Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AUS.2023.40

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht

URTEIL

vom 22. August 2023

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Marokko,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...] und [...],

substituiert durch [...], [...]

Gegenstand

Verfügung vom 10. August 2023

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Der aus Marokko stammende A____ (nachfolgend Beurteilter) wurde am 9. August 2023 aufgrund des Verdacht auf «Schwarzfahren» durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich nicht mit gültigen Dokumenten ausweisen und wurde aufgrund zweier Einträge im Schengener Informationssystem (SIS) bekannt, dass er von [...] und [...] mit einem Einreiseverbot belegt wurde. Er wurde deshalb im Auftrag des Migrationsamts vorläufig festgenommen und diesem in der Folge übergeben. Anlässlich der Befragung vom 10. August 2023 stellte er in der Schweiz einen (erneuten) Asylantrag. Gleichentags verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte ersucht mit Schreiben seiner Vertreterin vom 21. August 2023 um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit dem heutigen Urteil wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.

2.2

Aus dem zitierten Gesetzestext ergibt sich zwar, dass die Überprüfung der Haft jederzeit beantragt werden kann. Indes hat der Beurteilte anlässlich der Eröffnung der streitgegenständlichen Verfügung am 10. August 2023 – unter Beizug eines Dolmetschers – ausdrücklich auf eine gerichtliche Überprüfung der Haft verzichtet. Da keine Anzeichen eines Willensmangels ersichtlich sind, ist er darauf zu behaften. Würde auf den zur Diskussion stehenden Antrag eingetreten, bedeutete dies, dass die Überprüfung der Haft nicht nur jederzeit, sondern auch mehrfach beantragt werden könnte, was dem Gesetzestext widerspricht. Nach dem Gesagten ist auf den Antrag vom 21. August 2023 um Überprüfung der am 10. August 2023 angeordneten Dublin-Vorbereitungshaft deshalb nicht einzutreten.

3.

3.1

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

3.2

Dem Beurteilten wird die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt, zumal er offensichtlich bedürftig ist (BGE 142 II 361 E. 3). [...], substituiert durch [...], ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei der Aufwand mangels Honorarnote auf vier Stunden (zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen [§ 23 des Honorarreglements, SG 291.400]) zu schätzen ist. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Auf den Antrag vom 21. August 2023 um Überprüfung der am 10. August 2023 angeordneten Dublin-Vorbereitungshaft wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, [...], substituiert durch [...], wird ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich Auslagen von CHF 24.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 63.45, insgesamt also CHF 887.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 76a, Art. 80 und Art. 80a — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2023; der Erlass wurde am 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 82 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.