Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SB.2020.14

Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BESCHLUSS

vom 23. November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. November 2019

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Erwägungen

dass A____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. November 2019 der Verletzung von Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt wurde,

dass bei erwähntem Urteil vom 21. November 2019 auf den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen des Urteils der Staats-anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. Mai 2016 verzichtet wurde,

dass A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'085.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt wurden,

dass A____ (Berufungskläger) gegen dieses Urteil frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und erklärt hat,

dass die Staatsanwaltschaft innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt hat,

dass der Rechtsvertreter dem Gericht mit Eingabe vom 26. August 2020 mitgeteilt hat, dass er das Mandat mit dem Berufungskläger niedergelegt habe,

dass die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 dem Berufungskläger am 17. Juni 2021 hat zugestellt werden können,

dass der Berufungskläger der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auch nicht vertreten lassen hat,

dass dem Berufungskläger mit Verfügung vom 23. November 2021 die Möglichkeit eingeräumt wurde, bis zum 13. Dezember 2021 Stellung dazu zu nehmen, weshalb er der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 ferngeblieben ist,

dass die Verfügung vom 23. November 2021 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» dem Appellationsgericht am 13. Dezember 2021 retourniert wurde,

dass mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 festgestellt wurde, dass die Verfügung vom 23. November 2021 als zugestellt gilt,

dass der Beschwerdeführer somit nicht innert Frist dazu Stellung genommen hat, weshalb er der Berufungsverhandlung vom 23. November 2021 ferngeblieben ist,

dass die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) infolge unentschuldigter Säumnis des Berufungsklägers als zurückgezogen gilt (vgl. AGE SB.2021.3 vom 23. April 2021, SB.2020.7 vom 10. November 2020, SB.2018.117 vom 26. Mai 2020 E. 2),

dass das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und demgemäss das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,

dass der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Abstandsgebühr von CHF 800.– einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen, trägt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]),

Dispositiv

und erkennt:

Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Abstandsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

- Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 407, Art. 428 und Art. 437 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.