SB.2025.25
mehrfache harte Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren und tat-sächliche sexuelle Handlungen mit Kindern) und Gewaltdarstellungen
Rubrum
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
URTEIL
vom 4. Februar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. Eva Weber, Advokatin,
Heuberg 16, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Januar 2025 ([...])
betreffend mehrfache harte Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren und tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern) und Gewaltdarstellungen
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Januar 2025 der mehrfachen harten Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren und tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern) und der Gewaltdarstellung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu CHF 30.–, abzüglich eines Tagessatzes für 1 Tag Polizeigewahrsam (11. November 2022), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die gegen A____ am 18. Mai 2022 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher versuchter sexueller Nötigung und mehrfacher harter Pornographie (sexuelle Handlungen mit Tieren und tatsächliche Handlungen mit Kindern) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 25. bis 26 März 2021 (2 Tage), Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde A____ verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Sodann ordnete das Strafgericht die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons an, auf dem sich die verbotene Pornografie und Gewaltdarstellungen befinden würden. Weiter wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 926.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– auferlegt. Schliesslich setzte das Strafgericht das Honorar für die amtliche Verteidigung fest, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokatin Dr. Eva Weber, mit Eingabe vom 16. April 2025 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und beantragt, er sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Sodann sei dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu gewähren, «im Übrigen unter o/e Kostenfolge».
Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. April 2025 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit Advokatin Dr. Eva Weber bewilligt. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 bzw. Vorladung vom 14. Oktober 2025 sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 4. Februar 2026 geladen worden. Im Instruktionsverfahren ist ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 6. Januar 2026 eingegangen und zu den Akten genommen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Februar 2026 hat zunächst das Gericht die Vorfrage eines allfälligen Beweisverwertungsverbots aufgeworfen, den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und hierauf eine kurze Zwischenberatung durchgeführt. Deren Ergebnis wurde den Parteien anschliessend mündlich mitgeteilt. Hiernach ist der Berufungskläger befragt worden. Im Anschluss sind die Verteidigung des Berufungsklägers sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung des Berufungsklägers hat hierauf repliziert. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Berufungskläger hat dabei grundsätzlich an seinen Anträgen festgehalten, beantragt jedoch neu im Sinne eines Eventualantrags, es sei von einer Bestrafung abzusehen. Des Weiteren hat der Berufungskläger ergänzend klargestellt, dass er das beschlagnahmte Mobiltelefon, dessen Einziehung und Vernichtung die Vorinstanz im angefochtenen Urteil angeordnet hatte, nicht herausverlange. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrem Plädoyer die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Strafgerichtsurteils vom 13. Januar 2025. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Das Rechtsmittel ist sodann nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung einen kostenlosen, vollumfänglichen Freispruch; eventualiter ein Absehen von Strafe. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung auf Nachfrage des Gerichts einschränkend klargestellt, dass der Berufungskläger die Rückerstattung seines beschlagnahmten Mobiltelefons (Verzeichnis 158873, Akten S. 54) unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht wünsche. Dies hatte der Berufungskläger bereits vor erster Instanz vortragen lassen (Akten S. 246, 250). Die Vorinstanz ordnete hierauf die Einziehung und Vernichtung des fraglichen Mobiltelefons an (angefochtenes Urteil, S. 12 f.). Die vorinstanzliche Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon ist nach dem Gesagten nicht angefochten und mithin in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden. Schliesslich ist vorliegend mangels Anfechtung die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr zu überprüfen.
2.
Verfahrensanträge/Vorfragen
2.1
Verwertbarkeit der Mobiltelefonauswertung
2.1.1
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat das Gericht – im Anschluss an eine kurze Vorberatung – beschlossen, die Vorfrage der Verwertbarkeit des Entsperrcodes zum beschlagnahmten Mobiltelefon des Berufungsklägers (Akten S. 49 ff.) sowie hierauf gründender Aktenbestandteile (z.B. Mobiltelefonauswertung, Akten S. 146 ff.) aufzuwerfen. Hintergrund dessen war der Umstand, dass das Mobiltelefon des Berufungsklägers gemäss den Akten anlässlich einer Hausdurchsuchung mittels Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl sichergestellt worden war, worauf der Berufungskläger den Polizeibeamten die zugehörigen Passwörter mitgeteilt und auf eine Siegelung verzichtet hatte. Aus der entsprechenden Aktennotiz vom 11. November 2022 ergibt sich indessen nicht, ob der Berufungskläger im Vorfeld nach Art. 158 Abs. 1 StPO namentlich über sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht aufgeklärt worden war (Akten S. 49).
Nachdem das Gericht diese Vorfrage aufgeworfen hatte, wurde den Parteien das rechtliche Gehör hierzu gewährt. Der Berufungskläger bejahte die Frage, ob er vor der Herausgabe des Passworts bzw. Codes für sein Mobiltelefon an die Polizei über sein Schweigerecht belehrt worden sei, zunächst. Nach einer ersten Zwischenberatung korrigierte die Verteidigung, dass der Berufungskläger die Frage in Bezug auf das Siegelungsrecht und nicht die Herausgabe des Codes verstanden habe. Der Berufungskläger führte hierauf aus, er sei nach der Siegelung gefragt worden und habe dann seinen Code gegeben, an mehr könne er sich nicht erinnern. Er könne sich insbesondere nicht daran erinnern, ob er explizit darauf hingewiesen worden sei, dass er nicht dazu verpflichtet sei, den Code herauszugeben. Diese Ausführungen erscheinen dem Gericht glaubhaft. Die Staatsanwältin führte im Rahmen ihrer Stellungnahme aus, sie sei in der fraglichen Situation nicht anwesend gewesen. Der zuständige Kriminalkommissär sei aber «schon sehr lang dabei», weshalb sie darauf vertraue, dass er wisse, «wie es läuft». Sie denke, dass man auch ohne Herausgabe des Codes durch den Berufungskläger an den Inhalt seines Mobiltelefons gekommen wäre. Sie verwies auf das «Brute-Force-Verfahren», mit welchem man Handy-Codes innerhalb weniger Tage knacken könne. Ihres Wissens seien die inkriminierten Daten auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers «nicht speziell geschützt» gewesen, sodass man an diese gekommen wäre. Ihrer Erfahrung nach sei es zudem so, dass eine Person, die kein Problem damit habe, dass ihr Handy durchsucht werde, d.h. keine Siegelung verlange, normalerweise auch den Code herausgebe. Anschliessend zog sich das Berufungsgericht zu einer weiteren Zwischenberatung zurück und teilte den Parteien hierauf mit, dass es gedenke, die Verwertbarkeitsfrage in der Urteilsberatung zu diskutieren. Die Parteien brachten hiergegen keine Einwände vor (zum Ganzen Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 348 ff.).
