211.100

Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Vom 27. April 1911 (Stand 1. April 2024)

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

hat zur Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19072 unter Anschluss an dessen Anordnung und Reihenfolge

beschlossen was folgt:

Einleitung

I. Veröffentlichungen

Art. 1

Die durch das Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Einführungsgesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen, öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen erfolgen durch einmalige Anzeige im Kantonsblatt.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Einführungsgesetzes, welche mehrfache Anzeige und neben dem Kantonsblatt auch andere Publikationsmittel vorsehen, sowie die Vorschriften über Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

II. Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren

Art. 2 Rechtsmittel gegen Verfügungen des Erbschaftsamtes

Für die gerichtliche Zuständigkeit und für das gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten, die vom ZGB und vom Einführungsgesetz geregelt werden, gelten das Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015 und die ZPO.

Gegen Verfügungen des Erbschaftsamtes oder dessen Vorsteherin oder Vorstehers können die Beteiligten binnen zehn Tagen den Entscheid der Aufsichtsbehörde anrufen; die Frist für die Begründung beträgt ab dem gleichen Zeitpunkt 30 Tage.

Die Aufsicht über das Erbschaftsamt wird durch die im Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Juni 1891 bezeichnete Spezialbehörde wahrgenommen.

Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann beim Appellationsgericht angefochten werden.

I. Teil: Das Personenrecht

1.Titel: Die natürlichen Personen

1.I. Ehrenfähigkeit3

Art. 3

Die bürgerliche Ehrenfähigkeit (Aktivbürgerrecht) geht in den durch das öffentliche Recht bestimmten Fällen dauernd oder auf Zeit verloren.

Personen unter umfassender Beistandschaft sind während der Dauer dieser Massnahme in den bürgerlichen Rechten stillgelegt.

1.II. Mündigerkärung (ZGB 15, 422 Ziff. 6, 431)

Art. 4

1.III. Namensrecht

Art. 5 1. Namensschutz (ZGB 29)
Art. 6 2. Namensänderung (ZGB 30 Abs. 1 und 2)

Gesuche um Namensänderung sind dem vom Regierungsrat als zuständig bezeichneten Departement schriftlich begründet einzureichen. Beizulegen sind amtliche Nachweise über Alter und Heimat der Person, deren Namen geändert werden soll.

Steht diese unter umfassender Beistandschaft, so ist eine Vernehmlassung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und der Beiständin bzw. des Beistandes einzuholen.

Das Departement trifft einen mit Kostenfestsetzung versehenen Entscheid, der im Falle der Abweisung zu begründen ist.

Der Entscheid des Departementes kann mit Rekurs an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Art. 7 3. Anfechtung der Namensänderung (ZGB 30 Abs. 3)

1.IV. Verschollenheit (ZGB 35-38)

Art. 8

Der öffentliche Aufruf (ZGB 36 Abs. 2) hat zweimal im Kantonsblatt zu erfolgen; überdies bleibt anderweitige angemessene Veröffentlichung vorbehalten.

Die Verschollenerklärung ist im Kantonsblatt und, wenn der Verschollene nicht im Kanton Basel-Stadt heimatberechtigt ist, ausserdem in einem amtlichen Blatt seiner Heimat zu veröffentlichen.

1.V. Organisation des Zivilstandswesens

Art. 9 1. Zivilstandsamt (ZGB 49)

Der Kanton bildet einen einzigen Zivilstandskreis Basel-Stadt.

Art. 10 2. Kantonale Aufsichtsbehörde (ZGB 45, 47)

Die Aufsicht über das Zivilstandswesen wird durch das vom Regierungsrat für zuständig erklärte Departement wahrgenommen.

Für die disziplinarische Ahndung von Amtspflichtverletzungen der auf dem Zivilstandsamt tätigen Personen ist das Schweizerische Zivilgesetzbuch massgebend.

1.VI. Bereinigungen (ZGB 42, 43)

Art. 11

Für Klagen auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung ist das Zivilgericht in erster Instanz zuständig. Vorbehalten bleiben Berichtigungen der Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen, durch die Aufsichtsbehörde.

1.VII. Findelkind

Art. 12

1.VIII. Leichenfund

Art. 13

1.IX. Gerichtliche Feststellung

Art. 14

1.X. Kantonale Zivilstandsverordnung (ZGB 49, 103)

Art. 15

Der Regierungsrat erlässt im Verordnungswege die erforderlichen Vorschriften über die Aufgaben und die Mitteilungspflichten des Zivilstandsamts sowie über die Führung der Familienbücher in den Bürgergemeinden.

2. Titel: Die juristischen Personen

Art. 16

2.I. Auflösung von Vereinen durch Gerichtsurteil (ZGB 78)

Art. 16a

Die zur Anhebung der Auflösungsklage zuständige Behörde ist die Staatsanwaltschaft.

2.II. Aufsicht über die Stiftungen4 (ZGB 84)

Art. 17 1. Die Aufsichtsbehörde

Bei Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder einer oder mehreren Einwohnergemeinden angehören, wird die Aufsicht durch die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) ausgeübt.

Bei vor dem 1. Januar 2012 gegründeten Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Bürgergemeinde Basel oder der Bürgergemeinde Riehen angehören, wird die Aufsicht durch den Bürgerrat ausgeübt.

Art. 18 2. Die Ausübung der Aufsicht

Der Stiftungserrichtungsakt ist der Aufsichtsbehörde in beglaubigter Abschrift mitzuteilen und zwar, wenn die Errichtung unter Lebenden erfolgte, durch die Urkundsperson, wenn die Errichtung in einer letztwilligen Verfügung erfolgte, durch die Behörde, welche diese Verfügung eröffnete.

Vom Eintrag der Stiftung im Handelsregister hat der Handelsregisterführer der Aufsichtsbehörde Kenntnis zu geben.

Die Organe der Stiftung haben der Aufsichtsbehörde jährlich Bericht und Rechnung einzureichen.

Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Einsicht in die Bücher, Belege und Korrespondenzen der Stiftungsverwaltungen zu nehmen und alle zweckdienlichen Aufschlüsse von ihnen zu verlangen.

Art. 18a

Die erforderlichen Vorschriften über die Durchführung der Stiftungskontrolle und über die für die Aufsichtstätigkeit zu erhebenden Gebühren erlässt die BSABB für die ihr unterstellten Stiftungen. Für die der Aufsicht der Bürgergemeinden Basel oder Riehen unterstehenden Stiftungen werden die entsprechenden Vorschriften durch den jeweiligen Bürgerrat erlassen. Für diese Stiftungen nimmt die BSABB auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinne von Art. 85 und Art. 86 wahr.

2.III. Rechtsweg

Art. 19

Verfügungen der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) im Bereich der klassischen Stiftungen können nach Massgabe der Rechtspflegebestimmungen des Kantons Basel-Stadt angefochten werden.

Verfügungen betreffend die Änderung der Stiftungsurkunde sind dem Handelsregister anzuzeigen.

2.IV. Aufhebung der Stiftungen (ZGB 88 Abs. 1)

Art. 20

Für die Aufhebung von Stiftungen gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB ist die BSABB zuständig, soweit die Stiftungen ihrer Aufsicht unterstellt sind. Der Bürgerrat der Gemeinde Basel oder Riehen ist hierfür zuständig, falls die Stiftung seiner Aufsicht untersteht.

Für die Aufhebung von Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen gemäss Art. 88 Abs. 2 ZGB ist in erster Instanz das Zivilgericht zuständig.

II. Teil: Das Familienrecht

1. Abteilung: Das Eherecht und das Recht der eingetragenen Partnerschaft

3. Titel: Die Eheschliessung und die eingetragene Partnerschaft

3.I. Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (ZGB 94 Abs. 2; PartG 3 Abs. 2) 5

Art. 21

3.II. Ehe eines verschollenen, Auflösung; Wartefristen, Abkürzung; zuständiger Richter und Verfahren (ZGB 102–104)

Art. 22

3.III. Eheeinspruch, zuständiger Einsprecher bei Nichtigkeitsgrund (ZGB 109)

Art. 23

3.IV. Trauungsbewilligung und Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer (ZGB SchlT 59 (NAG 7e)

Art. 24

3.V. Ungültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft

Art. 25 1. Zuständiger Kläger bei unbefristeter Ungültigkeit (ZGB 106 Abs. 1; PartG 9 Abs. 2)

Die Ungültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist von der Staatsanwaltschaft gerichtlich geltend zu machen.

Art. 25a

4. Titel: Die Ehescheidung und die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

4.I. Zuständigkeit zur Aussprechung der Scheidung, Trennung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren und auf Klage (ZGB 111–116; PartG 29–34)

Art. 26

4.II. Vorsorgliche Massnahmen bei Trennung, Scheidung, Ungültigerklärung der Ehe und Trennung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (ZGB 137; vgl. ZGB 110; PartG 17 Abs. 2 und 4)

Art. 27

4.III. Rechte der Eltern und der Kinder

Art. 28
Art. 28a
Art. 28b
Art. 28c
Art. 28d 5. Ausbildung der mit der Kindesanhörung und Kindesvertretung beauftragten Personen

Die mit der Kindesanhörung und Kindesvertretung beauftragten Personen haben eine geeignete Ausbildung zu absolvieren. Dies wird durch eine Verordnung geregelt.

