Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AUS.2017.69

Anordnung der Ausschaffungshaft

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

URTEIL

vom 8. September 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Kosovo,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. September 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der kosovarische Staatsangehörige A____, geb. am […], sich am 6. September 2017 an der Grenzkontrolle des Flughafens Basel-Mulhouse mit einem inhaltsverfälschten serbischen Reisepass auswies, woraufhin er festgenommen und den Migrationsbehörden überstellt wurde,

dass A____ mit Strafbefehl vom 7. September 2017 der Fälschung von Ausweisen, der rechtwidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tages-
sätzen zu CHF 50.– (davon durch Freiheitsentzug getilgt 1 Tagessatz Freiheitsstrafe) und zur Zahlung einer Busse von CHF 300.– verurteilt wurde,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 7. September 2017 aus der Schweiz weggewiesen und für 3 Monate in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG)

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66aund 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet hat,

dass mit dem Migrationsamt zwar einig zu gehen ist, dass mit der Benutzung einer falschen Identität ein Hinweis auf Untertauchensgefahr vorliegt, umso mehr, als A____ gemäss den Akten in der Vergangenheit bereits mit einem gefälschten tschechischen Ausweispapier aufgefallen ist und den Einträgen in seinem gefälschten serbischen Reisepass zu entnehmen ist, dass er damit des Öfteren in den Schengenraum ein- und ausgereist ist,

dass damit grundsätzlich als erstellt gelten kann, dass A____ bereit ist, sich nicht an die Rechtsordnung zu halten, um seine Ziele zu verfolgen und damit nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er sich an behördliche Anweisungen hält,

dass gleichwohl zu beachten ist, dass A____ an der Grenzkontrolle des Flughafens festgenommen wurde, als er sich anschickte, in seine Heimat zurückzukehren, was mit einem Flugticket für den Flug mit EasyJet für den 6. September 2017, 12:05 Uhr, nach Pristina sowie dem Verhalten des A____ (pünktliches Eintreffen am Flughafen und Inangriffnehmen der Formalitäten für das Antreten der Flugreise) belegt ist und er an der Befragung am 7. September 2017 angab, dass er den gefälschten Pass benutzt habe, um die Visumsvorschriften für den Schengenraum zu umgehen, da er Familienmitglieder in der Schweiz habe besuchen wollen, nun aber wieder in den Kosovo wolle, was er im Falle seines Freilassung umgehend tun würde,

dass A____ mit seinem Verhalten zwar seine Identität tatsächlich verschleiern wollte sowie gegen gesetzliche Vorschriften verstossen hat, gleichwohl aber grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass er in den Kosovo zurück kehrt, da er ja genau daran mit der Festnahme gehindert wurde,

dass eine Rückkehr in den Kosovo für ihn mit der bei ihm gefundenen (echten) kosovarischen Identitätskarte auch umgehend möglich ist,

dass allfällig verbleibenden Restzweifeln, ob er nach seiner Freilassung den vom Migrationsamt bereits organisierten Rückflug nach Pristina am 9. September 2017 antreten wird, unter diesen Umständen in jedem Fall auch mit milderen Mitteln begegnet werden kann, etwa mit der Einbehaltung seiner Identitätskarte bis kurz vor Antritt des Fluges und/oder der Leistung einer angemessenen finanziellen Sicherheit (vgl. Art 64e AuG),

dass die Ausschaffungshaft, welche einzig der Sicherung des Vollzugs der Wegweisung dienen darf, sich unter diesen Umständen als nicht verhältnismässig erweist, weil deren Vollzug wenig gefährdet erscheint bzw. zumindest mildere Mittel diesen sicherstellen dürften,

dass die Haft deshalb nicht verhältnismässig und nicht rechtmässig ist, weshalb A____ unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Dispositiv

erkennt die Einzelrichterin:

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Bundesamt für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 64e, Art. 76, Art. 80 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 15. September 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Dezember 2019, 1. April 2020, 1. Juli 2021, 2. Oktober 2021, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 66aund — gelesen in der Fassung vom 1. September 2017; der Erlass wurde am 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Asylgesetz, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 82 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.