2.1.2
Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: (a) gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; (b) sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; (c) sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; (d) sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (Art. 158 Abs. 1 StPO). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO).
Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Leitentscheid betont, Art. 158 Abs. 1 StPO gelte für die erste formelle, protokollierte Einvernahme im Sinne von Art. 142 ff. StPO. Informelle polizeiliche Befragungen z.B. der Anwesenden an einem Tat- oder Unfallort fielen nicht darunter. Solche informellen Befragungen seien jedoch nur im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig. Sobald die Rollenverteilung klar sei, sei die strafrechtlich verantwortlich erscheinende Person als Beschuldigte zu behandeln und nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu belehren. Durch das Instrument der informellen Befragung dürften die Garantien von Art. 158 und Art. 159 StPO nicht unterlaufen werden. Daher sei in Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre, welche hinsichtlich der Belehrungspflichten nach Art. 158 StPO einen materiellen Einvernahmebegriff befürworte, entscheidend, ob die Äusserung der beschuldigten Person von einer Strafverfolgungsbehörde provoziert worden sei oder nicht. Falls dies zu bejahen sei, sei eine Einvernahmesituation nur dann zu verneinen, wenn die Fragen einzig der Klärung dienen würden, ob überhaupt ein Verdacht auf eine Straftat vorliege oder nicht. Bei nicht provozierten Spontanäusserungen sei eine Einvernahmesituation mit Belehrungspflicht dann zu verneinen, wenn durch diese der Tatverdacht erst begründet werde, was allerdings wegen der erhöhten Drucksituation nicht gelte, wenn die Spontanäusserung im Rahmen einer vorläufigen Festnahme erfolge. Das müsse umso mehr gelten, wenn die Angaben der beschuldigten Person in irgendeiner Form Eingang in die Strafakten fänden. Dabei spiele es auch keine Rolle, wo und bei welcher Gelegenheit die beschuldigte Person diese Angaben mache, sei dies etwa im Polizeifahrzeug nach der vorläufigen Festnahme, anlässlich der Fahrt zu einem Augenschein oder anlässlich einer Hausdurchsuchung. Die Strafverfolgungsbehörden hätten eine Person als beschuldigte Person nach den Art. 157 ff. StPO einzuvernehmen und nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu belehren, wenn sich der Tatverdacht gegen diese so weit verdichtet habe, dass sie ernstlich als Tatbeteiligte in Betracht zu ziehen sei. Diese Voraussetzung könne bereits im Frühstadium eines Verfahrens bei den allerersten Abklärungen von Polizei und/oder Staatsanwaltschaft erfüllt sein, falls eine Person auf Anhieb ernstlich tatverdächtig sei, weil die äusseren Umstände für sich sprechen würden (BGE 151 IV 73 E. 2.4.5, mit Hinweis auf die Kommentarliteratur). In dem Fall, welcher diesem Leitentscheid zugrunde lag, war unbestritten, dass der Beschuldigte den Zugangscode für sein Mobiltelefon im Rahmen einer bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung auf Nachfrage hin offengelegt hatte, ohne dass er vorgängig auf seine Rechte gemäss Art. 158 StPO hingewiesen worden war. Das Bundesgericht stellte fest, mangels Aufklärung über dieses Recht könne demnach nicht von einem – freiwilligen und gültigen – Verzicht des Beschuldigten auf sein Selbstbelastungsprivileg ausgegangen werden. In Abweichung vom unpublizierten, in der Lehre stark kritisierten Entscheid BGer 1B_535/2021 vom 19. Mai 2022, welcher in einem Entsiegelungsverfahren ergangen sei und mithin keinen verbindlichen Schluss auf die Verwertbarkeitsfrage erlaube, sei vielmehr der Lehre folgend von einer Unverwertbarkeit der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgefundenen Beweismittel auszugehen. Es sei nämlich nicht ersichtlich, inwiefern die Frage nach dem Zugangscode zum Mobiltelefon eines Beschuldigten die in seinen Räumlichkeiten vorzunehmende Hausdurchsuchung erleichtern könne. Die bei dieser Gelegenheit erfolgte Erhebung eines Entsperrcodes bei einer beschuldigten Person (und damit bei bereits bestehendem Tatverdacht) im Rahmen einer informellen Befragung ohne vorgängige Belehrung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO begründe eine unzulässige Aushöhlung des nemo tenetur-Grundsatzes. Damit liege eine absolute Unverwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit Art. 158 Abs. 2 StPO vor (BGE 151 IV 73 Regeste und E. 2.5.1, mit Hinweisen auf die Literatur). Das Bundesgericht stellte weiter klar, hinsichtlich der Fernwirkung dieses Beweisverwertungsverbots sei nicht von einer strikten Fernwirkung auszugehen. Vielmehr finde Art. 141 Abs. 4 StPO Anwendung. Um Folgebeweise verwerten zu können, müssten die Strafverfolgungsbehörden demnach aufzeigen, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten auch ohne Bekanntgabe des einschlägigen Zugangscodes hätte ausgelesen werden können. Ein derartiger Nachweis sei regelmässig nur schwer zu erbringen und fehle in casu. Gemäss dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt stehe sodann nicht fest, dass die vorinstanzlich gewürdigten Folgebeweise auch ohne aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten stammende Daten hätten erlangt werden können. Nach den von der Vorinstanz zitierten Erwägungen der ersten Instanz sei vielmehr vom Gegenteil auszugehen. Somit seien sämtliche von der Vorinstanz berücksichtigten Beweismittel unverwertbar (BGE 151 IV 73 Regeste und E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen).
