Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SB.2012.58

Erlass der Verfahrenskosten

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ENTSCHEID

vom 8. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Olivier Steiner, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

c/o [...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Nachgang zum Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Juni 2013

Erwägungen

dass das Appellationsgericht (Ausschuss) mit Entscheid vom 28. Juni 2013 ein gegen A____ am 22. Juni 2012 ergangenes Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt bestätigt und A____ nebst den erstinstanzlichen Kosten in Höhe von CHF 2‘752.45 auch die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 900.– auferlegt hat,

dass A____ am 22. Juni 2015 mit Hilfe der [...] ein Gesuch um Erlass dieser Gerichtskosten gestellt hat,

dass Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425 StPO), wobei dies auf Gesuch der zahlungspflichtigen Person oder von Amtes wegen geschehen kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, Art. 425 StPO N 6; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 425 N 2),

dass zur Beurteilung das gleiche Gericht zuständig ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist (AGE SB.2011.73 vom 12. August 2013, SB.2011.68 vom 6. Mai 2013),

dass für den Erlass oder die Stundung die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, namentlich wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit den übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4), wobei dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 5),

dass der Gesuchsteller im genannten Strafverfahren (auch) wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hat verurteilt werden müssen, wobei es um den Konsum und Besitz von Marihuana und Kokain ging,

dass er sich zurzeit gemäss Schreiben der [...] wegen schwerer Drogenabhängigkeit in deren Institution befindet und dort lediglich ein sehr geringes Taschengeld verdienen kann,

dass ihm während seines dortigen Aufenthalts eine Begleichung der Gerichtskosten offensichtlich nicht möglich ist, weshalb die Verfahrenskosten vorerst zu stunden sind,

dass die [...] von einem Zeitrahmen von mindestens einem bis zwei Jahren ausgehen, welche der Gesuchsteller benötigen wird, um eine nachhaltige Drogenabstinenz zu erreichen,

dass nicht ausgeschlossen ist und mit der Therapie auch angestrebt wird, dass er danach im Arbeitsleben wird Fuss fassen können,

dass bei dieser Situation zurzeit nicht beurteilt werden kann, ob sich auch ein gänzlicher Erlass der Kosten rechtfertigen würde,

dass es dem Gesuchsteller im Falle andauernder Unmöglichkeit der Begleichung der Kosten freisteht, nach Ablauf der Stundung ein neues Gesuch unter Darlegung seiner finanziellen und persönlichen Lage einzureichen,

dass das Gesuchsverfahren kostenlos ist,

Dispositiv

und erkennt:

Das Erlassgesuch wird abgewiesen.

Dem Gesuchsteller werden die noch offenen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 3‘652.45 gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 28. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2017 gestundet.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 425 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.