786.14
Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen
Vom 14.08.1990 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für Stickoxide, organische Stoffe und Dieselruss bei Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes2.
Die Bestimmungen über Stickoxide gelten für Anlagen in folgenden Gemeinden:
Aesch
Allschwil
Arlesheim
Augst
Binningen
Birsfelden
Bottmingen
Ettingen
Frenkendorf
Füllinsdorf
Itingen
Lausen
Liestal
Münchenstein
Muttenz
Oberwil
Pfeffingen
Pratteln
Reinach
Sissach
Therwil
Die Bestimmungen über organische Stoffe gelten für alle Anlagen im Kanton Basel-Landschaft.
Art. 2 Ermittlung und Beurteilung der Emissionen
Massgebend für die Beurteilung, ob die verschärften allgemeinen Emissionsbegrenzungen gemäss § 5 und § 6 eingehalten werden, sind die über die jährliche Betriebszeit gemittelten Konzentrationen bzw. Massenströme.
Die Beurteilung der Emissionen von Anlagen nach den §§ 7–12 und 14 richtet sich nach Art. 15 der Luftreinhalte-Verordnung3.
...
Die Bau- und Umweltschutzdirektion ordnet eine kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen an, falls die Ermittlung der Emissionen anders nicht zuverlässig möglich ist.
Art. 3 …
Art. 4 …
2 Verschärfung von allgemeinen Emissionsbegrenzungen
Art. 5 Emissionsgrenzwerte für Stickoxide
Die Emissionskonzentration von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei einer Fracht von mehr als 5 t/Jahr 100 mg/m³ nicht übersteigen.
...
Art. 6 Emissionsgrenzwerte für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe
Diese Bestimmungen gelten für Stoffe nach Anhang 1 Ziff. 72 der Luftreinhalte-Verordnung4.
Die Emissionskonzentration von Stoffen der Klasse 2 und 3 sowie die Summe der Emissionskonzentrationen von Stoffen der Klassen 1–3 darf folgende Werte nicht übersteigen:
bei einer Fracht von 5–10 t/Jahr sowie einem Massenstrom von 1,5 kg/h oder mehr: 75 mg/m³;
bei einer Fracht über 10 t/Jahr: 50 mg/m³.
...
...
Art. 6a Reduktion der Emissionen von organischen gas-, dampf- oder partikelförmigen Stoffen
Firmen, deren stationäre Anlagen auf dem Firmenareal pro Jahr zusammen mehr als 3000 kg organische Stoffe (Grenzfracht) der Klassen 1–3 gemäss Anhang 1 Ziff. 72 der Luftreinhalte-Verordnung5 emittieren, müssen diese Emissionen so weit reduzieren, wie es dem neusten Stand der Technik entspricht und verhältnismässig ist.
Bei der Ermittlung der Emissionsfracht sind auch die Emissionen organischer Gase und Dämpfe auf dem Firmenareal mit einzubeziehen, die nicht an der Quelle erfasst werden (diffuse Emissionen).
Betroffene Firmen erstellen einen Massnahmenkatalog zur Reduktion der Emissionen, wenn eine Überschreitung der Emissionsfracht gemäss Abs. 1 festgestellt wird oder wenn infolge der Inbetriebnahme einer neuen oder wesentlich geänderten Anlage eine solche Überschreitung zu erwarten ist.
Firmen, die nachweisen, dass sie Vorkehrungen nach dem neusten Stand der Technik getroffen haben, sind von der Pflicht zur Erstellung eines Massnahmenkatalogs befreit.
3 Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
Art. 7 …
Art. 7a Grosstankanlagen
Diese Bestimmungen gelten für Anlagen nach Anhang 2 Ziff. 32 der Luftreinhalte-Verordnung 6.
Die Emissionen von flüchtigen organischen Stoffen beim Befüllen der Lagertanks und bei der Tankatmung dürfen die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziff. 7 und 8 der Luftreinhalte-Verordnung7 nicht überschreiten.
Bestehende Anlagen müssen bis zum 31. Dezember 1994 saniert werden.
Art. 7b Anlagen für Reinigungs- und Entfettungsprozesse
Firmen, deren stationäre Anlagen für Reinigungs- und Entfettungsprozesse auf dem Firmenareal pro Jahr zusammen mehr als 400 kg organische Stoffe (Grenzfracht) der Klassen 1–3 gemäss Anhang 1 Ziff. 72 der Luftreinhalte-Verordnung8 emittieren, müssen so weit auf wässrige oder lösungsmittelarme Prozesse umstellen, als dies dem neusten Stand der Technik entspricht und verhältnismässig ist.
Bei der Ermittlung der Emissionsfracht sind auch die Emissionen organischer Gase und Dämpfe auf dem Firmenareal mit einzubeziehen, die nicht an der Quelle erfasst werden (diffuse Emissionen).
Betroffene Firmen erstellen einen Massnahmenkatalog zur Reduktion der Emissionen, wenn eine Überschreitung der Emissionsfracht gemäss Abs. 1 festgestellt wird oder wenn infolge der Inbetriebnahme einer neuen oder wesentlich geänderten Anlage eine solche Überschreitung zu erwarten ist.
Firmen, die nachweisen, dass sie Vorkehrungen nach dem neusten Stand der Technik getroffen haben, sind von der Pflicht zur Erstellung eines Massnahmenkatalogs befreit.
Art. 7c Massnahmenkatalog
Der Massnahmenkatalog gemäss § 6a Abs. 3 oder § 7b Abs. 3 ist innert 1 Jahr ab Feststellung der Überschreitung der Emissionsfracht beziehungsweise vor Inbetriebnahme einer neuen oder wesentlich geänderten Anlage zu erstellen.
