Aufwand entsprechend, bereits durch finanzielle Mittel aus dem Schulpool abgegolten ist;

  4. wenn eine unbezahlte Weiterbildung zu einer besseren Lohneinreihung führt.

Art. 15 Reduktion der Jahresarbeitszeit

Bei einer Abwesenheit vom Unterricht infolge Krankheit/Unfall/öffentlicher Dienstleistungen usw. von mehr als einer Woche reduziert sich der Anteil der Jahresarbeitszeit in den Bereichen C, D und E anteilsmässig.

3 Weiteres

Art. 16 Arbeitsausfall während eines Hospitiums

Bei einem Hospitium darf für die Schülerinnen und Schüler kein Unterricht ausfallen.

Die ausserhalb der Unterrichtsverpflichtung geleisteten Stunden werden als Weiterbildung angerechnet.

Art. 17 Auskunftsorgan

Stellen sich im Zusammenhang mit der Zeiterfassung im Rahmen des Berufsauftrags Fragen, stehen als Auskunftsstelle zur Verfügung:

  1. Amt für Volksschulen, für den Bereich Volksschulen;

  2. Dienststelle Gymnasien, für den Bereich Gymnasien;

  3. Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, für den Bereich Berufsschulen.

Der Personaldienst der BKSD koordiniert und ist zentrale Anlaufstelle grundsätzlicher Fragen.

4 Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 16. März 2005 über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit der Lehrpersonen wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Es wird drei Jahre nach Inkrafttreten einer Standortbestimmung unterzogen.

GS 37.0220