2.1.3
Mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft (konkret: Staatsanwalt [...]) am 10. November 2022, d.h. am Vortag der Festnahme und Sicherstellung des Mobiltelefons, einen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl erteilt, d.h. eine Zwangsmassnahme explizit gegen den Berufungskläger als «Beschuldigte Person» verfügt hatte (Akten S. 50). Spätestens mit Verfügung dieser Zwangsmassnahme war gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren gegen den Berufungskläger eröffnet. Im erwähnten Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl wurden die Kästchen «Hausdurchsuchung», «Sicherstellung» und «Durchsuchung von Aufzeichnungen» angekreuzt. Ausserdem wurde darin explizit eine «Straftat (Verdacht): Sexuelle Handlungen mit Kindern, […]» aufgeführt, d.h. es bestand schon ein konkreter Tatverdacht gegen den Beschuldigten. Im Festnahme-Rapport vom 11. November 2022 (Akten S. 39 ff.) heisst es sodann, der Berufungskläger sei in dessen Elternhaus gestützt auf einen ihn betreffenden Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft «zwecks Einvernahme und Abklärung des Tatverdachts i.S. Sexuellen Handlungen mit Kindern (Versuch)» festgenommen worden (Akten S. 40). Etwa 2 Monate zuvor war das mutmassliche Opfer betreffend diesen Verdacht befragt worden (Akten S. 79 ff.). Schliesslich wurde der Berufungskläger in seiner Einvernahme vom 11. November 2022, d.h. noch am Tag der Sicherstellung des Mobiltelefons, wenngleich nach seiner Festnahme, als beschuldigte Person belehrt (Akten S. 98). Bei dieser Ausgangslage ist gesamthaft davon auszugehen, dass die Prozessrolle des Berufungsklägers als beschuldigte Person bereits vor der Herausgabe seines Mobiltelefons samt Entsperrcode klar war, sodass die Strafverfolgungsbehörden ihn im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgängig nach Art. 158 Abs. 1 StPO hätten belehren müssen.
Die Strafverfolgungsbehörden sind dafür beweispflichtig, dass eine Rechtsbelehrung nach Art. 158 StPO stattgefunden hat (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 158 StPO N 7 in fine). Vorliegend wurde – wie bereits erwähnt – in der Aktennotiz vom 11. November 2022 zur Sicherstellung des Mobiltelefons und der Herausgabe der Passwörter keine (vorgängige) Belehrung des Berufungsklägers nach Art. 158 StPO protokolliert (Akten S. 49). Den Akten liegt weiter eine vom Berufungskläger unterzeichnete «Empfangs- und Teilnahmebestätigung» bei (Akten S. 51), wonach er bestätigte, den «Befehl» und das «Verzeichnis», jeweils in Kopie, erhalten zu haben. Auf dieser Bestätigung findet sich zwar eine «Rechtsbelehrung zur Durchsuchung von Aufzeichnungen», nicht aber eine Rechtsbelehrung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 (insbesondere lit. b) StPO. Auch die «Rechtsbelehrung» auf dem erwähnten «Befehl» (Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl) enthält keinen Hinweis auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht der beschuldigten Person (Akten S. 50). Im ebenfalls erwähnten «Verzeichnis sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte» wurden sodann schlichtweg Passwort und PIN des Mobiltelefons aufgeführt; der Berufungskläger hatte auch dieses Formular unterschrieben («Richtigkeit bestätigt», Akten S. 53). Die Befragung der Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung hat diesbezüglich keine weiteren belastbaren Erkenntnisse gebracht. Die oben erwähnten Mutmassungen der Staatsanwaltschaft helfen nicht weiter. Damit dürfte der Nachweis einer vorgängigen Rechtsbelehrung scheitern und folglich der Entsperrcode zum Mobiltelefon des Berufungsklägers dem absoluten Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit Art. 158 Abs. 2 StPO unterliegen.