Der Massnahmenkatalog enthält:
Angaben über den neusten Stand der Technik,
die geplanten Massnahmen,
den geplanten Zeitrahmen der Umsetzung der Massnahmen,
die voraussichtliche Emissionsreduktion jeder Massnahme.
Der Massnahmenkatalog und der Nachweis über getroffene Vorkehrungen nach dem neusten Stand der Technik werden von der zuständigen Behörde genehmigt.
Die Behörde ordnet die Umsetzung der Massnahmen innert 2 Jahren an.
Sofern die Grenzfracht gemäss § 6a Abs. 1 oder § 7b Abs. 1 trotz Umsetzung der Massnahmen nicht eingehalten werden kann, ist der Massnahmenkatalog in der Regel 5 Jahre nach Umsetzung der Massnahmen zu überarbeiten.
Art. 8 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen
Für Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen gilt § 6 Abs. 2 dieser Verordnung.
Art. 9 Abfallverbrennungsanlagen
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In Abweichung von Anhang 2 Ziff. 714 Abs. 1 Bst. e der Luftreinhalte-Verordnung9 gilt der Emissionsgrenzwert unabhängig von dem dort festgelegten Massenstrom.
Anlagen zur Verbrennung von Altholz nach Anhang 2 Ziff. 721 Abs. 1 Bst. a der Luftreinhalte-Verordnung10 mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) bis 10 MW müssen folgende Grenzwerte einhalten:
Kohlenmonoxid: 150 mg/m³;
Stickoxide: 150 mg/m³;
Feststoffe: 10 mg/m³.
Art. 10 Stationäre Verbrennungsmotoren
Abs. 2 ff. gelten in der Regel für alle Otto- und Dieselmotoren, die länger als 1 Tag an einem Ort eingesetzt werden, unabhängig vom Treibstoffverbrauch und der Betriebsdauer.
Notstromgruppen müssen mit einem Betriebsstundenzähler ausgerüstet werden.
Neue Notstromgruppen ab einer FWL von 50 kW müssen mit einem Partikelfiltersystem zur Abscheidung von Dieselruss ausgerüstet sein, das die Anforderungen nach Anhang 4 Ziff. 32 der Luftreinhalte-Verordnung11 erfüllt.
Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen bei Anlagen ab einer FWL von 100 kW, welche mehr als 30 Stunden im Jahr betrieben werden, folgende Werte nicht überschreiten:
bei Verwendung von Gasbrennstoffen: 70 mg/m³;
bei Verwendung von Dieselöl: 110 mg/m³;
bei Verwendung von Bio-, Holz- und Klärgas: in der Regel 100 mg/m³.
Für Notstromgruppen ab einer FWL von 350 kW, die während höchstens 30 Stunden im Jahr betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:
Kohlenmonoxid: 650 mg/m³;
Stickoxide: 2000 mg/m³.
Diese Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 %.
Für Anlagen, die aufgrund der Bestimmungen in Abs. 3 und Abs. 3bis sanierungspflichtig werden, wird abweichend von Art. 10 der Luftreinhalte-Verordnung12 eine Sanierungsfrist von 10 Jahren gewährt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c der Luftreinhalte-Verordnung.
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Art. 11 …
Art. 11a …
Art. 11b Dieselbetriebene Maschinen und Geräte auf baustellenähnlichen Anlagen
Dieselbetriebene Maschinen und Geräte auf baustellenähnlichen Anlagen wie Steinbrüchen, Deponien, Bauschuttrecyclinganlagen, Kies- und Betonwerken, Kompostierungs- und Vergärungsanlagen müssen mit einem Partikelfiltersystem zur Abscheidung von Dieselruss ausgerüstet sein, das die Anforderungen von Anhang 4 Ziff. 32 der Luftreinhalte-Verordnung13 erfüllt.
Die zuständige Behörde ordnet die Nachrüstung von bereits im Einsatz stehenden Maschinen und Geräten innert 5 Jahren an.
4 Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen
Art. 12 …
Art. 13 Feuerungsanlagen für Heizöl «Mittel», Heizöl «Schwer» und Kohle
Die Verbrennung von Kohle, Kohlebriketts oder Koks in Anlagen mit einer FWL über 70 kW sowie von Heizöl «Mittel» und Heizöl «Schwer» ist nur in Anlagen gestattet, deren Stickoxidemissionen (beim jeweils gültigen Sauerstoffbezugsgehalt gemäss LRV) nicht höher sind als bei der Verwendung von Heizöl «Extra leicht».
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Art. 14 Holzfeuerungen
Abs. 2 ff. gelten für Holzfeuerungen für Holzbrennstoffe gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Luftreinhalte-Verordnung14, die nach dem 1. Januar 1997 bewilligt oder ersetzt werden.
Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
für Anlagen mit einer FWL von 350 kW–1 MW: 200 mg/m³;
für Anlagen mit einer FWL über 1 MW: in der Regel 150 mg/m³.
Die Bezugswerte des Sauerstoffgehalts im Abgas richten sich nach Anhang 3 Ziff. 522 der Luftreinhalte-Verordnung 15.
Die Emissionen für Feststoffe dürfen bei Neuanlagen mit einer FWL von 70–500 kW den Wert von 20 mg/m³ nicht überschreiten:
Neue automatische Heizkessel für Holzpellets bis 70 kW FWL müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 20 l pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden. Aus betrieblichen oder aus technischen Gründen kann die Behörde kleinere Speichergrössen festlegen.
5 Schlussbestimmungen
Art. 15 Vollzug
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Bau- und Umweltschutzdirektion.
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Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1990 in Kraft.
GS 30.346