4.IV. Prozessverfahren (ZGB 135–149)

Art. 29

4.V. Urteilsänderung, Vollstreckung

Art. 29a
Art. 29b

5. Titel: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

5.I. Ausgleich für ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten (ZGB 165)

Art. 30

5.II. Allgemeine richterliche Massnahmen, Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft oder der Gemeinschaft der eingetragenen Partnerschaft

Art. 31
Art. 32

6. Titel: Das Güterrecht der Ehegatten6

6.I. Allgemeine Vorschriften

Art. 33
Art. 34 2. Auseinandersetzung bei Eintritt der Gütertrennung (ZGB 192)

Tritt während der Ehe Gütertrennung ein, so vollzieht auf Begehren der Ehegatten die Zivilgerichtsschreiberei die Auseinandersetzung.

Art. 35 3. Inventarerrichtung: Zuständigkeit (ZGB 195a, Art. 20 PartG)

Für die Inventarisierung der Vermögenswerte ist bei übereinstimmender Wahl beider Teile ein Notar oder die Zivilgerichtsschreiberei, wenn sie aber verschieden wählen, auf Begehren eines Ehegatten oder eingetragenen Partners bloss die Zivilgerichtsschreiberei zuständig.

Art. 36 4. Streitigkeiten über die güterrechtliche Auseinandersetzung: Zuständigkeit (ZGB 194 )

6.II. Errungenschaftsbeteiligung, Klage gegen Dritte (ZGB 208, 220)

Art. 37

6.III. Gütergemeinschaft, Ausschlagung und Annahme der Erbschaft (ZGB 230)

Art. 38

6.IV. Gütertrennung, Zuweisung von Miteigentum (ZGB 251)

Art. 39

6.V. Güterrechtsregisterführung (ZGBSchlT 9e, 10b, 10e)

Art. 40

Das Güterrechtsregister wird für den ganzen Kanton in Basel durch das Grundbuch- und Vermessungsamt unter Aufsicht des zuständigen Departements verwahrt.

Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft

7. Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses

7.I. Die Vaterschaft des Ehemannes

Art. 41 Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes an einem vor Abschluss der Ehe erzeugten Kinde: Anfechtungsberechtigte Behörde (ZGB 259)

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig, die Anerkennung der Vaterschaft eines Einwohners an einem vor Abschluss der Ehe erzeugten Kinde anzufechten.

Für ausserhalb des Kantons wohnhafte Baslerbürger ist die Exekutive der Bürgergemeinde zur Anfechtung zuständig.

7.II. Anerkennung und Vaterschaftsurteil

Art. 42 Klagerecht (ZGB 260a, 261)

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig, die Anerkennung der Vaterschaft eines Einwohners an einem Kinde anzufechten.

Für ausserhalb des Kantons wohnhafte Baslerbürger ist die Exekutive der Bürgergemeinde zur Anfechtung zuständig.

Hatte der verstorbene Vater seinen letzten Wohnsitz im Kanton und hinterlässt er weder Nachkommen, Eltern noch Geschwister, so richtet sich die Klage gegen das Departement, welchem das Fürsorgewesen untersteht.

7.III. Adoption

7.III.1.
Art. 43 1. Zuständige Behörde (ZGB 264–268b, 422 Ziff. 1)

Adoptionsgesuche sind dem vom Regierungsrat als zuständig bezeichneten Departement schriftlich begründet einzureichen. Beizulegen sind amtliche Nachweise über Handlungsfähigkeit, Familienverhältnisse, Alter und Wohnsitz des Adoptierenden und des zu Adoptierenden.

Das Departement nimmt die erforderlichen Erhebungen vor und holt, falls eine der Parteien unter umfassender Beistandschaft oder das minderjährige Adoptivkind unter Vormundschaft steht, die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein, in welcher die Vernehmlassung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters zu erwähnen ist.

Das Departement erlässt die Adoptionsverfügung; sie ist kurz zu begründen und hat allenfalls die Verleihung eines neuen Vornamens an den Adoptierten zu enthalten.

Das Departement setzt die Kosten fest; es veranlasst die in der bundesrätlichen Zivilstandsverordnung vorgeschriebenen amtlichen Mitteilungen.

Art. 44 2. Adoptivkindervermittlung (ZGB 269c)

Das vom Regierungsrat als zuständig bezeichnete Departement erteilt, nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen, die Bewilligung zur berufsmässigen Vermittlung von Kindern zur späteren Adoption.

Die Bewilligung ist kurz zu begründen, unter Festsetzung einer Gebühr.

8. Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses

8.I. Die Unterhaltspflicht der Eltern

Art. 45
Art. 46 2. Vorsorgliche Massregeln (ZGB 281-284)
Art. 47 Inkassohilfe und Vorschüsse (ZGB 290, 131)

Erfüllt ein Elternteil die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen oder volljährigen Kind nicht, so werden diesem auf Gesuch des andern Elternteils oder des volljährigen Kindes unentgeltlich Inkassohilfe und Vorschüsse gewährt, bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr. Voraussetzung ist, dass das Kind Wohnsitz im Kanton hat. Für die Gewährung von Vorschüssen ist zusätzlich erforderlich, dass es sich dauernd in der Schweiz aufhält.

Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt ist und der unterhaltspflichtige Elternteil unbekannt abwesend ist oder wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nach durchgeführtem Vaterschaftsprozess nicht festgestellt werden konnte, soweit eine entsprechende, vorsorgliche richterliche Verfügung vorliegt.

Kein Anspruch auf Vorschüsse besteht, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil mit dem anderen Elternteil und/oder mit dem unterhaltsberechtigten Kind im gleichen Haushalt wohnt.

Kommt ein geschiedener oder getrennt lebender Ehegatte oder eine in getrennter oder aufgelöster eingetragener Partnerschaft lebende Person seiner bzw. ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten oder der anderen Partnerin bzw. dem anderen Partner nicht nach, so wird diesen auf Gesuch unentgeltliche Inkassohilfe gewährt, wenn die unterhaltsberechtigte Person Wohnsitz im Kanton hat.

Art. 47a Ausrichtung von Vorschüssen

Die Bevorschussung erfolgt bis zu einem durch Verordnung festzusetzenden Höchstbetrag.

Vorschüsse werden nur ausgerichtet, sofern Einkommen und Vermögen des unterhaltsberechtigten Kindes, des obhutsberechtigten Elternteils oder eines Stiefelternteils die durch Verordnung festzulegenden Beträge nicht übersteigt.

Die Vorschüsse werden unabhängig von der Einbringlichkeit der Forderung ausgerichtet.

Art. 47b Zuständigkeiten

Inkassohilfe und Vorschüsse werden durch das vom Regierungsrat als zuständig bezeichnete Departement geleistet.

Betreut oder unterstützt die Sozialhilfe die in der Einwohnergemeinde Riehen oder Bettingen wohnhafte unterhaltsberechtigte Person, werden die Inkassohilfe bzw. Vorschüsse durch die zuständige Gemeindebehörde geleistet. Der Regierungsrat kann jedoch auch in diesen Fällen die Zuständigkeit gemäss Abs. 1 festlegen.

Betreut oder unterstützt die Sozialhilfe die in der Stadt Basel wohnhafte unterhaltsberechtigte Person, kann der Regierungsrat die Sozialhilfe für die Leistung der Inkassohilfe bzw. Vorschüsse für zuständig erklären.

Der Regierungsrat kann im Kanton tätige private oder öffentlich-rechtliche Organisationen ermächtigen, Inkassohilfe und Vorschüsse zu gewähren. Die ermächtigten Organisationen stehen unter der Aufsicht des zuständigen Departements. In Beschwerdefällen ist es erste Instanz.

Art. 47c Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.

Art. 48
Art. 49

8.II. Die elterliche Sorge7

8.II.1. Unterstützung und behördliches Einschreiten (ZGB 307–310, 313)
Art. 50

Das behördliche Einschreiten zum Schutze der Kinder und zur Unterstützung der elterlichen Sorge wird durch das Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) geregelt.

8.II.2. Entziehung der elterlichen Sorge
Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54 3. Aufsicht über Pflegekinder und Hüteplätze (ZGB 316)

Die Aufnahme von Pflegekindern sowie das Führen von Hüteplätzen bedürfen einer Bewilligung.

Personen und Institutionen, die Kinder zur Pflege oder zum Hüten aufnehmen, müssen dafür Gewähr bieten, dass die Pflege oder das Hüten dem Wohle des Kindes dient.

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungswege.

8.III. Das Kindesvermögen

Art. 55
Art. 56 2. Anzeigepflicht der Gerichte und Behörden

Wird im Kanton Basel-Stadt eine Ehe, aus der minderjährige Kinder vorhanden sind, aufgelöst, so haben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde davon Kenntnis zu geben:

  1. bei gerichtlicher Todesfeststellung: das Gericht, dessen Urteil in Rechtskraft erwachsen ist;

  2. bei Auflösung der Ehe durch Tod oder administrativer Todesfeststellung: das Zivilstandsamt.

