Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEZ.2015.77

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ENTSCHEID

vom 30. Dezember 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A____ GmbH Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____ Gläubigerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 15. Dezember 2015

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Mit Anzeige vom 1. Dezember 2015 teilte das Zivilgericht Basel-Stadt den Parteien mit, dass die Verhandlung über das von der Gläubigerin gestellte Konkursbegehren in der Betreibung Nr. [...] auf Donnerstag, 15. Januar 2015, 15:00 Uhr angesetzt sei. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 wurde der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet, wobei in den Erwägungen festgehalten wurde, dass zur Verhandlung vom Dienstag, 15. Dezember 2015, 15:00 Uhr niemand erschienen sei. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2015 zugestellt. Sie erhebt dagegen mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung. Als Begründung führt sie an, dass das Datum in der Anzeige betreffend Konkursverhandlung fehlerhaft sei. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 ergänzt die Beschwerdeführerin die Beschwerde. Sie macht geltend, die Anzeige habe das Datum des 15. Januar 2015 statt desjenigen des 15. Dezember 2015 enthalten. Überdies weist sie darauf hin, dass die Konkursforderung bezahlt sei; dazu reicht sie Unterlagen ein. Die Gläubigerin hat auf die Einreichung einer Antwort verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1; SchKG]). Sowohl die Beschwerde vom 18. Dezember 2015 als auch die Ergänzung vom 28. Dezember 2015 sind innert Frist erfolgt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SG 221.100]).

2.

Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Verhandlung angezeigt (Art. 168 SchKG). Das Gericht entscheidet anlässlich der Verhandlung ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien (Art. 171 SchKG). Den Parteien ist das Erscheinen freigestellt. Die Anzeige der Konkursverhandlung ist den Parteien zuzustellen (Art. 136 ZPO). Sie muss insbesondere Ort und Zeitpunkt der Verhandlung nennen (Nordmann, Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 168 SchKG N 9). Ist eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig vorgeladen worden, kann sie auf dem Rechtsmittelweg die Aufhebung der Konkurseröffnung verlangen. Die Aufhebung des Konkursentscheids hat deshalb zu erfolgen, weil die betreffende Partei in ihrem rechtlichen Gehör verletzt wurde. Diese Verletzung kann im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden (Nordmann, a.a.O., Art. 168 SchKG N 15).

Das Zivilgericht hat die Parteien zu einem Termin vorgeladen, der bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Anzeige in der Vergangenheit lag. Offenbar wollte das Zivilgericht die Parteien auf Dienstag, 15. Dezember 2015, 15:00 Uhr vorladen. An diesem Termin wurde dann auch der Konkurs eröffnet. Aus Sicht der Adressaten wäre aber auch denkbar gewesen, dass die Verhandlung für Freitag, 15. Januar 2016 vorgesehen gewesen wäre. Jedenfalls wurden die Parteien zur Verhandlung vom 15. Dezember 2015 nicht vorgeladen. Im Übrigen war es in diesem Fall nicht Sache der Parteien, beim Zivilgericht betreffend Verhandlungstermin nachzufragen. Eine solche Pflicht lässt sich weder aus dem SchKG noch aus der ZPO ableiten. Wenn selbst dem den Konkurs eröffnenden Konkursrichter nicht auffiel, dass in der Anzeige ein Termin in der Vergangenheit angegeben wurde, so durften die Parteien ihrerseits ohne weiteres davon ausgehen, dass die Verhandlung nicht am 15. Dezember 2015, sondern zum Beispiel am 15. Januar 2016 hätte stattfinden sollen.

Das Zivilgericht hat somit den Konkurs über die Beschwerdeführerin unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör eröffnet, weshalb der Entscheid aufzuheben ist. Die Sache wird zur Ansetzung einer neuen Verhandlung und zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückgewiesen.

3.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

In Gutheissung der Beschwerde wird die Konkurseröffnung vom 15. Dezember 2015, 15:35 Uhr, aufgehoben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Gläubigerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Konkursamt Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

- Handelsregisteramt Basel-Stadt

- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. November 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 166, Art. 168, Art. 171 und Art. 174 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 136 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.