Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KE.2026.8

Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes des Sohns

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

URTEIL

vom 12. Mai 2026

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch lic. iur. Gabrielle Bodenschatz,

Advokatin und MLaw Severin Boog, Advokat,

Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladene

[...]

vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,

Malzgasse 15, 4052 Basel

C____ Sohn

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 9. Februar 2026

betreffend Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes des Sohns

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) und B____ (Beigeladene) sind die rechtlichen Eltern von C____, geboren am […] 2017. Ihnen kommt die gemeinsame elterliche Sorge über ihren Sohn zu. Im Jahr 2022 sind sie nach Basel gezogen, leben seit dem Sommer 2024 jedoch getrennt. Die Beschwerdeführerin wohnt seit der Trennung in Paris, währenddem die Beigeladene mit dem gemeinsamen Sohn in Basel geblieben ist.

Mit Entscheid vom 9. Februar 2026 hat die Kindesschutzbehörde der Beigeladenen insbesondere gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes ihres Sohnes nach Stockholm erteilt. Die Anträge der Beschwerdeführerin, ihr die Obhut über ihren Sohn zuzuteilen und ihr den Umzug ihres Sohnes nach Paris zu bewilligen, hat die Kindesschutzbehörde abgewiesen. Einer allfälligen Beschwerde hat die Kindesschutzbehörde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Februar 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 9. Februar 2026 (angefochtener Entscheid) und die Bewilligung des Umzugs des Sohnes von Basel nach Paris. Darüber hinaus sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde superprovisorisch wieder herzustellen, der Beigeladenen superprovisorisch sowie unter Strafandrohung zu untersagen, mit ihrem Sohn nach Schweden zu ziehen, und die Beigeladene sei superprovisorisch zu verpflichten, die auf ihren Sohn lautenden Pässe bei der Kindesschutzbehörde zu deponieren.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 hat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung vorläufig zuerkannt und der Beigeladenen unter Androhung der Bestrafungsfolge nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im Widerhandlungsfall verboten, den Aufenthaltsort ihres Sohnes nach Stockholm zu verlegen.

Die Beigeladene hat zu dieser Verfügung mit Eingabe vom 17. Februar 2026 Stellung genommen und beantragt, es sei der Beschwerde die vorläufig zuerkannte aufschiebende Wirkung superprovisorisch wieder zu entziehen.

In Abänderung der Verfügung vom 11. Februar 2026 verfügte der Instruktionsrichter am 19. Februar 2026 mit ausführlicher Begründung den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Aufhebung des der Beigeladenen auferlegten Verbots, den Aufenthaltsort ihres Sohnes nach Stockholm zu verlegen. In der Folge ist die Beigeladene am 23. Februar 2026 mit ihrem Sohn nach Stockholm weggezogen (Abmeldebescheinigungen vom 26. Februar 2026, Beilage der Eingabe der Beigeladenen vom 9. März 2026).

Mit Eingabe vom 2. März 2026 macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sei.

Die Beigeladene beantragt mit Eingabe vom 9. März 2026 eine Parteientschädigung von pauschal CHF 5'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 %. Mit Eingabe vom 16. März 2026 führt sie zusätzlich aus, die Beschwerde sei von Beginn weg formell wie auch materiell aussichtslos gewesen, weshalb sowohl die ordentlichen wie auch die ausserordentlichen Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin zu verlegen seien.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg ergangen. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.2

Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin war am Verfahren der Vorinstanz direkt beteiligt und ist somit zur Beschwerde legitimiert. Sie erhob die Beschwerde rechtzeitig und begründet innert Frist gemäss Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB.

1.3

1.3.1

Gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) gilt für die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und Behörden für Massnahmen zum Schutz von Kindern die Regelung im Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ, SR 2011.231.011). Nach Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind grundsätzlich die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig. Sobald dieses in einem anderen Land gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, wird gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ grundsätzlich das Gericht am neuen Aufenthaltsort zuständig. Es herrscht somit nicht der Grundsatz der «perpetuatio fori» (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.2.2, 143 III 193 E. 3, 142 III 1 E. 2.1; VGE KE.2025.19 vom 4. Juni 2025 E. 1.2, KE.2023.8 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.2).

Eine Ausnahme von diesem Zuständigkeitswechsel ab dem Zeitpunkt der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts besteht bei einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes ins Ausland (Art. 7 Abs. 1 HKsÜ). Dabei bestimmt sich die Widerrechtlichkeit oder eben die Rechtmässigkeit des Wechsels des Aufenthaltsorts nach dem nationalen Recht des Herkunftsstaates (BGE 133 III 694 E. 2.1.1; BGer 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 2.4.1,5A_954/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.3,5A_281/2020 vom 27. April 2021 E. 3.2). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland wechseln, so bedarf dies gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB der Zustimmung des andern Elternteils oder der Ermächtigung durch das Gericht oder die Kindesschutzbehörde. Fehlt es daran, so liegt im internationalen Verhältnis unter den Vertragsstaaten ein widerrechtliches Verbringen des Kindes im Sinn von Art. 7 Abs. 2 HKsÜ vor, weshalb der in Art. 5 Abs. 2 HKsÜ als Grundsatz vorgesehene Zuständigkeitswechsel trotz Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Ausland vorerst ausbleibt.