Zuwendungen an im Kanton wohnhafte Kinder haben zu melden:

  1. durch letztwillige Verfügung: das Erbschaftsamt;

  2. durch Schenkung, welche der Schenkungssteuer unterliegt: die Steuerverwaltung.

Art. 57 3. Pflicht zur Inventur des Kindesvermögens

Nach Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten, veranlasst die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den überlebenden Elternteil und Inhaberin bzw. Inhaber der elterlichen Sorge zur Erklärung, ob Kindesvermögen vorhanden ist, und, wenn dies zutrifft, zur Einreichung eines Inventars dieses Vermögens.

Art. 58 4. Inventar

Für das Inventar des Kindesvermögens finden die Bestimmungen von Art. 405 Abs. 2 bis 4 ZGB entsprechende Anwendung.

Die Inhaberin bzw. der Inhaber der elterlichen Sorge hat das Inventar mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit und mit ihrer bzw. seiner Unterschrift zu versehen.

Ist das eingereichte Inventar nicht amtlich aufgenommen worden, so kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn sie an seiner Vollständigkeit zweifelt, die Inventaraufnahme durch die Zivilgerichtsschreiberei oder eine Notarin bzw. einen Notaren auf Kosten des Kindesvermögens anordnen, und, wenn sich eine grobe Unrichtigkeit des eingereichten Inventars ergibt, der Inhaberin bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge die Kosten auferlegen.

8.III.5. Ordnungsbusse
Art. 59 5. Ordnungsbusse

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann bei pflichtwidrigem Verhalt der Eltern diese verwarnen oder mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 200 belegen.

Für das Verfahren findet das Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz entsprechend Anwendung.

Art. 60
Art. 61
Art. 62
Art. 63
Art. 64
Art. 65
Art. 66
Art. 67
Art. 68

9. Titel: Die Familiengemeinschaft

9.I. Unterstützungspflicht

Art. 69
Art. 70 2. Unterhalt von Findelkindern (ZGB 330)

9.II. Hausgewalt. Verantwortlichkeit für Geisteskranke (ZGB 333)

Art. 71

Auf Anzeige des Familienhaupts trifft das zuständige Departement gegenüber geistig behinderten Personen, Personen unter umfassender Beistandschaft und Personen mit einer psychischen Störung die erforderlichen Schutzmassregeln.

9.III. Das Familienvermögen. Familienheimstätten (ZGB 349)

Art. 72

Die Gründung von Familienheimstätten ist nicht gestattet.

3. Abteilung: Die Vormundschaft

10. Titel: Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft

1. Abschnitt (10. Titel): Die vormundschaftlichen Organe

Art. 73
Art. 74
Art. 75
Art. 76
Art. 77
Art. 78
Art. 79
Art. 80
Art. 81
Art. 81a
10.1.II. Vormund und Beistand
Art. 82

2. Abschnitt (10. Titel): Die Bevormundungsfälle

10.2.I. Entmündigung, Zuständigkeit und Verfahren
Art. 83
Art. 84
Art. 85
10.2.II. Veröffentlichung und Kosten der Entmündigung (ZGB 375)
Art. 86

3. Abschnitt (10. Titel): Die Zuständigkeit

Art. 87

4. Abschnitt (10. Titel): Die Bestellung des Vormunds

10.4.I. Anstalts- und Amtsvormund (ZGB 380, 381)
Art. 88
10.4.II. Vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit (ZGB 386)
Art. 89
10.4.III. Mitteilung der Ernennung zum Vormund (ZGB 387)
Art. 90
10.4.IV. Ablehnung und Anfechtung (ZGB 388, 390)
Art. 91
10.4.V. Übergabe des Amtes (ZGB 391)
Art. 92

5. Abschnitt (10. Titel): Die Beistandschaft

10.5.I. Beistandschaft behufs Vermögensfürsorge (ZGB 393)
Art. 93
10.5.II. Beschränkung der Handlungsfähigkeit; Beirat (ZGB 395)
Art. 94
10.5.III. Beistandbestellung (ZGB 397)
Art. 94a

11. Titel: Die Führung der Vormundschaft

1. Abschnitt (11. Titel): Das Amt des Vormunds

11.1.I. Übernahme des Amtes
Art. 95
11.1.I.2. Verwahrung von Wertsachen (ZGB 399, 425)
Art. 96
Art. 97
Art. 98
11.1.I.3. Versteigerungen von beweglichen Sachen und Grundstücken (ZGB 400, 404)
Art. 99
11.1.I.4. Anlage von Barschaft (ZGB 401, 425)
Art. 100
Art. 101
11.1.II. Eigenes Handeln des Bevormundeten (ZGB 410)
Art. 102
11.1.III. Jahresbericht und Jahresrechnung (ZGB 413, 425)
Art. 103
Art. 104
Art. 105
Art. 106
11.1.IV. Amtsdauer (ZGB 415)
Art. 107
11.1.V. Entschädigung der Amts- und Anstaltsvormünder (ZGB 416)
Art. 108

2. Abschnitt (11. Titel): Das Amt des Beistandes (ZGB 417–419)8

3. Abschnitt (11. Titel): Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden

11.3.I. Beschwerden und Zustimmungsgesuch (ZGB 420–422, 425)
Art. 109
11.3.II. Prüfung von Bericht und Rechnung (ZGB 423, 425)
Art. 110
11.3.III. Verwaltungsvorschriften und Gebühren
Art. 111

4. Abschnitt (11. Titel): Die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe

Art. 112

12. Titel: Das Ende der Vormundschaft

12.I. Das Ende der Bevormundung

Art. 113
Art. 114
Art. 115
Art. 116
Art. 117
Art. 118

12.II. Das Ende des Vormundschaftlichen Amtes

Art. 119
Art. 120

12.III. Die Folgen der Beendigung

12.III.1. Schlussbericht und -rechnung
Art. 121
Art. 122
Art. 123

III. Teil: Das Erbrecht

13. Titel: Die gesetzlichen Erben

Art. 124

14. Titel: Die Verfügungen von Todes wegen

14.I. Pflichtteil der Geschwister (ZGB 470–472, SchlT 61 Abs. 2)

Art. 125

14.II. Sicherungsmittel bei Nacherbenfolge (ZGB 490)

Art. 126

Für die Anordnung der Sicherungsmittel bei Nacherbenfolge ist der Vorsteher des Erbschaftsamtes zuständig. § 136 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes ist anwendbar.

14.III. Verfügungsformen

Art. 127 1. Urkundsperson und Aufbewahrung öffentlicher letztwilliger Verfügungen (ZGB 499, 504)

Öffentliche letztwillige Verfügungen hat der instrumentierende Notar in sein Testamentsprotokoll einzutragen oder eintragen zu lassen; die Originalurkunde hat er, wenn der Erblasser in derselben nicht anders verfügt, entweder selber in Verwahrung zu nehmen oder gegen Hinterlagsschein dem Erbschaftsamt verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.

Art. 128 2. Aufbewahrung eigenhändiger letztwilliger Verfügungen (ZGB 505)

Eigenhändige letztwillige Verfügungen können offen oder verschlossen einem Notar oder dem Erbschaftsamt gegen Hinterlagsschein zur Aufbewahrung übergeben werden. Die Notare sind berechtigt, Verfügungen, die ihnen übergeben werden, verschlossen beim Erbschaftsamt zu hinterlegen.

Art. 129 3. Mündliche letztwillige Verfügungen, Beurkundung (ZGB 507)

Bei letztwilligen mündlichen Verfügungen sind für die Entgegennahme der Niederlegung und der bezüglichen Erklärungen die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erbschaftsamtes oder ihre Vertretung zuständig.

Für die Entgegennahme der Erklärung zu Protokoll bei der Gerichtsbehörde (ZGB 507 Abs. 2) ist eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident zuständig.

14.III.4. Erbverträge, Urkundspersonen
Art. 130 4. Erbverträge, Urkundspersonen (ZGB 512)

Bei der Errichtung von Erbverträgen findet § 127 des Einführungsgesetzes entsprechende Anwendung.

14.IV. Inventarisierung bei Ausrichtung des Vermögens zu Lebzeiten des Erblassers aus Erbvertrag (ZGB 534)

Art. 131

Für die Aufnahme des öffentlichen Inventars bei Vermögensübertragungen unter Lebenden aus Erbvertrag ist das Erbschaftsamt zuständig. § 136 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes ist anwendbar.

15. Titel: Die Eröffnung des Erbgangs

15.I. Auslieferung der Erbschaft eines Verschollenen gegen Sicherheitsleistung. Erbrecht des Verschollenen (ZGB 546, 548)

Art. 132

Die Sicherheit, welche Erben und Bedachte eines Verschollenerklärten vor der Auslieferung seines Nachlasses für den Fall zu leisten haben, dass sie das Vermögen an Besserberechtigte oder an den Verschollenen selbst herausgeben müssen, ist der Zivilgerichtskasse zu bestellen. Anstände über die Höhe, das Mittel, die Dauer und die Rückgabe der Kaution entscheidet eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter.

