Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZB.2014.34

Vorsorgliche Massnahme - medizinische Abklärung

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Appellationsgerichtspräsident

ENTSCHEID

vom 30. September 2014

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart

und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Parteien

A_____ Berufungskläger

[...] Kläger

gegen

B_____ Berufungsbeklagte

[...], Beklagte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Zivilgerichtspräsidentin

vom 31. Juli 2014

betreffend vorsorgliche Massnahme - medizinische Abklärung

(Abschreibung des Verfahrens)

Sachverhalt

In dem seit 22. März 2013 hängigen Scheidungsverfahren zwischen den Ehegatten A/B_____ hat die Instruktionsrichterin mit Entscheid vom 31. Juli 2014 den Kinder- und Jugendpsychiater Dr. med. C_____ beauftragt, zusammen mit den zuständigen Personen im Zentrum für Sonderpädagogik [...] ein pädagogisches und therapeutisches Gesamtkonzept für den Sohn der Ehegatten A/B_____, D_____, zu entwickeln. Gleichzeitig entzog die Instruktionsrichterin dem Ehemann „für die Dauer der Abklärung betreffend Zustimmung zu medizinischen Massnahmen an D_____ das Sorgerecht teilweise“ und übertrug es auf die Ehefrau.

Gegen diesen Entscheid hat A_____ am 7. August 2014 Berufung erhoben mit dem Antrag „Punkt 4 unter Kostenfolge für den Staat“ aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Schreiben vom 8. September 2014 teilte die instruierende Zivilgerichtspräsidentin dem Appellationsgericht mit, dass das Gutachten von Dr. med. C_____ vom 2. September 2014 vorliege und den Parteien zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Daraufhin hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts den Parteien am 10. September 2014 mitgeteilt, dass vorgesehen sei, die vorliegende Berufung als gegenstandslos abzuschreiben.

Erwägungen

1.

Vorliegend beschränkt sich die Berufung auf Ziff. 4 des Entscheids vom 31. Juli 2014 betreffend Entzug des Sorgerechts für die Dauer der medizinischen Abklärung. Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist damit eine vorsorgliche Mass­nahme im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO im am Zivilgericht Basel-Stadt hängigen Scheidungsverfahren. Entscheide des Zivilgerichts sind mit Beschwerde oder Berufung anfechtbar (Art. 308 und Art. 319 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]; SR 272). Die Rechtsmittelfrist beträgt in beiden Fällen 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO) respektive 10 Tage in summarischen Verfahren (Art. 314 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Vorliegende Berufung ist rechtzeitig erhoben worden.

2.

Das Gutachten über D_____ liegt seit dem 2. September 2014 vor. Seit diesem Zeitpunkt ist das Sorgerecht des Berufungsklägers nicht mehr eingeschränkt und der auf die Dauer der Begutachtung begrenzte Entzug des Sorgerechts beendet. Damit ist das Rechtsschutzinteresse an der gegen diese vorsorgliche Massnahme gerichteten Berufung weggefallen und die Berufung ist gegenstandslos geworden. Gemäss Art. 242 ZPO wird das Verfahren abgeschrieben, wenn es aus anderen Gründen (nicht zufolge eines Vergleichs, einer Klageanerkennung oder eines Klagerückzugs) ohne Entscheid endet. Zuständig für die Abschreibung des Verfahrens und zur Festlegung der Abschreibungsgebühr ist gemäss § 6 Einführungsgesetz ZPO (EG ZPO, SG 221.100) das mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied (vgl. auch Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 241 ZPO N 22). Es ergeht ein Präsidialentscheid. Damit ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.

Wird ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, kann das Gericht von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Vorliegend wird auf die Erhebung von Prozesskosten verzichtet. Der Berufungskläger vertritt sich selber und eine Berufungsantwort ist nicht angeordnet worden. Parteikosten sind damit keine entstanden.

Dispositiv

Demgemäss erkennt der Appellationsgerichtspräsident:

Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Prozesskosten wird verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72, Art. 74 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 107, Art. 241, Art. 242, Art. 276, Art. 308, Art. 311, Art. 314, Art. 319 und Art. 321 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.