154.940
Reglement betreffend Beaufsichtigung der Staatsanwaltschaft durch den Regierungsrat unter Mitwirkung der Justizkommission
Vom 22. September 1969 (Stand 1. Januar 2009)
Der Regierungsrat erlässt, gestützt auf § 50 des Gerichtsorganisationsgesetzes, folgendes Reglement:
In Ausübung seiner Aufsichtspflicht überwacht der Regierungsrat, unter Mitwirkung der Justizkommission, die Geschäftstätigkeit der Staatsanwaltschaft. Er lässt sich zu diesem Zweck von der Staatsanwaltschaft und der Justizkommission regelmässig informieren. Insbesondere sind dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes zuhanden des Regierungsrates vorzulegen:
Ziff. 1 Jahresbericht
Die Staatsanwaltschaft erstattet gemäss § 50 des Gerichtsorganisationsgesetzes dem Regierungsrat alljährlich bis zum 31. Januar schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit im vergangenen Kalenderjahr. Dieser Rechenschaftsbericht soll sich nicht auf statistische Angaben beschränken, sondern auch Fragen von allgemeinem Interesse behandeln, welche die Staatsanwaltschaft im Berichtsjahr beschäftigt haben (z.B. Probleme der Organisation und Personalpolitik, der Rechtsanwendung usw.).
Ziff. 2 Budget und Jahresrechnung
Die Staatsanwaltschaft hat dem Justiz- und Sicherheitsdepartement jeweilen vor dem 1. Juli den Entwurf ihres Budgets für das folgende Kalenderjahr einzugeben und bis zum 31. Januar über die Jahresrechnung des vergangenen Jahres zu berichten.
Ziff. 3 Berichterstattung über besondere Fälle
Ist gegen einen Beamten, ein Mitglied einer Behörde oder einen Notar ein Strafverfahren eingeleitet worden, so hat dies der Erste Staatsanwalt dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes umgehend mitzuteilen. Ebenso gibt er ihm ohne Verzug Kenntnis von anderen Verfahren von besonderer Tragweite.
Der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes orientiert den Gesamtregierungsrat, wenn dies geboten erscheint.
Ziff. 4 Periodische Rückständeberichte
Zweimal jährlich, im April und im Oktober, übermittelt der Erste Staatsanwalt dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements einen Rückständebericht. Es sind in diesem Bericht alle Verfahren aufzuführen, deren Einleitung mehr als sechs Monate zurückliegt, und es ist in jedem Fall kurz zu begründen, weshalb noch nicht Anklage erhoben wurde oder Einstellung erfolgte.
Ziff. 5 Visitationsberichte
Mindestens einmal jährlich hat ein Mitglied der Justizkommission die Staatsanwaltschaft zu visitieren und sich hierbei vom Ersten Staatsanwalt und den Leitenden Staatsanwälten insbesondere über bestehende Rückstände, Organisationsfragen und alle wichtigen Vorkommnisse orientieren zu lassen. Der Visitierende kann auch direkt in den gesamten Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (§ 2 Amtsordnung) Einblick nehmen. Er ist zudem berechtigt, die Protokolle der Geschäftsleitung einzusehen.
Das visitierende Mitglied erstattet dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes einen kurzen Visitationsbericht.
Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt sofort in Wirksamkeit.
KB 27.09.1969