Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BES.2015.119

Einstellung des Strafverfahrens

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ENTSCHEID

vom 21. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 5. August 2015

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führte ein Strafverfahren gegen A____ wegen Verdachts auf Betrug. Mit Verfügung vom 5. August 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Fehlens eines Straftatbestands für die Zeit ab 16. April 2012 ein (Ziff. 1). Für die Zeit vom 1. bis 15. April 2012 wurde der Erlass eines Strafbefehls wegen Betrugs angekündigt (Ziff. 2). Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 3) und die Verfahrenskosten wurden zulasten des Staates verlegt (Ziff. 4).

Gegen diese Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. August 2015 Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdebegründung vom gleichen Tag beantragt er sinngemäss die Aufhebung des in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung in Aussicht gestellten Strafbefehls und die Verfahrenseinstellung in allen Punkten.

Erwägungen

1.

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 219 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung; StPO).

Aus der mit „Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. August 2015“ bezeichneten Eingabe vom 27. August 2015 geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer nicht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2015 überprüfen lassen will, sondern dass er sich gegen den Strafbefehl wegen Betrugs für die Zeit zwischen dem 1. und dem 15. April 2012 zur Wehr setzt. So richtet sich die „Beschwerde“ ausdrücklich nur gegen Ziff. 2 der genannten Verfügung (Beschwerdebegründung p. 1) und damit eindeutig gegen den Strafbefehl vom 5. August 2015.

2.

Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Dies hat der Beschwerdeführer getan (vgl. Mail der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2015). Seine Beschwerde ans Appellationsgericht ist damit gegenstandslos.

3.

Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen. Der Beschwerdeführer ist juristischer Laie und nicht anwaltlich vertreten. Die Rechtsmittelbelehrung in der Einstellungsverfügung ist für Rechtsunkundige unklar und konnte den Beschwerdeführer dazu veranlassen, neben der Einsprache gegen den Strafbefehl zusätzlich Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss zu erheben, um sicher zu stellen, dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig würde. Es wird somit auf die Erhebung von ordentlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 354 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.