Für die in ZGB 548 Abs. 2 vorgesehenen Massnahmen ist ebenfalls eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zuständig.

15.II. Verschollenerklärung von Amts wegen, antragsberechtigte Behörde (ZGB 550)

Art. 133

Der Vorsteher des Erbschaftsamtes ist zuständig, die Verschollenerklärung von Amts wegen zu verlangen, wo dieselbe zulässig ist.

16. Titel: Die Wirkungen des Erbgangs

16.I. Sicherungsmassregeln

16.I.1. Zuständige Behörde (ZGB 551)
Art. 134

Für die zur Sicherung des Erbgangs nötigen Massregeln ist der Vorsteher des Erbschaftsamtes zuständig.

Das Zivilstandsamt teilt dem Erbschaftsamt täglich die Todesfälle von Kantonseinwohnern mit.

16.I.2. Sieglung (ZGB 552)
Art. 135

Die Sieglung der Erbschaft kann von dem Vorsteher des Erbschaftsamtes von Amts wegen oder auf Begehren eines Erben angeordnet werden, wenn ein begründetes Interesse an dieser Massregel vorliegt.

16.I.3. Inventur (ZGB 553)
Art. 136 A. Die Fälle und die zuständige Behörde

In allen Todesfällen erfolgt von Amts wegen Inventaraufnahme durch einen Inventurbeamten des Erbschaftsamtes.

Mit Genehmigung des Finanzdepartements können die Erben an Stelle des Erbschaftsamtes einen Notar mit der Inventur betrauen. Ein solches Begehren ist binnen Wochenfrist nach dem Todesfalle mit der Erklärung des bezeichneten Notars, dass er den Auftrag annimmt, dem Erbschaftsamte schriftlich einzureichen. Das Erbschaftsamt übermittelt das Gesuch mit einer Vernehmlassung dem Finanzdepartement zur Entscheidung. Der Notar steht unter Kontrolle des Erbschaftsamtes.

Der inventierende Beamte oder Notar ist befugt, Hilfspersonal und Sachverständige beizuziehen.

Art. 137 B. Aufschlusspflicht

Auf Aufforderung des inventierenden Beamten oder Notars sind alle Personen, welche über die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen Auskunft geben können oder Vermögensstücke desselben in Händen haben, zur wahrheitsgemässen Auskunft und zur Ablieferung der Nachlassaktiven verpflichtet, insbesondere: die Erben; die Hausgenossen, die mit dem Verstorbenen in einem Haushalt lebten; Personen, welche Vermögensstücke des Verstorbenen verwalten oder innehaben.

Art. 138 C. Inhalt des Inventars

Das Inventar enthält ein Verzeichnis der einzelnen Vermögensstücke und der einzelnen Schulden des Erblassers; die Vermögensstücke sind mit Schätzung zu versehen. Über die Wertansätze soll vor Abschluss des Inventars eine Verständigung mit den Steuerbehörden und den Erben gesucht werden. Bei Liegenschaften ist eine genaue Beschreibung und, falls sie im Kanton Basel-Stadt gelegen sind, die Parzellennummer, die Strassenlage, der Flächeninhalt und die Brandversicherungssumme anzugeben. Bei Wertpapieren sind ausser der genauen Beschreibung (Titelnummer, Zinshöhe, Zinsverfalltag, Kündigungs- oder Rückzahlungstermin, Sicherheiten usw.) der Nominal- und der Kurswert anzugeben. In Inventurfällen, die nicht vom ZGB selber (ZGB 490, 553, 580) vorgeschrieben sind, kann durch Verordnung des Regierungsrates eine abgekürzte oder zusammenfassende Beschreibung und Schätzung der Inventurobjekte angeordnet oder zulässig erklärt werden, insbesondere bei Fahrnisgegenständen eine Zählung und Schätzung nach Kategorien.

Im Inventar ist anzugeben, ob Ehe-, Vermögensverträge oder letztwillige Verfügungen vorhanden sind.

Der inventierende Beamte oder Notar hat das Inventar zu unterzeichnen.

Wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen, soll mit der Inventaraufnahme bis zum Ablauf von drei Tagen seit dem Todesfall zugewartet werden.

16.I.4. Erbschaftsverwaltung (ZGB 554, 555)
Art. 139

Das Erbschaftsamt kann die Erbschaftsverwaltung entweder selber vornehmen oder andere geeignete Personen, sei es unbeteiligte Vertrauenspersonen (z. B. Notare, Bankiers, sonstige Sachverständige), sei es auch Beteiligte, unter seiner Aufsicht damit betrauen.

Beschwerden gegen Massregeln des vom Erbschaftsamt betrauten Erbschaftsverwalters sind binnen zehn Tagen nach erlangter Kenntnis schriftlich beim Vorsteher des Erbschaftsamtes anzubringen. Gegen Unterlassungen ist jederzeit Beschwerde zulässig.

Unbekannte Erben sind zweimal im Kantonsblatt aufzurufen, sich zu melden; überdies bleibt anderweitige angemessene Veröffentlichung vorbehalten.

16.I.5. Eröffnung letztwilliger Verfügungen (ZGB 556–558)
Art. 140

Letztwillige Verfügungen, die nicht schon beim Erbschaftsamt hinterlegt sind, sind ihm nach dem Tode des Erblassers unverweilt einzuliefern.

Die letztwilligen Verfügungen eröffnet der Vorsteher des Erbschaftsamtes, sofern die Erbfolge im Kanton eröffnet wird. Sie bleiben im Original beim Erbschaftsamte verwahrt.

An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die wörtliche oder auszugsweise Mitteilung des sie angehenden Inhalts der eröffneten Verfügung durch zweimalige Veröffentlichung im Kantonsblatt; überdies bleibt anderweitige angemessene Veröffentlichung vorbehalten.

16.II. Erwerb der Erbschaft

Art. 141 1. Ausschlagung (ZGB 570)

Die Ausschlagung ist beim Erbschaftsamt zu erklären. Erfolgt die Erklärung mündlich, so ist die Protokollaufnahme vom Erklärenden zu unterzeichnen.

Art. 142 2. Fristverlängerung und Restitution gegen Fristversäumnisse (ZGB 576)

Für Fristverlängerungen und Ansetzung neuer Fristen ist der Vorsteher des Erbschaftsamtes zuständig.

16.III. Das öffentliche Inventar

Art. 143 1. Zuständige Behörde, Rechnungsruf (ZGB 580, 582, 592)

Das öffentliche Inventar ist beim Erbschaftsamt zu verlangen; dasselbe hat das zur Sicherung und Verwaltung der Aktiven Erforderliche vorzukehren.

Der Rechnungsruf ist zweimal im Kantonsblatt zu veröffentlichen; überdies bleibt anderweitige angemessene Veröffentlichung vorbehalten.

Art. 144 2. Sicherstellungsbegehren (ZGB 585)

Gestattet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erbschaftsamtes die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben und verlangt infolgedessen ein Miterbe Sicherstellung, so ist hiefür ohne Rücksicht auf den Streitwert eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zuständig.

Art. 145 3. Erklärungsfristen (ZGB 587)

Der Vorsteher des Erbschaftsamtes entscheidet auf schriftliches Begehren eines Erben, ob zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen dem Erben über die nach Abschluss des Inventars angesetzte Monatsfrist hinaus eine weitere Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft einzuräumen sei.

16.IV. Die amtliche Liquidation

Art. 146 1. Begehren der Gläubiger des Erblassers (ZGB 594)

Streitigkeiten über die dem Gläubiger oder Vermächtnisnehmer zu leistende Sicherheit und darüber, ob ein Gläubiger oder Vermächtnisnehmer berechtigt sei, die amtliche Liquidation zu verlangen, entscheidet eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter.

Art. 147 2. Liquidationsbehörde (ZGB 595)

Zuständige Behörde für die amtliche Liquidation ist das Erbschaftsamt. Es kann die Liquidation entweder selbst vornehmen oder geeignete Vertrauenspersonen (z.B. Notare, Bankiers, sonstige Sachverständige) unter seiner Aufsicht damit betrauen.

Der Rechnungsruf ist zweimal im Kantonsblatt zu veröffentlichen; überdies bleibt anderweitige angemessene Veröffentlichung vorbehalten.

Für Beschwerden gegen Massnahmen des vom Erbschaftsamt ernannten Liquidators ist § 139 Abs. 2 des Einführungsgesetzes anwendbar.

16.V. Erbschaftsklage

Art. 148 Sicherstellungsmassregeln (ZGB 598 Abs. 2)

Für die Sicherstellungsbegehren des Erbschaftsklägers ist eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zuständig.

17. Titel: Die Teilung der Erbschaft

17.I. Die Gemeinschaft vor der Teilung

Art. 149 1. Vertretung der Erbengemeinschaft (ZGB 602)

Auf Begehren eines Miterben kann der Vorsteher des Erbschaftsamtes für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung einen Vertreter bestellen.

