Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZB.2020.23

Ausweisung Rechtsschutz in klaren Fällen

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ENTSCHEID

vom 6. August 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Berufungsklägerin 1

[...] Gesuchsgegnerin 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____ Berufungskläger 2

[...] Gesuchsgegner 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

C____ Berufungsbeklagte

c/o [...] Gesuchstellerin

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 27. Mai 2020

betreffend Ausweisung

Erwägungen

Mit Entscheid vom 26. Juni 2020 wies das Zivilgericht die A____ (Berufungsklägerin 1) und B____ (Berufungskläger 2) an, die von ihnen gemieteten Büroräume an der [...] in Basel bis spätestens 10. Juni 2020 zu räumen. Dagegen erhoben die beiden Berufungskläger, vertreten durch den Advokaten [...], am 26. Juni 2020 Berufung beim Appellationsgericht, mit welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Zivilgerichtsentscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 gab der Verfahrensleiter den Berufungsklägern Gelegenheit, belegte Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 baten sie um Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses, ohne belegte Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF 600.– bis zum 24. Juli 2020. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter den Berufungsklägern mit Verfügung vom 29. Juli 2020 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Auch innert dieser Nachfrist leisteten die Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Mai 2020 (RB.2020.63) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Berufungsklägerin 1

- Berufungskläger 2

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72, Art. 74 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 101 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2020; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.