Die Ergebnisse der anschliessenden Mobiltelefonauswertung erweisen sich freilich als Folgebeweise, für die nach oben Gesagtem keine strikte Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots, sondern vielmehr Art. 141 Abs. 4 StPO gilt. Diese Bestimmung statuiert zusammengefasst, dass Folgebeweise nur dann verwertbar sind, wenn ihre Erhebung auch ohne den unverwertbaren Primärbeweis möglich gewesen wäre. Gemäss dem erwähnten Leitentscheid des Bundesgerichts ist in Fällen wie dem vorliegenden danach zu fragen, ob das Mobiltelefon der beschuldigten Person auch ohne Bekanntgabe des einschlägigen Zugangscodes hätte ausgelesen werden können. Das Bundesgericht betont im erwähnten Leitentscheid, ein derartiger Nachweis sei «regelmässig schwer zu erbringen» und verweist hierfür auf einen Aufsatz von Huwiler/Studer (BGE 151 IV 73 E. 2.5.2, siehe auch oben). Im zitierten Aufsatz wird ausgeführt, dieser Beweis «dürfte regelmässig nicht (einfach) gelingen». Die Strafverfolgungsbehörden seien auf Sicherheitslücken der Geräte angewiesen, die sich laufend ändern würden. Es sei «offenbar teilweise nicht möglich, auf gewisse Geräte ohne die entsprechenden Zugangsdaten zuzugreifen». Die Frage, ob ein Handy ausgelesen werden könne, sei damit nicht theoretisch beantwortbar, sondern praktisch zu beweisen. Folglich hätten die Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall aufzuzeigen, dass das Gerät ohne die Verwendung des unverwertbaren Zugangscodes ausgelesen werden könne. Sollte dieser Nachweis nicht erbracht werden, so sei von einer Unverwertbarkeit der Handyauswertung auszugehen (Huwiler/Studer, «Jetzt noch für das Protokoll» – Informelles Erheben von Handyzugangsdaten der beschuldigten Person, in: forumpoenale 2022, S. 53, 56). Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Befragung der Parteien anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung auch diesbezüglich wenig erhellend war. Die oben erwähnten Ausführungen der Staatsanwaltschaft benennen zwar ein gerichtsnotorisches technisches Verfahren, das die Auslesung eines Mobiltelefons auch ohne Kenntnis des Entsperrcodes ermöglichen kann. Allerdings ist damit noch nicht nachgewiesen, dass die Auslesung im konkreten Einzelfall tatsächlich möglich gewesen wäre. Auch die Frage, ob auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Berufungsklägers spezielle Schutzprogramme o.Ä. installiert waren, ist nicht hinreichend geklärt. Allerdings wurde die Problematik vom Gericht erst anlässlich der Berufungsverhandlung thematisiert, womit sich die Parteien hierauf nicht vorbereiten konnten. Nach Auffassung des Gerichts müsste der Staatsanwaltschaft zumindest die Möglichkeit gegeben werden, entsprechende Nachweise zu erbringen. Dies würde vorliegend aber bedeuten, dass das Verfahren sistiert und zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Berufungsverhandlung vorgeladen werden müsste. Es müssten weitere, gegebenenfalls kostspielige Beweiserhebungen erfolgen. Da – wie unten aufzuzeigen sein wird (siehe E. 3.5) – eine Strafbarkeit des Berufungsklägers jedenfalls mangels Vorsatzes ausscheidet, würde sich dies indessen als prozessualer Leerlauf ohne Mehrwert erweisen, der dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie den Geboten der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung widerspräche. Ohne weitere Abklärungen muss die Frage der Verwertbarkeit aber offenbleiben. Dies erscheint im vorliegenden Fall vertretbar, zumal eine Verwertung zugunsten der beschuldigten Person – wie sie hier im Ergebnis vorgenommen wird – selbst bei fehlender Belehrung nach Art. 158 StPO möglich bleibt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 158 StPO N 33). Hinzu kommt, dass der – anwaltlich vertretene – Berufungskläger, nachdem der vorsitzende Appellationsgerichtspräsident die fragliche Verwertbarkeit der Mobiltelefonauswertung ausdrücklich thematisiert, ihm während der beiden Zwischenberatungen Gelegenheit zur Besprechung mit seiner Verteidigung gegeben und ihn anschliessend nochmals auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen hatte, sich erneut zum Vorliegen der inkriminierten Bilder auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon und deren Herkunft äusserte (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 348 ff., 351).
2.2
Ne bis in idem/res iudicata
Der Berufungskläger macht in seinem Hauptstandpunkt den Einwand der res iudicata geltend. Allerdings beschränkt er sich diesbezüglich auf einen pauschalen Verweis auf seine Vorbringen vor erster Instanz (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 352). Indessen hat die Vorinstanz die Frage der res iudicata bzw. der Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem im angefochtenen Entscheid mit ausführlicher Begründung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Appellationsgerichts (AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020 E. 2.8) überzeugend verneint. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 4 f.), zumal der Berufungskläger ihnen im Berufungsverfahren nichts Neues entgegenbringt.
3.
Tatsächliches und Rechtliches
3.1
Dem Berufungskläger wird im vorliegenden Verfahren zusammengefasst vorgeworfen, am 11. November 2022 im Besitz von drei Videos und einem Bild gewesen zu sein. Zwei dieser Dateien würden tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zeigen; eine Datei weise zoophilen Inhalt auf, eine weitere Datei enthalte Gewaltdarstellungen (siehe Strafbefehl vom 8. Juli 2024, Akten S. 202 f.; Einsprache vom 22. Juli 2024, Akten S. 204; Überweisung an das Gericht vom 29. August 2024, Akten S. 211; Art. 356 Abs. 1 StPO).
3.2
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt, wonach sich die inkriminierten Dateien am 11. November 2022 auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten befunden hätten, als erstellt. Da allerdings nicht habe geklärt werden können, wie die einzelnen Dateien auf das Mobiltelefon gelangt seien, sei in dubio auf die Angaben des Beschuldigten abzustellen, wonach er diese allesamt bereits auf seinem alten Handy (iPhone XR) gehabt habe und diese im Rahmen der Datenübertragung auf sein neues Handy (iPhone 12 Pro) gelangt seien (angefochtenes Urteil, S. 7).
Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung erachtete die Vorinstanz die Tatbestände der harten Pornografie (mehrfach, sexuelle Handlungen mit Tieren und tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern) sowie der Gewaltdarstellungen in objektiver Hinsicht als erfüllt (angefochtenes Urteil, S. 7).
Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Sachverständige habe zwar bestätigt, dass der vom Berufungskläger vorgebrachte Datenübertragungsvorgang technisch möglich sei. Es sei aber zu beachten, dass der Berufungskläger bereits einschlägig vorbestraft sei. So sei er bereits mit Urteil vom 18. Mai 2022 für den Besitz teilweise derselben Dateien verurteilt worden. Die Strafbarkeit des Besitzes entsprechender Inhalte sei ihm daher bewusst gewesen. Dennoch habe er die Dateien nach der Rückgabe seines Mobiltelefons und seiner entsprechenden Verurteilung weder gelöscht noch anderweitig entfernt, sondern ungefiltert auf das neue Mobiltelefon übertragen. Dies spreche gegen eine blosse Nachlässigkeit und vielmehr für eine bewusste Inkaufnahme der fortgesetzten Verfügbarkeit dieser Inhalte, habe er doch um deren Besitz gewusst. Der Berufungskläger sei sich des Besitzes der Dateien bewusst gewesen und habe deren fortdauernden Besitz zumindest billigend in Kauf genommen. In subjektiver Hinsicht sei daher von einem zumindest eventualvorsätzlichen Handeln des Berufungsklägers auszugehen. Entsprechend fällte die Vorinstanz Schuldsprüche wegen mehrfacher harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie wegen Gewaltdarstellungen zum eigenen Konsum gemäss Art. 135 Abs. 2 StGB (angefochtenes Urteil, S. 8).
3.3
Der Berufungskläger bestreitet im Berufungsverfahren in seinem Eventualstandpunkt – wie auch bereits vor der Vorinstanz – den subjektiven Tatbestand. Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, bei der Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit seien immer die besonderen Umstände relevant. Der Berufungskläger habe sein Handy während einer (anderen) Strafuntersuchung zurückbekommen und damals schon davon ausgehen können, dass die inkriminierten Dateien nicht mehr auf dem Handy seien. Anlässlich der (damaligen) Hauptverhandlung habe man ihn nicht gefragt, ob er die Dateien noch auf seinem Handy habe. Es habe dadurch zwei Situationen gegeben, aufgrund derer er davon habe ausgehen dürfen, dass das Handy in Ordnung sei. Danach sei das vorliegende Verfahren wegen eines anderen Vorwurfs eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang habe man die Dateien auf seinem Handy zufällig nochmals gefunden. Im Urteil der Vorinstanz werde auf ein Urteil des Appellationsgerichts verwiesen. Davon weiche der vorliegende Fall allerdings ab (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 352 f.).
3.4
Die Staatsanwaltschaft bringt dem in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen entgegen, jedenfalls das Video mit der Beteiligung zweier Kinder sei erst nach dem ersten Urteil abgespeichert worden; sowohl die Erstellung als auch der Zugriff seien im Oktober 2022 erfolgt. Relevant sei, dass der Berufungskläger um die Existenz der verbotenen Dateien gewusst habe, dies spätestens mit Einvernahme bzw. Vorhalt vom 4. Oktober 2021. Zu diesem Zeitpunkt habe der Berufungskläger sein damaliges Mobiltelefon (iPhone XR) wieder gehabt – aufgrund eines Versehens der Kriminalpolizei. Wie er im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausgesagt habe, habe er die Daten von diesem Telefon auf sein neues Mobiltelefon (iPhone 12 Pro) selbst übertragen, zeitlich sei dies mutmasslich im Jahre 2022 gewesen, eventuell am 22. Oktober 2022, also dem «Erstellungsdatum». Zum Rechtlichen führt die Staatsanwaltschaft aus, Besitz setze auf der subjektiven Seite primär den Willen voraus, den pornographischen Inhalt in der eigenen Verfügungsmacht zu behalten und darauf pro futuro wieder zuzugreifen. Gemäss BGE 137 IV 208 manifestiere der Täter seinen Besitzeswillen, wenn er um die automatische Speicherung der strafbaren pornographischen Daten wisse und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht lösche, selbst wenn er nicht mehr darauf zurückgreife. Das bewusste Belassen von verbotenen pornographischen Daten im Cache falle somit unter den Tatbestand des Besitzes. Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, dies müsse für die bewusste Übertragung der Dateien von einem Mobiltelefon auf ein anderes umso mehr gelten (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 343 f.).
3.5
3.5.1
Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO), auch Zweifelssatz genannt. Im Sinne einer sog. Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10 Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen, sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).
3.5.2
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Es handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E. 5.3, 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2, 130 IV 58 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen).
3.5.3
Im vorliegenden Verfahren gab der Berufungskläger konstant an, die inkriminierten Dateien seien vermutlich im Zuge einer vollständigen Datenübertragung (Spiegelung) von seinem alten Mobiltelefon, auf sein neues, im vorliegenden Verfahren beschlagnahmtes Mobiltelefon (Akten S. 49 ff., 54) übertragen worden. Gleichzeitig bestritt er, gewusst zu haben, dass sich die fraglichen Dateien tatsächlich auf dem neuen Gerät befanden. Im Einzelnen:
Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. August 2023 verweigerte der Berufungskläger auf den Vorhalt, von seinem Mobiltelefon seien ein Bild und drei Videos mit verbotener Pornographie bzw. Gewaltdarstellungen gesichert worden, hin zunächst die Aussage. Auf die Anschlussfrage, wie die Dateien auf sein Mobiltelefon kämen, erwiderte er: «Das weiss ich nicht. Was sind das für Bilder und Videos». Hierauf wurden dem Berufungskläger die Dateien beschrieben, worauf er angab, das sei wahrscheinlich von seinem alten auf sein neues Handy überspielt bzw. übertragen worden. Er habe das von einem Apple-Gerät auf ein anderes Apple-Gerät übertragen. Auf die Frage, woher er diese Bilder und Videos habe, gab er an, diese stammten aus einem Gruppenchat, in welchem er mit seinem alten Handy gewesen sei. Er sei dann dort rausgegangen und habe alles gelöscht (Akten S. 64 f. bzw. Akten S. 155 f. [Kopie]).
Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger auf die Frage, wie die Dateien auf sein Handy gekommen seien an, er sei mit Freunden in einer WhatsApp-Gruppe gewesen, in der solche Dateien geteilt worden seien. So seien die Dateien auf sein Mobiltelefon gekommen. Bei seinem letzten Verfahren habe er das Telefon dann zurückerhalten, «im 2023 oder so». Weil es kaputt gegangen sei, habe er die Dateien dann von einem Handy auf das andere herübergeladen. Das genaue Datum wisse er nicht mehr. Auf den Hinweis, dass das Mobiltelefon im vorliegenden Verfahren am 11. November 2022 beschlagnahmt worden sei und der letzte Zugriff bei 3 von 4 Bildern am 9. Oktober 2022 um jeweils ein paar Sekunden versetzt erfolgt sei bzw. auf die Anschlussfrage, ob es sein könne, dass er das (neue) Handy am 9. Oktober 2022 in Betrieb genommen habe, erwiderte der Berufungskläger: «Könnte sein». Der Berufungskläger präzisierte weiter, er habe das (alte) Handy bei der letzten Beurteilung bereits zurückerhalten, bevor er verurteilt worden sei. Auf den Vorhalt, das eine Video weise den 22. Oktober 2022 als letztes Zugriffsdatum auf, erwiderte der Berufungskläger, das sei ein Video von Snapchat. Und Snapchat habe er seit 2020 nicht mehr (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 246 f.). Die konkrete Nachfrage der Verteidigung, ob man ihm im früheren Verfahren bei der Herausgabe seines Handys etwas dazu gesagt habe, wie z.B. im Sinne von «das ist jetzt sauber» oder «das haben wir gelöscht», verneinte der Berufungskläger. Weiter führte er aus, seine Mutter habe das Handy damals abgeholt, weil er es für eine Lehrabschlussprüfung gebraucht habe. Er habe es dann «so zurückerhalten» (Akten S. 248 f.). Auf eine taktische (Falsch-)Aussage zur Unterstützung seiner Position verzichtete er also.
Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte er, er habe das Handy in einem anderen Verfahren zurückbekommen, bevor jener Fall abgeschlossen gewesen sei. Als er sich das neue Handy gekauft habe, habe er das ganze Handy «eins zu eins» hinüberkopiert, ohne zu wissen, dass er die inkriminierten Dateien darauf gehabt habe. Die Frage, ob er die Dateien geöffnet habe, verneinte er. Auf Frage gab er an, er sei überrascht gewesen, als die Dateien im vorliegenden Verfahren hervorgekommen seien. Er habe mit solchen Dingen überhaupt nichts mehr zu tun haben wollen (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 351).
3.5.4
Die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Sachverständige führte auf Frage aus, dass die Erstellungsdaten und letzten Zugriffsdaten von Dateien nicht zwingend durch den Benutzer erfolgen würden. Das Datum, auf das der Benutzer am wahrscheinlichsten noch einen Einfluss habe, sei das Erstellungsdatum. Der letzte Zugriff auf die Datei könne auch durch Systemprozesse ausgelöst werden und sage daher nicht viel aus. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass der Berufungskläger die vier inkriminierten Dateien besessen habe, ohne es zu wissen, gab die Sachverständige an, dies komme auf den Dateipfad an, den sie gerade nicht auswendig wisse. Es sei unter Umständen möglich, dass sich eine Vorschau-Datei auf dem Zwischenspeicher befinde, ohne dass der Benutzer wisse, dass sie noch darauf sei (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 247 f.).
3.5.5
Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger in einem früheren Verfahren ([...]) mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Mai 2022 u.a. wegen mehrfacher harter Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren und tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern) schuldig erklärt wurde (Akten S. 12 ff.). Unbestritten ist auch, dass im Rahmen dieses (früheren) Verfahrens das (damalige) Mobiltelefon des Berufungsklägers (iPhone XR) beschlagnahmt und ausgewertet und ihm anschliessend noch vor Abschluss dieses (früheren) Verfahrens – ohne vorgängige Löschung der in diesem Verfahren untersuchten problematischen Dateien – durch die Strafverfolgungsbehörden wieder ausgehändigt wurde. Die Staatsanwaltschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem Versehen der Kriminalpolizei (Akten S. 344).
Die Vorinstanz ging in Berücksichtigung der Aussagen der Sachverständigen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (siehe oben E. 3.5.4) sowie in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (siehe oben 3.5.1) zu Recht von den Aussagen des Berufungsklägers (siehe oben 3.5.3) aus, wonach er sämtliche vorliegend inkriminierten Dateien bereits auf seinem alten iPhone XR gehabt habe und diese allesamt im Rahmen der Datenübertragung auf sein neues – vorliegend beschlagnahmtes und ausgewertetes – iPhone 12 Pro gelangt seien (angefochtenes Urteil, S. 7). Das Gegenteil kann dem Berufungskläger nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.
Die Staatsanwaltschaft bringt zwar vor, das Video mit der Beteiligung zweier Kinder sei erst nach dem ersten Urteil abgespeichert worden; diesbezüglich seien sowohl die Erstellung als auch der Zugriff im Oktober 2022 erfolgt. Indessen hat die Sachverständige anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klargestellt, weder die Erstellungs- noch die letzten Zugriffsdaten müssten zwingend «durch den Benutzer erfolgt sein» (siehe oben E. 3.5.4).
Die Vorinstanz machte dem Berufungskläger letztlich den Vorwurf, die inkriminierten Dateien nach der Rückgabe seines (alten) Mobiltelefons (iPhone XR) durch die Strafverfolgungsbehörden und nach seiner entsprechenden Verurteilung im früheren Verfahren nicht gelöscht oder anderweitig entfernt, sondern ungefiltert auf sein neues Mobiltelefon (iPhone 12 Pro) übertragen zu haben (angefochtenes Urteil, S. 8). Erst bei der Strafzumessung im Rahmen der Täterkomponente berücksichtigte die Vorinstanz entlastend, «dass die Staatsanwaltschaft im vorangegangenen Verfahren das Mobiltelefon fälschlicherweise zurückgab, anstatt es gemäss Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten». Dieser Umstand führe jedoch nicht zu einer vollständigen Entlastung, da der Berufungskläger die strafbaren Inhalte eigenverantwortlich hätte löschen können (angefochtenes Urteil, S. 10).