Art. 150 2. Teilungsanspruch (ZGB 604)

Massregeln nach ZGB 604 Abs. 2 und 3 trifft die Zivilgerichtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter.

17.II. Die Teilungsart

Art. 151 1. Mitwirkung der Behörde bei der Ordnung der Teilung (ZGB 609)

Das Erbschaftsamt hat ausser in den in ZGB 609 vorgesehenen Fällen an Stelle der nachgenannten Erben bei der Teilung mitzuwirken:

  1. wenn einer der Erben nicht handlungsfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter besitzt;

  2. wenn einer der Erben, ohne einen Vermögensverwalter bestellt zu haben, unbekannt abwesend ist und keinen gesetzlichen Vertreter besitzt;

  3. wenn einer der Erben die Mitwirkung verlangt.

Auf Verlangen der Erben hat das Erbschaftsamt die Liquidation und die Teilung selbst zu besorgen. Mit Zustimmung der Erben kann das Erbschaftsamt die Besorgung einer Notarin oder einem Notar übertragen.

Art. 152 2. Losbildung; Verkauf einzelner Sachen usw. (ZGB 611–613)

Die Losbildung erfolgt auf Begehren eines Erben durch das Erbschaftsamt.

Zuständige Behörde für Entscheide gemäss ZGB 613 Abs. 3 ist das Erbschaftsamt.

Art. 153

IV. Teil: Das Sachenrecht

1. Abteilung (IV. Teil): Das Eigentum

18. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 154

19. Titel: Das Grundeigentum

19.I. Aneignung derelinquierter Grundstücke (ZGB 658)

Art. 155

Wird ein im Grundbuch eingetragenes Grundstück nach Ausweis des Grundbuchs herrenlos, so fällt es in das Eigentum des Kantons.

19.II. Ausserordentliche Ersitzung (ZGB 662)

Art. 156

Die Grundbucheintragung infolge ausserordentlicher Ersitzung erfolgt aufgrund eines Urteils des Zivilgerichts.

Die vorgängige öffentliche Auskündung hat zweimal im Kantonsblatt zu erfolgen.

19.III. Herrenlose und Öffentliche Sachen (ZGB 664)

Art. 157

Für die Aneignung herrenlosen Landes im Sinn von ZGB 664 sowie für die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen werden die kantonalen Gebräuche und Vorschriften vorbehalten.

19.IV. Beschränkungen des Grundeigentums durch das Bergbauregal (ZGB 667)

Art. 158

Das Bergbauregal steht dem Kanton zu. Es umfasst alle in der Erde befindlichen nutzbaren metallischen Erze, Salze, Solen, Mineralwasser, fossile Brenn- und Leuchtstoffe, wie Stein-, Braun-, Schieferkohle, Erdöle und die Erdwärme, dagegen nicht Baumaterialien, Steine, Sand, Lehm, Salpeter, in der Landwirtschaft zu verwertende Erden und diejenige Erdwärme, die durch kürzere Erdsonden, die zur Gewinnung von Erdwärme für den Eigengebrauch dienen, gewonnen wird.

Der Kanton allein ist berechtigt, die dem Bergbauregal unterstellten nutzbaren Stoffe aufzusuchen und auf eigene Rechnung auszubeuten oder dieses Regal konzessionsweise an Dritte zu übertragen. Er kann zu diesem Zwecke im Expropriationswege die erforderliche Abtretung von Grund und Boden verlangen.

Die Erteilung der Konzession zu Schürf- und Bohrungsarbeiten steht dem Regierungsrat, diejenige zur Ausbeutung des Regals dem Grossen Rate zu.

19.V. Nachbarrecht

Art. 159 1. Gruben, Stützmauern, allgemeine Bauvorschriften (ZGB 686)

Die Bauvorschriften der Spezialgesetze bleiben vorbehalten. Stein-, Kies- und Lehmgruben sind in einer Entfernung von wenigstens 1 m vom Nachbargrundstück anzulegen.

Der Eigentümer einer obern Liegenschaft ist verpflichtet, die zur Stützung des Erdreichs notwendigen Mauern auf seinem eigenen Boden zu errichten und instand zu halten. Nur wenn die Mauern zu gemeinschaftlichem Gebrauch beider Nachbarn bestimmt sind, kann dafür die halbe Hofstatt in Anspruch genommen werden und sind die Bau- und Unterhaltungskosten gemeinsam zu bestreiten. Der Eigentümer des untern Grundstücks ist berechtigt, die Errichtung von Stützmauern zu verlangen, wenn er die Gefahr eines Erdrutsches dartut.

Art. 160 2. Öffnungen in Scheidemauern

Bei Giebellichtern, welche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Nachbarrechtsgesetzes vom 26. September 18819 stammen und sich in der Scheidemauer zwischen Gebäuden oder in der dem Nachbar zugekehrten Seite eines, sei es frei auf der nachbarlichen Grenze, sei es weniger als 2 m von derselben entfernt, errichteten Gebäudes befinden, hat der Nachbar jederzeit das Recht, Vergitterung durch ein festes Drahtgitter und überdies durch eiserne senkrechte Stäbe, die je 15 cm von Mitte zu Mitte abstehen, sowie, nach Erfordernis der Grösse der Fenster, durch eiserne Querstäbe zu verlangen. Auch ist er berechtigt, durch eine Baute die Giebellichter völlig zuzudecken.

Art. 161 3. Öffnungen in Hinterfassaden

Solange in einer hintern Fassade Fenster bestehen, die vor Inkrafttreten des Hochbautengesetzes vom Jahr 186410 angebracht wurden, darf der Nachbar gegen den Willen des Eigentümers jenes Gebäudes nur in einer Entfernung von mindestens 2 m von jener Hinterfassade bauen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Mauer der Hinterfassade eine gemeinschaftliche ist oder nicht. Doch gilt als hintere Fassade hier nur die Seite eines Hauses, welche mit der Strassenfassade durch denselben Giebel und First verbunden ist, nicht die hintere Seite eines durch einen Hof vom Vorderhause getrennten Hinterhauses.

19.V.4. Recht der halben Hofstatt (ZGB 686)
Art. 162
Art. 163
19.V.4.C. Umbau von Scheidemauern
Art. 164
Art. 164a
Art. 164b
19.V.4.D. Halbe Hofstatt, Eigentum und Benützung
Art. 165
19.V.4.E. Nichtbenützung des Rechts der halben Hofstatt
Art. 166
19.V.4.F. Abscheidungsmauern
Art. 167
19.V.5. Pflanzen (ZGB 688)
Art. 168

Der Eigentümer eines landwirtschaftlich benützten Grundstücks ist berechtigt, von seinem Nachbar die Entfernung aller Bäume zu verlangen, deren Abstand, von der Grenze bis zur Mitte des Stammes gemessen, nicht wenigstens 2 m beträgt. Die an Mauern bis zu deren Höhe gezogenen Spalierbäume sind von dieser Vorschrift ausgenommen.

19.V.6. Durchleitungen (ZGB 691–693)
Art. 169
19.V.7. Wegrechte
Art. 170
Art. 171 B. Streck- oder Tretrecht (ZGB 695)

Das Streck- oder Tretrecht, wonach beim Pflügen auf der Langseite des Ackers der Nachbaracker mit dem einen Tier des Gespannes darf befahren und an der Schmalseite das Gespann auf dem Nachbaracker darf gewendet werden, soll für landwirtschaftlich benützte, nicht bepflanzte und nicht mit hohem Gras bewachsene Grundstücke auf offenem Feld auch ferner gelten, sofern es ohne übermässige Schädigung des Nachbarn kann ausgeübt werden, darf aber keinesfalls weiter als 3,50 m reichen. Für verursachten Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten.

Art. 172
19.V.8. Einfriedigungen (ZGB 697)
Art. 173

Der Eigentümer einer bebauten Liegenschaft im offenen Feld hat seine Liegenschaft einzufriedigen, wenn es zum Schutze der benachbarten Kulturen nötig ist.

Wenn Nutzungspläne nichts anderes bestimmen, müssen Einfriedungen an Feldwegen mindestens 2,5 m von der Mitte (Axe) des Weges entfernt bleiben.

19.VI. Zutritt Jagd- und Fischereiberechtigter (ZGB 699)

Art. 174

19.VII. Öffentlich-Rechtliche Beschränkungen (ZGB 702)

Art. 175 1. Allgemeine Vorbehalte des kantonalen Rechts. Lage der Parzellen an öffentlichen Fahrwegen. Bauten an der Kantonsgrenze und an den Gemeindegrenzen11

Die Beschränkung des Grundeigentums durch die kantonalen Erlasse über Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, Forst- und Strassenwesen usw. bleiben vorbehalten.

Für die Verbindungen von neu geschaffenen Parzellen mit dem öffentlichen Strassennetz gelten die Vorschriften des kantonalen Bau- und Planungsrechts.

Art. 176
Art. 177
19.VII.4. Bodenverbesserung und dauernde Bodenverschiebungen (ZGB 703)
A. Anlage von Feldwegen
Art. 178

Feldwege sind wenigstens 2,5 m und höchstens 3,5 m breit anzulegen. Einfriedungen müssen einen Mindestabstand von 2,5 m zur Wegmitte einhalten.

