164.520

Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen

Vom 23. September 2003 (Stand 1. August 2015)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

erlässt, gestützt auf § 8 Abs. 3 des Lohngesetzes vom 18. Januar 19951, folgende Verordnung:

I. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Entlöhnung der Aushilfen und Stellvertretungen an den vom Kanton Basel-Stadt geführten Schulen.

Art. 2 Definitionen

Aushilfen werden gemäss § 96 des Schulgesetzes eingestellt, wenn eine freigewordene oder neu geschaffene Stelle nicht mit einer Lehrperson besetzt werden kann, welche ein für die Stufe und Schulart entsprechendes Lehrdiplom erworben hat.

Art. 3

Stellvertretungen werden gemäss § 97 Schulgesetz eingesetzt bei Erkrankungen von Lehrpersonen oder falls aus anderen Gründen der Unterricht eingestellt werden müsste.

Art. 4 Entscheid

Über die Einreihung von Aushilfen und Stellvertretungen, die durch diese Verordnung nicht erfasst werden, entscheidet abschliessend das Erziehungsdepartement auf Antrag der Anstellungsbehörde.

II. Aushilfen

Art. 5 Löhne von an Volks- und Mittelschulen und in Schulheimen angestellten Aushilfen

Aushilfen werden entsprechend ihrem Ausbildungsstand und den Diplomen, über die sie verfügen, wie folgt eingereiht:

  • a) Auf der Primarstufe (1. bis 8. Schuljahr) sowie an den Schulen in den kantonalen Schulheimen:

  • aa) mit stufenfremdem Lehrdiplom: eine Lohnklasse unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion;

  • ab) ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion;

  • ac) wenn sie als schulische Heilpädagogin oder schulischer Heilpädagoge angestellt sind, mit Stufenlehrdiplom, jedoch ohne Master-Diplom in schulischer Heilpädagogik: in die Lohnklasse der Regellehrperson für die betreffende Funktion.

  • b) Auf der Sekundarstufe I (9. bis 11. Schuljahr):

  • ba) mit stufenfremdem Lehrdiplom: eine Lohnklasse unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion;

  • bb) mit Master-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: zwei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion;

  • bc) mit Bachelor-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion;

  • bd) ohne Lehrdiplom und ohne Fachausbildung für die betreffende Funktion: vier Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion;

  • be) wenn sie als schulische Heilpädagogin oder schulischer Heilpädagoge angestellt sind, mit Lehrdiplom, jedoch ohne Master-Diplom in schulischer Heilpädagogik: in die Lohnklasse der Regellehrperson für die betreffende Funktion.

  • c) Auf der Sekundarstufe II (12. bis 15. Schuljahr):

  • ca) mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe I: eine Lohnklasse unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion;

  • cb) mit Master-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: zwei Lohnklassen unterhalb der betreffenden Funktion;

  • cc) mit Bachelor-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion;

  • cd) ohne Lehrdiplom und ohne Fachausbildung für die betreffende Funktion: fünf Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion.

Art. 6 Löhne von an Berufsfachschulen für den allgemeinbildenden Unterricht angestellten Aushilfen

An den Berufsfachschulen werden Aushilfen für den allgemeinbildenden Unterricht entsprechend ihrem Ausbildungsstand und den Diplomen, über die sie verfügen, wie folgt eingereiht:

  1. mit Lehrdiplom, jedoch ohne Fachausbildung für die betreffende Funktion: zwei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion;

  2. mit Master-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: zwei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion;

  3. mit Bachelor-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: vier Lohnklassen unterhalb der betreffenden Funktion;

  4. ohne Lehrdiplom und ohne Fachausbildung für die betreffende Funktion: fünf Lohnklassen unterhalb der betreffenden Funktion.

Art. 7

Die an Berufschulen als Aushilfen für berufskundlichen Unterricht angestellten Personen werden entsprechend ihrer Ausbildung analog den Lehrpersonen im berufskundlichen Unterricht eingereiht, mit Stufenkorrektur bei fehlender pädagogischer Qualifikation.

Art. 8 Stufenanstieg

Der Stufenanstieg erfolgt gemäss den Bestimmungen des Lohngesetzes.

Die Berechnung der Stufe erfolgt ab Stufe 0A.

Nach Abschluss eines anerkannten Diploms wird die Stufe neu berechnet.

III. Stellvertretungen

Art. 9 Stellvertreter, Stellvertreterinnen im Monatslohn

Die als Stellvertreter und Stellvertreterinnen angestellten Lehrpersonen werden wie die Aushilfen eingereiht, sofern die Ausbildung fehlt oder unvollständig ist.

Art. 10 Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Stundenlohn

Für die Ansätze pro Stunde der als Stellvertretungen angestellten Lehrpersonen gelten die gleichen Lohnklassen wie für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Monatslohn. Der Ansatz pro Stunde bezieht sich auf eine Lektion à 45 Minuten.

Massgebend für die Ermittlung des Stundenansatzes ist die festgelegte Pflichtlektionenzahl der auszuübenden Funktion.

Art. 11

Der Ansatz pro Lektion für Stellvertretungen mit fehlender / unvollständiger Ausbildung entspricht der Stufe 0A in der entsprechenden Lohnklasse.

Art. 12

Die Ansätze pro Lektion für Stellvertretungen von Lehrpersonen mit anerkannter, vollständiger Ausbildung werden auf Grund der Bruttolöhne der Funktionseinreihung gemäss nachfolgender Tabelle berechnet:

Kindergarten / Primar

Sek I

Sek II

Bis zum 24. Altersjahr

Stufe B

Ab 25. Altersjahr

Stufe C

Stufe B

Stufe A

Ab 29. Altersjahr

Stufe 2

Stufe C

Stufe B

Ab 33. Altersjahr

Stufe 5

Stufe 2

Stufe 3

Ab 37. Altersjahr

Stufe 8

Stufe 5

Stufe 4

Ab 41. Altersjahr

Stufe 11

Stufe 8

Stufe 7

Ab 45. Altersjahr

Stufe 13

Stufe 11

Stufe 10

Der höhere Ansatz gilt ab dem Kalenderjahr, in dem das oben erwähnte Alter vollendet wird.

Der berechnete Ansatz pro Lektion orientiert sich am entsprechenden Stundenansatz für die gleiche Lohnklasse und Stufe. Der berechnete Ansatz pro Stunde umfasst die Unterrichtszeit sowie deren Vorund Nachbereitung.

IV. Übergangsbestimmung

Art. 13

Für alle Personen, welche vor Wirksamwerden dieser Verordnung dem Geltungsbereich der Verordnung betreffend Festlegung der Löhne für Vikare mit festem Pensum ohne Lehrerdiplom sowie Festlegung der Ansätze für freie Vikare vom 19. April 1971 unterstanden, gilt der frankenmässige Besitzstand.

Diese Regelung gilt nicht für diejenigen Personen, welche vor Wirksamwerden dieser Verordnung im Stundenlohn entlöhnt wurden.

V. Aufhebung von Erlassen

Art. 14

Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend Festlegung der Löhne für Vikare mit festem Pensum ohne Lehrerdiplom sowie Festlegung der Ansätze für freie Vikare vom 19. April 1971 aufgehoben.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf den 1. August 2003 wirksam.2

KB 27.09.2003