Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BES.2015.183

Einstellungsverfügung (BGer 6B_238/2016 vom 21. März 2016))

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ENTSCHEID

vom 27. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. Dezember 2015

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Erwägungen

dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 ein gegen B____ eingeleitetes Strafverfahren wegen (a) Verleumdung und übler Nachrede zum Nachteil von C____ und wegen (b) Verleumdung und falscher Anschuldigung zum Nachteil von A____ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat, weil kein Tatverdacht erhärtet war, der eine Anklage gerechtfertigt hätte,

dass A____ mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 Beschwerde gegen lit. b der Einstellungsverfügung – bezüglich der angeblich zu seinem Nachteil begangenen Delikte – erhoben hat

dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 22. Dezember 2015 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– bis 12. Januar 2016 gesetzt worden ist mit dem Hinweis, dass das Beschwerdegericht im Falle nicht fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel nicht eintrete,

dass der Beschwerdeführer gemäss Zustellbeleg der Post am 30. Dezember 2015 die Annahme dieser Verfügung verweigert hat,

dass der Beschwerdeführer folglich innert der gesetzten Frist weder den verlangten Kostenvorschuss geleistet noch um Erstreckung der Zahlungsfrist ersucht hat,

dass unter diesen Umständen gemäss Art. 383 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig wäre, jedoch unter Berücksichtigung der Umstände auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden kann,

Dispositiv

und erkennt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 319, Art. 383 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.