Können sich die beteiligten Grundeigentümer nicht einigen, werden die nötigen Entscheide auf Antrag der Mehrheit, der zugleich mehr als die Hälfte des Bodens gehört, im Umlegungsverfahren getroffen.

Sind nur Entschädigungen umstritten, entscheidet die Expropriationskommission.

Die Beteiligten tragen sämtliche Kosten.

B. Zusammenlegungen
Art. 179 a) Wald und landwirtschaftliche Grundstücke

Die Vorschriften des Bau- und Planungsgesetzes sind auf die Zusammenlegung von Wald und landwirtschaftlichen Gütern (Äcker, Wiesen, Pflanzland und Rebstücke) mit folgenden Abweichungen entsprechend anwendbar:

Wird die Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Gütern vom Gemeinderat der Gemeinde, in welcher die zusammenzulegenden Grundstücke liegen, oder von einem Sechstel der beteiligten Grundeigentümer oder von Grundeigentümern, die zusammen wenigstens einen Sechstel der in Betracht fallenden Bodenfläche besitzen, beantragt, so hat der Gemeindepräsident die beteiligten Grundeigentümer zu einer frühestens acht Tage nach Absendung der schriftlichen Einladung anberaumten Versammlung einzuladen und ihnen den gestellten Antrag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Auf Begehren von mindestens einem Viertel der Beteiligten ist die Schlussabstimmung auf eine spätere Versammlung zu verschieben. Bei der Schlussabstimmung werden die Nichterschienenen als zustimmend gezählt. Das Protokoll über die Abstimmung ist dem Antrag der Versammlung an den Gemeinderat beizulegen; bei ihm kann auch binnen fünf Tagen nach dem Abstimmungstag wegen Formwidrigkeiten bei der Einberufung und Abstimmung schriftlich Einsprache erhoben werden.

Über Waldzusammenlegungen entscheidet der Regierungsrat nach der Gesetzgebung über die Forstpolizei.

Von der Übernahme einer neuen Parzelle sind die Grundeigentümer ausgeschlossen, die bei der Verteilung ein Stück unter fünf Aren erhalten würden. Für Reben und Pflanzland beträgt das Mindestmass 1½Aren und für Waldgrundstücke 18 Aren.

Art. 180 b) Baugebiet

Für das Umlegungsverfahren zur Herbeiführung einer günstigeren Parzelleneinteilung in bebauten oder unbebauten Gebieten gelten die Vorschriften des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes.

Art. 180a c) Rutschungsgebiet

Die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem dauernd rutschungsgefährdeten Gebiet ist auf Anmeldung des zuständigen Departementes im Grundbuch anzumerken und den Grundeigentümern geeignet mitzuteilen.

Die Vorschriften des Bau- und Planungsgesetzes über die Landumlegung und die Grenzregulierung sind für die Durchführung notwendiger Grenzbereinigungen sinngemäss anzuwenden.

19.VIII. Quellen und Brunnen

Art. 181
Art. 182
Art. 183 3. Pflicht zur Abtretung von Wasser und Boden für Trinkwasserversorgung (ZGB 711, 712)

Für den Anspruch auf Abtretung von Quellen und dergleichen zu Wasserversorgungen oder andern Unternehmungen des allgemeinen Wohls sind die Grundsätze und das Verfahren des kantonalen Enteignungsrechts massgebend.

20. Titel: Das Fahrniseigentum

20.I. Eigentumsvorbehalt (ZGB 715)

Art. 184

Die Führung des Eigentumsvorbehaltsregisters wird durch ein vom Zivilgericht zu erlassendes Reglement geordnet.

20.II. Fund (ZGB 720-722, 725)

Art. 185

Die Entgegennahme von Fundanzeigen obliegt in den Landgemeinden den Polizeiposten, in der Stadt dem Fundbüro des zuständigen Departements.

Wer eine verlorene Sache anderswo als in einem bewohnten Haus oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet (ZGB 720 Abs. 3), ist berechtigt und auf Anordnung der Polizeibehörde verpflichtet, den Fundgegenstand auf Kosten des Eigentümers beim Fundbüro des zuständigen Departements zu hinterlegen.

Die Bewilligung zur Versteigerung von Fundgegenständen ist beim zuständigen Departementsvorsteher oder bei einer von diesem bezeichneten Verwaltungseinheit nachzusuchen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten sowie die Gebühren auf dem Verordnungswege.

2. Abteilung (IV. Teil): Die beschränkten dinglichen Rechte

21. Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten

21.I. Sicherstellung des Eigentümers durch den Nutzniesser (ZGB 760-762)

Art. 186

21.II. Öffentlich-rechtliche Grundlasten (ZGB 784)

Art. 187
Art. 188

Ohne Eintragung im Grundbuch sind öffentlich-rechtliche Grundlasten die Ansprüche auf:

  1. die Prämien und die Schatzungsgebühren der kantonalen Gebäudeversicherung;

  2. Die Kosten von Landumlegungen und von Grenzregulierungen;

  3. Erschliessungsbeiträge und Mehrwertabgaben der Grundeigentümer;

  4. die Kosten des Anschlusses einer Liegenschaft an öffentliche Versorgungsnetze und an die Kanalisation;

  5. die Kosten der amtlichen Vermessung für die Vermessung und Nachführung der Pläne sowie für die Vermarkung der Liegenschaften;

  6. die Kosten der von den zuständigen Behörden angeordneten Ersatzvornahmen von Handlungen, zu denen das Grundeigentum verpflichtet;

  7. Ersatzabgaben und Kosten für Ersatzvornahmen gemäss Baumschutzgesetz;

  8. Abgaben nach Überschreitung der Jahresfahrtenzahl unter einem Fahrtenmodell.

Die Grundlasten umfassen auch Verzugszinsen und Betreibungskosten. Sie gehen den im Grundbuch eingetragenen Belastungen vor.

Bei Stundung, Zahlungsverzug oder aufgrund besonderer Vorschrift sind die Grundlasten im Grundbuch anzumerken. Bei fehlender Anmerkung erlischt der Anspruch, wenn das Grundstück nach sechs Monaten die Hand ändert.

Art. 189
Art. 189a

22. Titel: Das Grundpfand

22.I. Unverpfändbare Grundstücke (ZGB 796)

Art. 190

Nicht verpfändet werden dürfen diejenigen Grundstücke des Staates, der Einwohner- und der Bürgergemeinden, welche den Zwecken dieser Körperschaften unmittelbar mit ihrem Gebrauchswert dienen, sei es, dass sie kraft besonderer Widmung der zuständigen Behörde zur allgemeinen und unentgeltlichen Benützung offenstehen (Sachen im Gemeingebrauch), sei es, dass sie ohne Gemeingebrauch dem öffentlichen Dienst als Verwaltungsvermögen direkt gewidmet und nicht als Finanzvermögen ausschliesslich oder vorwiegend zur Beschaffung der Geldbedürfnisse jener Körperschaften bestimmt sind.

22.II. Massregeln bei Wertverminderung des Grundpfandes

Art. 191
Art. 192
Art. 193

22.III. Einseitige Ablösung von Grundpfandverschreibungen (ZGB 828-830)

Art. 194

Die einseitige Ablösung von Grundpfandverschreibungen (ZGB 828–830) ist nicht zulässig.

22.IV. Amtliche Schätzung (ZGB 843 Abs. 1, 848)

Art. 195

22.V. Ausfertigung von Schuldbrief und Gült (ZGB 857)

Art. 196

22.VI. Stellvertretung der Gläubigerschaft bei Schuldbriefen (ZGB 850 Abs. 3)

Art. 197

Fällt die Vollmacht einer bei Errichtung eines Schuldbriefs bestellten bevollmächtigten Person dahin, so trifft, wenn sich die Parteien nicht einigen, auf Gesuch hin eine Zivilgerichtspräsidentin oder ein Zivilgerichtspräsident als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter die nötigen Anordnungen.

Die Zivilgerichtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsident kann bis zum Zeitpunkt, wo sich die Parteien über die Bestellung einer neuen Vertretung oder Aufhebung der Vertretung geeinigt haben, eine bevollmächtigte Person ernennen. Bei Emission von Titeln in grösseren Beträgen kann die Zivilgerichtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsident die Einberufung einer Generalversammlung gerichtlich anordnen.

22.VII. Zahlungsort (ZGB 861)

Art. 198

Zuständige Behörde zur Entgegennahme der Zahlungshinterlegungen des Pfandschuldners bei unbekanntem oder zum Nachteil des Schuldners verlegtem Wohnsitz des Gläubigers ist die Kasse des Zivilgerichts.

Der Kassier darf Hinterlegungen nur aufgrund der Spezialbewilligung eines Zivilgerichtspräsidenten entgegennehmen.