1.3.2

Mit Entscheid vom 9. Februar 2026 hat die Kindesschutzbehörde der Beigeladenen gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes ihres Sohnes nach Stockholm erteilt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Da der vorliegenden Beschwerde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Februar 2026 in Abänderung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 11. Februar 2026, mit welcher der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung gewährt worden war, die aufschiebende Wirkung wieder entzogen worden ist, erfolgte der Wegzug der Beigeladenen mit ihrem Sohn nach Stockholm am 23. Februar 2026 rechtmässig. Demnach gelangt der Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 HKsÜ nicht zur Anwendung. Zufolge der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthaltsortes von C____ in Stockholm sind die Gerichte in Schweden zur Beurteilung der Sache zuständig. Mithin ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit dem Wegzug des Kindes weggefallen.

1.3.3

In der Eingabe vom 17. Februar 2026 hat die Beigeladene in Aussicht gestellt, sich bei ihrer Bereitschaft behaften zu lassen, «bei erneuter Entziehung der aufschiebenden Wirkung, einen Antrag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 HKSÜ zu stellen, wonach die Zuständigkeit des vorliegend angerufenen Gerichts bestehen bleiben soll.» (Ziff. 7). Nach Art. 9 Abs. 1 HKsÜ können die in Art. 8 Abs. 2 HKsÜ genannten Behörden eines Vertragsstaates – wenn sie der Auffassung sind, sie seien besser in der Lage, das Wohl des Kindes im Einzelfall zu beurteilen – entweder die zuständige Behörde des Vertragsstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes unmittelbar oder mit Unterstützung der Zentralen Behörde dieses Staates ersuchen, ihnen zu gestatten, die Zuständigkeit auszuüben, um die von ihnen für erforderlich gehaltenen Schutzmassnahmen zu treffen, oder die Parteien einladen, bei der Behörde des Vertragsstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes einen solchen Antrag zu stellen.

Diese Bestimmung erlaubt es lediglich den in Art. 8 Abs. 2 HKsÜ genannten Staaten durch ihre Behörden einen Antrag auf Ausübung der Zuständigkeit zu stellen. Vorliegend kann offenbleiben, ob die bisher zuständigen schweizerischen Behörden unter einen der Tatbestände fallen. Ohnehin wäre es Sache der antragsstellenden Behörde – also des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt – zu beurteilen, ob sie sich besser in der Lage sieht, das Kindeswohl im Einzelfall zu beurteilen. Wie in der Verfügung vom 19. Februar 2026 ausgeführt wurde, muss der Antrag der Beschwerdeführerin auf Umteilung der Obhut ihres Sohnes vor dem Hintergrund der neuen Situation in Schweden beurteilt werden. Dies ist den schwedischen Behörden besser möglich als den bisher zuständigen schweizerischen Behörden (vgl. E. 10 und 14). Daraus folgt, dass ein Beibehalt der bisherigen Zuständigkeit unabhängig von einem allfälligen Antrag der Parteien nicht in Frage käme.

1.4

Zusammenfassend ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit dem Wegzug von C____ weggefallen. Folglich ist das Beschwerdeverfahren zufolge nachträglichen Wegfalls der Prozessvoraussetzung der internationalen Zuständigkeit gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben (vgl. BGer 5A_979/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 4.3,1C_445/2024 vom 26. November 2024 E. 4.1).

2.

Es bleibt über die Kostenfolge und über eine allfällige Parteientschädigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu befinden.

2.1

2.1.1

Bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.190 vom 27. Oktober 2020 E. 3.1.2 m.w.H.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 310; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514). Aus den Erwägungen in der Verfügung vom 19. Februar 2026 zur Hauptsachenprognose – insbesondere aufgrund der faktischen Obhut der Beigeladenen, der Personenbezogenheit von C____, des Wegzugs der Beschwerdeführerin nach Paris, der nicht erkennbaren Gefährdung des Kindeswohls sowie der lediglich geringfügigen Auswirkungen des Umzugs auf die Besuchsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin – folgt, dass die Beschwerde vom Verwaltungsgericht mutmasslich abgewiesen worden wäre.