Es ist unbestritten, dass den Strafbehörden bei der Herausgabe des Mobiltelefons ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Die Strafbehörden hätten mit Blick auf die Grundsätze der Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB) entweder eine Löschung der inkriminierten Dateien in Auftrag geben müssen, um dem Berufungskläger das Mobiltelefon entsprechend «entschärft» zurückgeben zu können (vgl. BGer 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2; Baumann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 69 StGB N 10 und 15). Wäre eine solche Löschung technisch nicht restlos möglich oder unverhältnismässig aufwändig bzw. (für den Berufungskläger) zu teuer gewesen, hätte alternativ eine Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons angeordnet werden müssen. Art. 69 Abs. 1 StGB stellt nicht etwa eine blosse Kann-Vorschrift dar. Dessen ungeachtet gaben die Strafbehörden dem Berufungskläger das Mobiltelefon samt inkriminierter Dateien zurück. Mit einer derartigen, massiven Panne der Strafverfolgungsbehörden musste der Berufungskläger vernünftigerweise nicht rechnen. Er musste folglich auch nicht davon ausgehen, möglicherweise noch strafrechtlich relevante Dateien auf dem strafbehördlich ausgehändigten Mobiltelefon zu besitzen, bzw. solche Dateien suchen und löschen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann dem Berufungskläger nicht angelastet werden, was die Strafbehörden – trotz gesetzlicher Verpflichtung – versäumt haben. Da nach den nachvollziehbaren Aussagen des Berufungsklägers bei der anschliessenden Übertragung auf das neue Mobiltelefon nicht etwa jede Datei einzeln übertragen werden musste, sondern dieser Vorgang automatisiert im Rahmen einer (notorischen) vollumfänglichen Spiegelung der Gerätedaten erfolgte […] (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 351), musste der Berufungskläger auch nicht davon ausgehen, bei dieser automatisierten Übertragung möglicherweise strafrechtlich relevante Dateien auf sein neues Mobiltelefon zu laden. Damit fehlt es bereits an der Wissenskomponente des Vorsatzes, welche erfordert, dass der Täter die Tatverwirklichung zumindest für möglich hält (siehe oben E. 3.5.2). Auch dass der Berufungskläger die Deliktsverwirklichung in der Folge zumindest in Kauf genommen hätte, ist vorliegend nicht nachgewiesen. Bei dieser Ausgangslage scheidet ein (Eventual-)Vorsatz des Berufungsklägers in Bezug auf den fortdauernden Besitz der inkriminierten Dateien einschliesslich ihres Überspielens auf ein neues Mobiltelefon insgesamt aus. Dass der Berufungskläger den Inhalt seines alten, ihm von den Strafbehörden ausgehändigten Handys unbesehen und unkontrolliert auf sein neues Handy übertragen hat, erscheint nicht einmal fahrlässig (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB), wobei es im Rahmen des Pornografietatbestands ohnehin keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gibt (Art. 197 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StGB).
Die Staatsanwaltschaft kann auch aus dem von ihr zitierten BGE 137 IV 208 nichts zu ihren Gunsten ableiten. In diesem Urteil hat das Bundesgericht zunächst festgehalten, der Besitz an elektronischen Daten setze objektiv Gewahrsam und subjektiv Herrschaftswillen voraus (a.a.O., E. 4.1). Sodann hat das Bundesgericht klargestellt, bei der Bejahung des subjektiven Tatbestands des Besitzes pornographischer Dateien im Cache-Speicher sei Zurückhaltung geboten. Ein ungeübter Computer-/Internetbenutzer, der von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts wisse, falle als Täter ausser Betracht. Ob er von den Daten Kenntnis habe, sei nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu entscheiden. Hinweise darauf könnten sich beispielsweise aus der Änderung der automatischen Internet-Einstellungen, dem Vorhandensein von Programmen wie Cache-Viewer bzw. Cache-Reader, der manuellen Löschung des Cache-Speichers, dem Nachweis eines Offline-Zugriffs oder aus seinen allgemeinen Fachkenntnissen im Zusammenhang mit Computern und Internet ergeben. Wer hingegen um die automatische Speicherung der strafbaren pornographischen Daten wisse und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht lösche, manifestiere dadurch seinen Besitzwillen, selbst wenn er darauf nicht mehr zugreife. Das bewusste Belassen von verbotenen pornographischen Daten im Cache falle somit unter den Tatbestand des Besitzens nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB (a.a.O., E. 4.2). Allgemein ausgedrückt verlangt das Bundesgericht damit aber in subjektiver Hinsicht einen Herrschaftswillen und eine Kenntnis der Speicherung der Daten bzw. ein bewusstes Belassen der Daten auf dem Gerät, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzungen anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Wie soeben aufgezeigt wurde, fehlt es vorliegend aber an einer entsprechenden Kenntnis der Speicherung der Dateien bzw. an einem bewussten Belassen der Daten auf dem Gerät, weil der Berufungskläger unter den konkreten Umständen nicht mit dem Verbleiben der inkriminierten Daten auf seinem Mobiltelefon rechnen musste. Bei dieser Ausgangslage fehlt es auch an der von der Staatsanwaltschaft behaupteten bewussten Übertragung der Dateien von einem Mobiltelefon auf ein anderes.