22.VIII. Kraftloserklärung von Titeln und Coupons bei Gült und Schuldbrief (ZGB 870, 871)

Art. 199

22.IX. Überwachung der Auslosung und Tilgung bei Anleihensobligationen mit Gültsicherung und bei Seriengülten (ZGB 882)

Art. 200

23. Titel: Das Fahrnispfand

23.I. Viehverpfändung (ZGB 885)

Art. 201

Zur Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften, Viehverpfändungen ohne Besitzübertragung abzuschliessen, ist der Regierungsrat zuständig.

Das Viehverpfändungsprotokoll wird für den ganzen Kanton vom Betreibungsamt geführt; nötigenfalls kann der Kantonstierarzt beigezogen werden. Aufsichtsinstanz ist die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt.

23.II. Versatzanstalten (ZGB 907-915)

Art. 202

Der Regierungsrat kann Vorschriften über das Pfandleihgewerbe erlassen

23.III. Pfandbriefe (ZGB 916-918)

Art. 203

3. Abteilung (IV. Teil) Besitz und Grundbuch

24. Titel: Der Besitz

Keine Bestimmungen.

25. Titel: Das Grundbuch

25.I. Gegenstand der Aufnahme im Grundbuch (ZGB 944, 949)

Art. 204

Der Regierungsrat ist ermächtigt:

  1. im Verordnungswege vorzuschreiben, dass die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke ins Grundbuch aufgenommen werden;

  2. besondere Vorschriften über die Eintragungen der dem kantonalen Rechte unterstellten dinglichen Rechte an Grundstücken aufzustellen.

25.II. Grundbuchorganisation

Art. 205 1. Grundbuchkreis (ZGB 951)

Der Kanton Basel-Stadt bildet einen Grundbuchkreis mit Sitz in Basel.

Art. 206 2. Grundbuchverwaltung und Aufsicht (ZGB 953–957)

Der Regierungsrat bestimmt die für die Verwaltung des Grundbuchs zuständige Verwaltungseinheit.

Für die Regelung der Organisation der Grundbuchverwaltung gelten, unter Vorbehalt der Vorschriften der Bundesgesetzgebung, die allgemeinen Bestimmungen. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen und regelt die Grundbuchgebühren.

Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV- Grundbuch) geführt.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG).

Art. 206a

Die für die Verwaltung des Grundbuchs zuständige Verwaltungseinheit steht unter der Aufsicht des zuständigen Departements; es erlässt die hierzu erforderlichen Vorschriften.

Bei der Beaufsichtigung der für die Grundbuchverwaltung zuständigen Verwaltungseinheiten wirkt die Grundbuchkommission mit. Die Grundbuchkommission besteht aus drei Mitgliedern, welche auf Antrag des zuständigen Departements vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Mindestens ein Mitglied sollte zur Ausübung des Notariats in Basel-Stadt zugelassen sein.

Art. 206b

Beschwerden gegen Verfügungen sind innert 30 Tagen seit Zustellung dem zuständigen Departement einzureichen.

Gegen einen Entscheid des Departements kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden.

25.III. Vorläufige Eintragung auf richterlichen Befehl (ZGB 961, 966)

Art. 207

25.IV. Anmerkung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen (ZGB 962)

Art. 208

Für die Anmerkung der Bauverbote und anderer öffentlichrechtlicher Beschränkungen gelten die Vorschriften des Bundesrechts sowie der Spezialgesetze und Verordnungen.

25.V. Anmeldungen (ZGB 963; Grundbuchverordnung Art. 20)

Art. 209

25.Va. Aufhebung und Veränderung der Einträge (ZGB 975, 976, 976a-c)

Art. 209a
Art. 209b

Für die Anordnung des gemäss Bundesrecht vorgesehenen Bereinigungsverfahrens ist die für die Grundbuchführung zuständige Verwaltungseinheit zuständig.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

25.VI. Gerichtliche Anfechtung versehentlicher Grundbucheinträge (ZGB 977, Grundbuchverordnung Art. 98 Abs. 4)

Art. 210

Beruht die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags auf einem Versehen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Grundbuchamts, und muss die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter dafür um gerichtliche Bewilligung nachsuchen, so ist ohne Rücksicht auf den Streitwert die Zivilgerichtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsident zuständig.

V. Teil: Das Obligationenrecht

I. (V. Teil) Wildschaden (OR 56 Abs. 3)

Art. 211

II. (V. Teil) Verjährung (OR 127f.)

Art. 212

Alle Ansprüche, für welche das Bundesrecht oder kantonale Gesetze keine andere Frist bestimmen, verjähren durch Ablauf von zehn Jahren.

Für die Verjährung werden die Vorschriften von Art. 127f. des Obligationenrechts anwendbar erklärt.

III. (V. Teil) Kauf geistiger Getränke (OR 186)

Art. 213

Forderungen aus dem Kleinvertriebe geistiger Getränke einschliesslich der Forderungen für Wirtszeche ist nur bis auf den Betrag von zehn Franken Recht zu halten.

IIIbis. (V. Teil) Trödelgewerbe

Art. 213a

Der Regierungsrat kann Vorschriften über den gewerbsmässigen Handel mit gebrauchten Gegenständen, Altmetallen und Metallabfällen (Trödelgewerbe) erlassen.

Er kann den Betrieb eines Trödelgewerbes namentlich einer Melde- und Buchführungspflicht unterstellen und Geschäfte mit Minderjährigen untersagen.

IV. (V. Teil) Miete und Pacht

Art. 214 1. Kündigung, ortsüblicher Termin (OR 266b–d, 296 Abs. 2)

Als ortsüblicher Termin, auf welchen die Miete oder Pacht der in den Art. 266b–d und 296 Abs. 2 des Obligationenrechts genannten unbeweglichen Sachen gekündigt werden kann, gilt jeweils der letzte Tag eines Monats, ausgenommen der 31. Dezember.

Als letzte Frist für die Räumung gilt der Vormittag, als letzte Frist für den Bezug gilt der Nachmittag des dritten Tages des nachfolgenden Monats; hierbei fallen Sonntage und Festtage nicht in Betracht.

Art. 214a 2. Schlichtungsbehörde und Hinterlegungsstelle (OR 274a, 259g)

Art. 214b 3. Formulare (OR 266l Abs. 2, 269d Abs. 1, 270 Abs. 2, 298)

Zuständige Behörde für die Genehmigung von Formularen für Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen im Sinne von Art. 269d Abs. 1 des Obligationenrechts sowie für Kündigungen ist der Schreiber oder die Schreiberin der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.

Beträgt der Leerwohnungsbestand im Kanton höchstens 1,5 Prozent, sind Vermieterinnen und Vermieter von Wohnräumen verpflichtet, beim Abschluss eines Mietvertrages das in Art. 270 Abs. 2 OR vorgesehene Formular zu verwenden.

Das kantonale Statistische Amt ermittelt jeweils per 1. Juni den Leerwohnungsbestand im Kanton. Liegt dieser Wert gegenüber dem Vorjahr neu unter 1,5 Prozent, ordnet der Regierungsrat die Pflicht zur Verwendung des Formulars an. Liegt dieser Wert neu über 1,5 Prozent, hebt der Regierungsrat diese Pflicht auf. Eine Änderung der Formularpflicht gilt ab 1. November desselben Jahres.

V. (V. Teil) Normalarbeitsvertrag, Warenpapiere (OR 324, 482)

Art. 215

Der Regierungsrat ist zuständig, Normalarbeitsverträge aufzustellen und Lagerhaltern die Ausgabe von Warenpapieren zu bewilligen.

Vbis. (V. Teil) Ehe- und Partnerschaftsvermittlung (OR 406c Abs. 1)

Art. 215a

Zuständige Behörde für die Bewilligung berufsmässiger Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung im Sinne von Art. 406c Abs. 1 des Obligationenrechts ist das vom Regierungsrat zu bezeichnende Departement.

VI. (V. Teil) Pfrundanstalten (OR 522, 524 Abs. 3)

Art. 216

Für die staatliche Anerkennung von Pfrundanstalten und für die Genehmigung der Bestimmungen ihrer Hausordnung über ihre Leistungen an die Pfründer ist der Regierungsrat zuständig.

VII. (V. Teil) Depositenstellen (OR 633, 764)

Art. 216a

VIII. (V. Teil) Handelsregister (OR 927f.)

Art. 217

Das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt wird von dem Handelsregisterführer geführt. Die Aufsicht darüber liegt dem zuständigen Departement ob.

IX. (V. Teil) Gerichtszuständigkeit

Art. 217a

IX.2. Ausnahmen

Art. 217b
Art. 217c
Art. 217d

Schlusstitel des ZGB

I. (Schlusstitel) Anwendungs- und Einführungsbestimmungen des ZGB

I.I. Eheliches Güterrecht, Übergangsbestimmungen und Bürgerrecht

Art. 218
Art. 219 2. Bürgerrecht (ZGBSchlT 8b)

Eine Frau, die zufolge Heirat unter bisherigem Recht ein baselstädtisches Gemeindebürgerrecht verloren hat, kann bis zum 31. Dezember 1988 gegenüber dem Zivilstandsamt Basel-Stadt erklären, sie nehme das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, wieder an.

