Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VD.2023.18

Sanierung

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

URTEIL

vom 19. April 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

B____ Beigeladene

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Wohnschutzkommission

vom 9. Februar 2023

betreffend Sanierung

Sachverhalt

Gegen die Verfügung der Wohnschutzkommission vom 9. Februar 2023 betreffend ein Gesuch im vereinfachten Bewilligungsverfahren (in Sachen [...]) meldete A____ (Rekurrent) mit Eingabe vom 16. Februar 2023 «vorsorglich und zur Fristenwahrung» Rekurs beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt an. Der Rekurrent leistete in der Folge zwar den mit Verfügung vom 21. Februar 2023 verlangten Kostenvorschuss von CHF 2'000.–. Eine Rekursbegründung reichte er aber nicht ein.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

1.3

Die angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten am 11. Februar 2023 zugestellt. Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 13. März 2023 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Aufgrund der Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung sowie des dadurch verursachten Aufwands und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.– zu tragen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 1'800.– zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Beigeladene

- Wohnschutzkommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 82 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.