Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BES.2015.177

Nichtanhandnahmeverfügung

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ENTSCHEID

vom 23. Dezember 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, Beschwerdeführer

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. November 2015

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Am 23. September 2015 gelangte A____ an die Kantonspolizei Basel-Stadt und erstattete gegen die Polizeileitung Anzeige wegen Begünstigung. Hintergrund war eine unbewilligte Demonstration gegen die Armeeübung „Conex 2015“. Der Anzeigesteller gab in seiner Strafanzeige an, ihm nicht namentlich bekannte Polizeibeamte hätten ihm zur Kenntnis gebracht, dass die Mannschaft bei der Befehlsausgabe dahingehend instruiert worden sei, sie hätten die Demonstration nur aus der Distanz zu begleiten und nicht einzugreifen. Im Wissen darum, dass es zu Gewalttaten kommen würde, habe die Polizei die unbewilligte Demonstration nicht aufgelöst und so die Gefährdung der im Einsatz stehenden Polizisten sowie unbeteiligter Personen in Kauf genommen.

Mit Schreiben vom 18. November 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens, da der fragliche Tatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat A_____ am 26. November 2015 Beschwerde erhoben. Er beanstandet, dass seine Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt untersucht worden sei, obwohl diese dem gleichen Departementsvorsteher unterstellt sei wie Polizeiführung, was als Ausstandsbegehren zu verstehen ist. Er ersucht das Beschwerdegericht um eine Neubeurteilung im Sinne seiner Anzeige und beantragt damit sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben; Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N 26).

1.2

Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 StPO N 1 f.). Grundsätzlich ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen indes keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 1 und 3 StPO). Mangels unmittelbaren rechtlich geschützten Interesses ist A____ daher nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert (dazu Riedo/Boner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 21-23).

1.4

A____ beanstandet im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens, dass die Staatsanwaltschaft trotz ihrer organisatorischen Nähe zur Polizeiführung über seine Strafanzeige befunden habe. Dieses sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren wegen Befangenheit „aus anderen Gründen“ (Art. 56 lit. f StPO) ist in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b. der Strafprozessordnung zu behandeln. Nach der genannten Bestimmung hat die Beschwerdeinstanz über das Ausstandsbegehren zu entscheiden. A____ ist jedoch nicht zur Stellung des Gesuchs legitimiert, da nach dem Wortlaut von Art. 58 und 59 StPO nur eine Partei im Sinne der StPO in dem sie konkret betreffenden Strafverfahren ein Ausstandsgesuch stellen kann. Ein Recht Dritter, ein Ausstandsgesuch vergleichbar einer „Popularbeschwerde“ zur Wahrung der Rechtstaatlichkeit zu stellen, besteht nicht (dazu Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 7).

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒ (inkl. Auslagen).

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 20, Art. 56, Art. 58, Art. 59, Art. 104, Art. 105, Art. 301, Art. 310, Art. 322, Art. 382 und Art. 393 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.