Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AUS.2019.67

Anordnung der Ausschaffungshaft

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

URTEIL

vom 24. September 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], vom Kosovo

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 24. September 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 6. September 2019 in Basel verhaftet und dem Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) übergeben worden ist, welches eine Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens für 7 Wochen bis zum 25. Oktober 2019 angeordnet hat,

dass diese Verfügung durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) am 9. September 2019 überprüft und für rechtmässig erachtet worden ist (vgl. AGE AUS.2019.62 vom 9. September 2019),

dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Migrationsamt am 23. September 2019 mitgeteilt hat, es habe von Deutschland die Information erhalten, dass der Beurteilte von den deutschen Behörden am 6. Juni 2017 in den Kosovo zurückgeführt worden sei, womit die Zuständigkeit Deutschlands erloschen sei, weshalb das Dublin-Verfahren beendet werde,

dass der Beurteilte, mit dieser Information und der Mitteilung konfrontiert, er könne auch nicht nach Italien zurückkehren, sein anlässlich seiner Verhaftung eingereichtes Asylgesuch zurückgezogen und erklärt hat, er wolle so schnell wie möglich in seine Heimat reisen,

dass das Migrationsamt in der Folge A____ am 24. September 2019 aus der Schweiz weggewiesen und eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen angeordnet hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass auf den 26. September 2019 bereits ein Flug hat gebucht werden können und der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,

dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG),

dass die Einzelrichterin in ihrem Entscheid AGE AUS.2019.62 vom 9. September 2019 hinsichtlich der Anordnung von Dublin-Vorbereitungshaft über den Beurteilten festgehalten hat, der Beurteilte erfülle gleich zwei Haftgründe, habe er doch trotz eines ihm am 7. August 2017 eröffneten, bis 7. August 2020 gültigen Einreiseverbotes für den Schengenraum die Schweiz betreten und bezwecke das neu eingereichte, fünfte Asylgesuch des Beurteilten offensichtlich, den drohenden Vollzug der Wegweisung in den Kosovo zu vermeiden,

dass für weitere Einzelheiten auf die Erwägungen in jenem Entscheid verwiesen wird,

dass sich auch die neu angeordnete Ausschaffungshaft auf diese Erwägungen stützen lässt (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c und f AIG),

dass eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht zweckmässig erscheint,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

Dispositiv

erkennt die Einzelrichterin:

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 24. September 2019 bis zum 5. Oktober 2019 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 75, Art. 76 und Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2019; der Erlass wurde am 1. Dezember 2019, 1. April 2020, 1. Juli 2021, 2. Oktober 2021, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 82 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.