Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BEZ.2020.7

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...] (BGer-Nr. 5D_114/2020 vom 11. Juni 2020)

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ENTSCHEID

vom 20. April 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Gesuchsbeklagter

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, Gesuchsteller

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. Januar 2020

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2020 (definitive Rechtsöffnung für kantonale Steuern) erhob A____ (Beschwerdeführer) am 8. Februar 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 verlangte dieses vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 machte dieser im Wesentlichen geltend, dass er dem Appellationsgericht keinen Kostenvorschuss schulde. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 hielt das Appellationsgericht an seiner Kostenvorschussverfügung vom 11. Februar 2020 fest. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 berief sich der Beschwerdeführer auf die «offensichtliche Unrichtigkeit» der Erhebung von Kostenvorschüssen, Pfändungsforderungen und Steuererklärungen. Nachdem er den Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet hatte, setzte ihm das Appellationsgericht mit Verfügung vom 10. März 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Diese Verfügung nahm der Beschwerdeführer am 13. März 2020 am Postschalter entgegen. Die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses lief damit fünf Tage später am 18. März 2020 ab – und somit noch vor Beginn des vom Bundesrat ab 21. März 2020 verordneten Fristenstillstands (vgl. Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020, SR 173.110.4). Auch innert dieser am 18. März 2020 abgelaufenen Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Januar 2020 [...] wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jacqueline Bubendorf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72, Art. 74 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 101 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in