2.1.2

Gestützt auf zwei Urteile des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR Roth gegen Schweiz, Urteil vom 8. Februar 2022, [Nr. 69444/17] und Plazzi gegen Schweiz, Urteil vom 8. Februar 2022 [Nr. 44101/18]) macht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2026 eine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sei. Bereits mit Einreichung der Beschwerde vom 10. Februar 2026 stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, mit dem Wegzug der Beigeladenen und dem damit einhergehenden Wegfall der Zuständigkeit, würde ein fait accompli geschaffen, der es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würde, die Sache einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. Der EGMR habe in besagten Urteilen eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bejaht, da die Kindesschutzbehörde den internationalen Wegzug des Kindes bewilligt und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung der Beschwerde entzogen habe.

Der EGMR hält in besagten Urteilen ausdrücklich fest, dass es in gewissen Fällen zulässig sei, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Jedoch lagen in den konkreten Fällen keine für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ausreichenden Gründe vor (EGMR Roth gegen Schweiz, Urteil vom 8. Februar 2022, [Nr. 69444/17] § 67 f. und Plazzi gegen Schweiz, Urteil vom 8. Februar 2022 [Nr. 44101/18] § 58 f.). Zudem erfolgte der Wegzug aus der Schweiz in beiden Fällen bereits vor Einreichung der Beschwerde. Es ist mithin nicht grundsätzlich unzulässig, einer Beschwerde in einem wie vorliegend relevanten Sachverhalt die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Würde von einem generellen Ausschluss der Möglichkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ausgegangen, würde das Zuständigkeitsregime des HKsÜ – insbesondere der Zuständigkeitswechsel bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes – unterlaufen. Dies wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Februar 2026 – entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin – der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Anschliessend hat sich das Gericht in der Verfügung vom 19. Februar 2026 mit den Parteistandpunkten und der Zulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt und ist unter ausführlicher Begründung zur Hauptsachenprognose und Interessenabwägung zum Schluss gelangt, dass diese durch die Kindesschutzbehörde zu Recht entzogen wurde. Die vorliegende Situation ist demnach nicht identisch mit denjenigen, welche in den besagten Urteilen des EGMR zu beurteilen waren.

Eine Verletzung des der Beschwerdeführerin zustehenden Rechts auf Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist folglich nicht erkennbar. Der von der Beschwerdeführerin beklagte Verlust der internationalen Zuständigkeit vermag mithin an der Kostenauflage nichts zu ändern.

2.1.3

Daher hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 500.– (§ 23 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR; SG 154.810]) zu tragen. Die Gerichtskosten werden mit dem für das Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 verlangte der Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.– ein. In der Folge überwies die Beschwerdeführerin zwei Mal einen Betrag von CHF 1'500.–, wovon jeweils CHF 12.– an Gebühren für die Überweisung aus dem Ausland abgezogen wurden (vgl. Verfügung vom 20. Februar 2026 und Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. März 2026). Zusammen gingen beim Gericht zwei Mal CHF 1'488.– ein, insgesamt mithin CHF 2'976.–. Demnach hat die Gerichtskasse der Beschwerdeführerin CHF 2'476.– (CHF 2'976.– minus CHF 500.–) zurückzuerstatten.

2.2

Zudem hat die Beschwerdeführerin der Beigeladenen eine angemessene Parteientschädigung für den Aufwand ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren zu leisten (§ 30 Abs. 1 VRPG). In Verwaltungsgerichtssachen bemisst sich das Honorar der Vertretung wie auch in familienrechtlichen Streitigkeiten nach dem Zeitaufwand der Vertretung (§ 15 und § 10 des Honorarreglements [HoR; SG 291.400]). Mit Eingabe vom 9. März 2026 hat die Beigeladene die Ausrichtung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 5'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer beantragt. Der konkrete Zeitaufwand wurde mithin nicht belegt. Entsprechend ist der angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Für die Eingaben vom 17. Februar 2026 und 9. März 2026 sowie den damit verbundenen Verrichtungen erscheint ein Vertretungsaufwand von 8 Stunden als angemessen. Die zusätzliche Eingabe vom 16. März 2026 kann nicht entschädigt werden, da sie weder geboten noch für die Beurteilung der Sache notwendig war. Aufgrund des praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde resultiert somit ein Honorar von CHF 2’000.–. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von CHF 60.– berücksichtigt. Hinzu kommen die Mehrwertsteuer von 8,1 % auf Honorar und Auslagen (§ 24 HoR), zumal die Beigeladene während der Dauer der massgebenden Aufwendungen und der Auftragserteilung Wohnsitz in der Schweiz hatte, die Leistung folglich nicht exportiert wurde. Die Beschwerdeführerin hat der Beigeladenen daher eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'226.85 zu leisten.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.–. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'976.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Beschwerdeführerin CHF 2'476.– zurückzuerstatten hat.

Die Beschwerdeführerin hat der Beigeladenen für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’060.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 166.85, zu bezahlen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

- Beigeladene

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Rahel Spinnler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 301a, Art. 314, Art. 440, Art. 450, Art. 450b und Art. 450f — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 105 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.