Art. 220
Art. 221
Art. 222

I.II. Eltern- und Kindesrecht

Art. 223 1. Allgemeines (ZGBSchlT 12 Abs. 3)

Befinden sich Kinder, die nach dem neuen Recht unter der elterlichen Gewalt stehen, bei dessen Inkrafttreten unter Vormundschaft, so ist diese spätestens nach Abschluss der laufenden Berichtsperiode, jedenfalls aber binnen einem halben Jahre, durch elterliche Gewalt zu ersetzen.

Art. 223a 2. Altrechtliche Kindesannahmen (ZGBSchlT 12a)

Für Kindesannahmen, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 über die Änderung des ZGB, d. h. vor dem 1. April 1973 ausgesprochen worden sind, gelten die §§ 43 (in der Fassung vom 13. April 1944)12 und 44 (in der Fassung vom 27. April 1911)13 sinngemäss weiter.

Die Ermächtigung zur Aufhebung der Kindesannahme wird vom Departement, das vom Regierungsrat als zuständig bezeichnet worden ist, nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen erteilt.

Für das Verfahren gilt im Übrigen § 43 in der Fassung vom 8. Februar 1973.

Art. 223b 3. Unterstellung unter das neue Adoptionsrecht (ZGBSchlT 12b)

Begehren um Unterstellung einer nach dem bisherigen Recht ausgesprochenen Kindesannahme einer unmündigen Person unter die neuen Bestimmungen sind bis zum 31. März 1978 dem vom Regierungsrat als zuständig bezeichneten Departement schriftlich begründet einzureichen. Beizulegen sind amtliche Nachweise über Handlungsfähigkeit, Familienverhältnisse und Wohnsitz der Adoptiveltern und des Adoptivkindes.

Das Departement erlässt, nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Erhebungen, die entsprechende Verfügung. Für das Verfahren gilt § 43 subsidiär.

Art. 223c 4. Adoption mündiger oder entmündigter Personen (ZGBSchlT 12c)

Für die Adoption gemäss Art. 12c des Schlusstitels zum Schweizerischen ZGB gilt § 43.

Solche Gesuche sind bis zum 31. März 1978 einzureichen.

I.III. Vormundschaft (ZGBschlT 14 Abs. 2 und 3)

Art. 224

Die vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingetretenen Bevormundungen sind spätestens nach Abschluss der laufenden Berichtsperiode, jedenfalls aber binnen einem halben Jahre mit dem neuen Recht in Einklang zu bringen.

Bevormundungen, die nach bisherigem Rechte eingetreten sind, nach dem neuen Rechte aber nicht zulässig sein würden, sind bis spätestens nach Abschluss der laufenden Berichtsperiode, jedenfalls aber binnen einem halben Jahre, aufzuheben.

I.IV. Erbrecht (ZGBSchlT 15, 16)

Art. 225

Die erbrechtlichen Wirkungen des Todes eines nach dem 31. Dezember 1911 verstorbenen Erblassers bestimmen sich nach eidgenössischem Rechte. Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf den Erbgang als auf die Erben, auf den überlebenden Ehegatten jedoch, soweit gesetzliches Erbrecht in Betracht kommt, nur, sofern nicht ein vor dem 1. Januar 1912 errichteter Ehevertrag dessen Rechte für den Fall des Todes des andern Ehegatten festgesetzt hat.

I.V. Grundpfandrechte

Art. 226 1. Anerkennung der bestehenden Pfandtitel (ZGBSchlT 22 Abs. 2)

Eine Neuausfertigung der bestehenden Pfandtitel auf der Grundlage des neuen Rechts wird gesetzlich nicht angeordnet.

Art. 227 2. Gleichstellung bisheriger Pfandrechte mit solchen des neuen Rechts (ZGBSchlT 33)

Die unter der Herrschaft des baselstädtischen Rechts errichteten grundversicherten Obligationen unterliegen vom 1. Januar 1912 an den Grundsätzen des neuen Rechts über die Grundpfandverschreibung.

I.VI. Einführung des Grundbuchs (ZGBSchlT 38, 46)

Art. 228

Das beim Inkrafttreten des ZGB vorhandene kantonale Grundbuch wird unter möglichster Anpassung an die Formvorschriften des neuen Rechts weitergeführt. Die völlige Durchführung der neuen Bestimmungen kann durch den Regierungsrat im Verordnungswege verfügt werden.

Das bisherige Lagerbuch wird zum Hauptbuch; die Liegenschaftsbeschreibungen werden im Hauptbuchblatt aufgenommen. Neben den aufbewahrten Belegen wird das Grundprotokoll wie bisher weitergeführt und kann auch als Urkundenprotokoll benützt werden; in dasselbe werden unter anderem die Zessionen aufgenommen. Das bisherige Personenregister wird zum Eigentümerverzeichnis.

Erforderlichenfalls erlässt der Regierungsrat die näheren Ausführungsbestimmungen im Verordnungswege.

I.VII. Grundbüchliche Behandlung aufgehobener Rechte (ZGBSchlT 45)

Art. 229

Die roten Einträge des bisherigen Grundbuchrechts bleiben einstweilen in bisheriger Weise bestehen. Allfällige durch das neue Recht erforderte Änderungen werden im Verordnungswege festgesetzt. Für neue Überbauten gemäss ZGB 674 werden die kantonalen Bau-, Feuer- und Sanitätspolizeivorschriften vorbehalten.

I.VIII. Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung (ZGBSchlT 55, 55a)

Art. 230 1. Zuständige Stelle

Für die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften sind, unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen, ausschliesslich die Notare zuständig.

Für die Beurkundung der Zeichnungsberechtigung einer Person, die im Handelsregister eingetragen ist, ist auch der Handelsregisterführer oder einer seiner Substituten zuständig.

Für die Beurkundung von Rechtsänderungen, die infolge Erbgangs eingetreten sind, ist auch der Vorsteher des Erbschaftsamtes zuständig, wenn das Erbschaftsamt die Erbschaft liquidiert oder geteilt hat.

Für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind zuständig: Die Notare, das Justiz- und Sicherheitsdepartement sowie die Gemeindekanzleien von Riehen und Bettingen; für die Unterschrift der Einwohner einer Landgemeinde des Kantons Basel- Stadt auch der Präsident dieser Einwohnergemeinde oder der Gemeindeschreiber; endlich für im Handelsregister eingetragene Personen auch der Handelsregisterführer oder dessen Substituten bezüglich der im Handelsregister eingetragenen Unterschriften.

Für die Beurkundung eines Vorsorgeauftrages gemäss Art. 360 f. ZGB sind ebenfalls die Vorsitzenden der Spruchkammern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.

Art. 230a 1a. Elektronische Ausführung und Beglaubigung

Der Regierungsrat ist ermächtigt, die elektronische Ausfertigung öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen für zulässig zu erklären und die notwendigen Regelungen hierzu zu erlassen.

Art. 231
Art. 232
Art. 233
Art. 234
Art. 235
Art. 236
Art. 237
Art. 238
Art. 239

I.IX. Sicherung der Sparkasseneinlagen (ZGBSchlT 5714)

Art. 240
Art. 241

I.X. Verkündungs- und Trauungserlaubnis an Ausländer (ZGBSchlT 59 Ziff. 7e)

Art. 242

II. (Schlusstitel) Aufhebung und Änderung kantonalen Rechts

II.1. Allgemeines. Gänzliche Aufhebung kantonaler Erlasse

Art. 243

Mit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches werden alle mit dem ZGB und diesem Einführungsgesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben, soweit nicht deren fortdauernde Geltung durch die eidgenössischen und kantonalen Einführungs- und Übergangsbestimmungen ausdrücklich oder stillschweigend vorbehalten ist.

Insbesondere werden vollständig aufgehoben:15

II.2. Teilweise Aufhebung und Änderung kantonaler Erlasse

Art. 244
Art. 245
Art. 246
Art. 247
Art. 248
Art. 249
Art. 250
Art. 251
Art. 252
Art. 253
Art. 254
Art. 255
Art. 256
Art. 257
Art. 258
Art. 259
Art. 260
Art. 261
Art. 262
Art. 263
Art. 264
Art. 265
Art. 266
Art. 267
Art. 268
Art. 269
Art. 270
Art. 271
Art. 272
Art. 273
Art. 274
Art. 275
Art. 276

III. Neue kantonale Gesetze

Art. 277

Gesetz betreffend die kantonalen Versorgungs- und Erziehungsanstalten für Jugendliche.

Art. 278

Notariatsgesetz.

IV. Inkrafttreten dieses Gesetzes

Art. 279

Dieses Gesetz tritt in Kraft am 1. Januar 1912, soweit seine Bestimmungen nicht ihrem Inhalt nach von einem frühern Zeitpunkt an durchgeführt werden müssen.

Art. 280

Dieses Gesetz ist dem hohen Bundesrate zur Genehmigung zu unterbreiten.16 Nach erfolgter Genehmigung ist es zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.

Anhänge

Anhang 211.100.1: Anhang zu § 223a Anhang 211.100.2: Anhang 2 betreffend Fussnote zu den §§ 17, 18a, 19 und 20

KB 07.06.1911