Im Übrigen ändert auch das von der Vorinstanz – nur im Zusammenhang mit dem Grundsatz ne bis in idem – zitierte Appellationsgerichtsurteil (AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020) nichts an dieser Beurteilung. In diesem Fall ging es zwar auch um einen Beschuldigten, der bereits einmal wegen verbotener Pornografie verurteilt worden war und im Rahmen eines erneuten Verfahrens wegen Pornografie sinngemäss geltend machte, die entsprechenden Dateien seien bereits mit seiner Vorstrafe abgeurteilt worden und er sei hinsichtlich des Besitzes einiger Dateien gutgläubig gewesen (a.a.O., E. 2.8). Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, unterscheidet sich der diesem Urteil zugrunde liegende Fall allerdings massgeblich vom vorliegend zu beurteilenden Fall. In AGE SB.2018.132 hatte der beschuldigte Berufungskläger seine Berufung auf die Strafzumessung beschränkt (a.a.O., E. 2.3.3), weshalb eine Überprüfung der Schuldsprüche nur noch im Rahmen einer Willkürkontrolle zur Vermeidung eines gesetzeswidrigen oder unbilligen Entscheids möglich gewesen wäre (a.a.O., E. 2.3.4). In diesem Zusammenhang hielt das Appellationsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung fest, aufgrund der gesamten Beweislage sei davon auszugehen, dass diverse Speicherungen und Zugriffe auf die jeweiligen Dateien erfolgt seien. Jedenfalls sei diesbezüglich keine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz zu erkennen. Sodann prüfte das Appellationsgericht die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach ausschliesslich Material berücksichtigt worden sei, das nach dem Stichtag (d.h. dem letzten Tag des von der Vorstrafe umfassten Zeitraums) gespeichert und/oder geöffnet worden sei, und kam zum Schluss, auch diesbezüglich sei keine willkürliche Beweiswürdigung zu erkennen. Schliesslich verwies das Appellationsgericht auch auf das Teilgeständnis des Beschuldigten (a.a.O., E. 3.2). Aufgrund der Beschränkung auf eine reine Willkürprüfung sowie aufgrund der teilweise abweichenden Ausgangslage ist dieses Urteil bzw. der darin bestätigte Schuldspruch nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
3.5.6
Damit hat – unabhängig von den oben erwähnten Verwertbarkeitsfragen (siehe E. 2.1) – spätestens mangels Vorsatzes ein Freispruch des Berufungsklägers von den Vorwürfen der mehrfachen harten Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren und tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern) sowie der Gewaltdarstellungen zu erfolgen. Auf das Eventualbegehren des Berufungsklägers, es sei von seiner Bestrafung abzusehen (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 353), ist folglich nicht mehr einzugehen.
4.
Vorstrafe vom 18. Mai 2022
Der Berufungskläger wurde mit dem bereits erwähnten Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Mai 2022 wegen mehrfacher versuchter sexueller Nötigung und mehrfacher harter Pornographie (sexuelle Handlungen mit Tieren und tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern) zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 25.-26. März 2021 (2 Tage) sowie unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Akten S. 12 ff., 314 f.). Die Vorinstanz hat diese bedingte Vorstrafe trotz ihres – vom Berufungsgericht vorliegend nunmehr aufgehobenen – Schuldspruchs in vorliegendem Verfahren nicht vollziehbar erklärt. Hingegen hat sie den Berufungskläger verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert (angefochtenes Urteil, S. 11). Aufgrund des in zweiter Instanz erfolgenden, vollumfänglichen Freispruchs kommen von vornherein weder eine Vollziehbarerklärung, noch eine Verwarnung oder eine Verlängerung der Probezeit in Betracht (Art. 46 StGB e contrario). Dies wird im vorliegenden Dispositiv aufgrund der vorinstanzlichen Anordnungen der Klarheit halber ausdrücklich festgehalten.
5.
Kosten und Entschädigungen
5.1
Verfahrenskosten
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO).
5.2
Honorar der amtlichen Verteidigung
Der amtlichen Verteidigerin, Dr. iur. Eva Weber, Advokatin, wird für ihre Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf ihre Honorarnote vom 3. Februar 2026 abgestellt werden kann (Akten, S. 345 f.). Hierzu werden 2,5 Stunden für die Berufungsverhandlung vom 4. Februar 2026 sowie die Nachbesprechung zum Ansatz von CHF 200.– gezählt (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400, HoR]). Folglich sind der amtlichen Verteidigerin für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'950.– und ein Auslagenersatz von CHF 88.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 246.10, somit total CHF 3'284.60 aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Der Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO kommt infolge des kostenlosen Freispruchs des Berufungsklägers weder für das erstinstanzliche noch das zweitinstanzliche Verfahren zur Anwendung.
5.3
Haftentschädigung
Bei diesem Ausgang der Sache ist der Berufungskläger von Amtes wegen für seinen zu Unrecht ausgestandenen Polizeigewahrsam zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO). Zu entschädigen ist 1 Hafttag (Akten S. 39, 44) zum üblichen Ansatz von CHF 200.–/Tag. Die Entschädigung zulasten des Staates beläuft sich somit auf CHF 200.–.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 13. Januar 2025 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon (Verzeichnis 158873);
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung, Dr. iur. Eva Weber, Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.
A____ wird von den Vorwürfen der mehrfachen harten Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren und tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern) und der Gewaltdarstellungen kostenlos freigesprochen.
A____ wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung aus der Gerichtskasse eine Entschädigung für den ausgestandenen Polizeigewahrsam vom 11. November 2022 (1 Tag) von CHF 200.– zugesprochen.
Die gegen A____ am 18. Mai 2022 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher versuchter sexueller Nötigung und mehrfacher harter Pornographie (sexuelle Handlungen mit Tieren und tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 25.-26. März 2021 (2 Tage), Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt. Eine Verwarnung wird nicht ausgesprochen und die Probezeit wird nicht verlängert.
Der amtlichen Verteidigerin, Dr. iur. Eva Weber, Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'950.– und ein Auslagenersatz von CHF 88.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 246.10, somit total CHF 3'284.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO kommt nicht zur Anwendung.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.