Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BES.2015.155

Nichtanhandnahmeverfügung

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ENTSCHEID

vom 23. Dezember 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegner

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

lic. iur. B____ Beschuldigter

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. Oktober 2015

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 15. Oktober 2015 bei der Kantonspolizei Strafanzeige gegen einen Mitarbeiter der Steuerverwaltung Basel-Stadt wegen Amtsmissbrauchs. Der Vorwurf lautete dahingehend, dass B____ als Ressortleiter „Steuerbezug und kantonales Inkasso“ in Überschreitung seiner Kompetenzen dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13. Oktober 2015 zu Unrecht eine beschwerdefähige Verfügung vorenthalten habe.

Am 20. Oktober 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens mit der Begründung, es sei nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte mit seiner E-Mail seine Amtsbefugnisse missbraucht habe.

Gegen diese Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 erhobene Beschwerde, mit welcher der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die Staatsanwaltschaft sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, ein Verfahren gegen B____ einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 29. Oktober 2015 vernehmen und beantragt unter Verweis auf die Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Bei Rechtsverweigerungsbeschwerden ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO keine Rechtsmittelfrist zu beachten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG; § 17 lit. a EG StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen betroffen, da das zur Anzeige gebrachte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft hat, gestützt auf die aus dem Polizeirapport und den eingereichten Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, die angefochtene Verfügung damit begründet, dass der zur Anzeige gebrachte Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei, was eine Nichtanhandnahme zur Folge habe. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Nichtanhandnahme sei zu Unrecht verfügt worden und verlangt eine Bestrafung des angeblich fehlbaren Mitarbeiters der Steuerverwaltung.

2.2

Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht­anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter: Liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2015.43 vom 29. Juli 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).

2.3

Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der zur Anzeige gebrachte Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Es bestehe aufgrund der Anzeige und der eingereichten Unterlagen keinerlei konkreter Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens des Beschuldigten. Dessen E-Mail-Antwort an den Beschwerdeführer vom 13. Oktober 2015 stelle weder eine widerrechtliche Verfügung dar noch werde damit unrechtmässig Zwang angewendet. Dem Beschwerdeführer sei in völlig korrekter Art und Weise die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Vor diesem Hintergrund erscheine die Anzeige trölerisch und es bestehe kein Anlass, ein Untersuchungsverfahren zu eröffnen.

2.4

Den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zu folgen. Aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung geht sich hervor, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit im Streit mit den Steuerbehörden befindet (Beschwerde p. 1, vgl. dazu auch Polizeirapport p. 2). Er macht geltend, er habe den Mitarbeiter der Steuerverwaltung, B____, um die Zustellung von Kontoauszügen gebeten, was dieser auch getan habe, jedoch hätten Rechtsmittelbelehrung und Unterschrift gefehlt. In der Folge habe der Beschwerdeführer um die Zustellung der Schriften „in beschwerdefähiger Form und nach vorgängigem rechtlichen Gehör“ verlangt. Daraufhin habe ihm B____ per E-Mail beschieden, die Kontoauszüge würden immer ohne Unterschrift zugestellt, da diese nur zur Information über den Restausstand dienten. Er erhalte in diesem Verfahrensabschnitt keine beschwerdefähige Verfügung mehr. Der Beschwerdeführer habe entweder die Forderung gemäss der Information zu bezahlen oder es werde das Betreibungsverfahren weitergeführt (vgl. E-Mail vom 13. Oktober 2015). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass in der fraglichen E-Mail-Nachricht keinerlei Überschreitung der Kompetenzen durch B____ als Ressortleiter „Steuerbezug und kantonales Inkasso“ erblickt werden kann (Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Oktober 2015). Vielmehr hat er den Beschwerdeführer in korrekter, kurz und sachlich über die Sach- und Rechtslage informiert sowie ihm das weitere Vorgehen der Steuerverwaltung im Inkassostadium erläutert. Von Amtsmissbrauch, Willkür oder gar Nötigung, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, kann bei diesem Sachverhalt keine Rede sein. Die Rügen des Beschwerdeführers könnten allenfalls Inhalt einer Aufsichtsbeschwerde an den Departementsvorsteher sein; strafrechtlich relevant sind die Vorwürfe indessen nicht.

3.

3.1

Zusammenfassend ergibt sich weder aus den Darlegungen des Beschwerdeführers noch den eingereichten Unterlagen ein Anhaltspunkt für einen Verdacht auf den zur Anzeige gebrachten Straftatbestand. Damit erweist sich der strafrechtliche Vorwurf als haltlos. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unbegründet abzuweisen.

3.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO .

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 2, Art. 17, Art. 309, Art. 310, Art. 319, Art. 322, Art. 324, Art. 382, Art. 393, Art. 396 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. November 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 5 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.