Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEZ.2024.29

Annäherungs- und Kontaktverbot

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ENTSCHEID

vom 13. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Gesuchsgegner

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...] Gesuchstellerin

vertreten durch C____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen das Rektifikat vom 14. Februar 2024 eines Ent-

scheids des Zivilgerichts vom 24. Oktober 2023

betreffend Annäherungs- und Kontaktverbot

Erwägungen

Gegen das Rektifikat vom 14. Februar 2024 eines Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 24. Oktober 2023 erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 8. April 2024 verlangte der verfahrensleitende Appellationgsgerichtspräsident vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 500.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Appellationsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. April 2024 unter Hinweis der Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist für die Leistung eines Kostenvorschusses. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2024 zugestellt. Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

Auf die Beschwerde gegen das Rektifikat vom 14. Februar 2024 eines Entscheids vom 24. Oktober 2023 (VV.2023.93) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72, Art. 74 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 101 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.