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Verordnung über die Ausübung der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin
Verordnung über die Ausübung der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin (Komplementärmedizin-Verordnung) Vom 22. Juni 1999
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 1b des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin vom 26. Mai 18791), beschliesst:
a. allgemeine bestimmungen Grundsatz
Art. 1 . Diese Verordnung regelt die Zulassung und die Ausübung von
Berufen (Medizinsystemen) und Tätigkeiten sowie die Anwendung einzelner Verfahren und Methoden im Bereich der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin (Erfahrungsmedizin). Sie legt die Grundsätze, die fachlichen Voraussetzungen und die Bedingungen für deren Ausübung im Kanton Basel-Stadt fest.
Sie bezweckt den Schutz der Bevölkerung, insbesondere von Patientinnen und Patienten, vor Missbrauch und Schaden durch Personen und Institutionen, die im Bereich gemäss Abs. 1 hievor andere Menschen behandeln und/oder beraten.
Sinngemäss gelten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für die Behandlung von Tieren mittels nicht-ärztlicher komplementärmedizinischer Methoden und Verfahren.
Auf Medizinalpersonen mit in der Schweiz nicht anerkannten Diplomen (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte), die die nicht-ärztliche Komplementärmedizin ausüben wollen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung analog anwendbar. Diese Medizinalpersonen haben insbesondere die Prüfungen gemäss dieser Verordnung zu bestehen. Bei der Ausübung der Tätigkeit haben sie sich auf die nicht-ärztliche Komplementärmedizin zu beschränken. Jegliche Hinweise auf und die Tätigkeit als Ärztin und Arzt, Zahnarzt oder Zahnärztin, Apothekerin oder Apotheker, Tierärztin oder Tierarzt sowie die Verwendung von akademischen Titeln ist ihnen untersagt.2) 1) SG 310.100. 2)
Art. 1 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 3. 7. 2001 (wirksam seit 8. 7. 2001).
Bewilligungspflichtige Berufe
Art. 2 . Der Bewilligungspflicht unterliegen die selbständige und unselbständige Tätigkeit in
Allgemeiner Naturheilkunde und Phytotherapie (Heilpraktik);
Homöopathie;
Traditioneller Chinesischer Medizin (inkl. Akupunktur);
Akupunktur;
indischem Ayurveda.
Ausübende dieser Medizinsysteme müssen ihre Tätigkeit persönlich ausüben. Sie dürfen keine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beschäftigen, die nicht selbst im Besitze einer entsprechenden Bewilligung sind.
Einer Bewilligungsinhaberin oder einem Bewilligungsinhaber ist die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen ihrer Ausbildung bzw. zur Ableistung der erforderlichen Praktikumsstunden gestattet.
Meldepflichtige Tätigkeiten und Verfahren
Art. 3 . Die Anwendung anderer Verfahren und Methoden und die Ausübung anderer Tätigkeiten (inkl. Beratungen) im Bereich der nichtärztlichen Komplementärmedizin sind meldepflichtig, soweit diese gewerbsmässig erfolgen.
Als gewerbsmässig ausgeübt gilt jede Tätigkeit und jedes Verfahren, wofür eine Bezahlung oder irgend eine andere geldwerte Leistung verlangt oder entgegengenommen wird.
Ausübungsvorschriften Pflichten
Art. 4 . Die Ausübenden einer Tätigkeit oder eines Verfahrens im Sinne
dieser Verordnung haben die von ihnen behandelten Personen vor Beginn einer Behandlung über die vorgesehenen und angewandten Methoden und Verfahren und deren Erfolgschancen, Risiken und Möglichkeiten wahrheitsgemäss und dem aktuellen Stand des Wissens entsprechend sowie über die zu erwartenden Behandlungskosten aufzuklären.
Sie unterstehen der Geheimhaltungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992.
Sie sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen sie Anzeichen einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Epidemiengesetzes wahrnehmen, die Patientin oder den Patienten in ärztliche Behandlung zu verweisen. Die Behandlung übertragbarer Krankheiten ist nur diplomierten Ärztinnen und Ärzten gestattet (Art. 28 Epidemiengesetz).
Es dürfen weder schriftliche noch mündliche oder sonstwie geartete Heilungsversprechen abgegeben werden. Heilungsbezeugungen usw. dürfen nicht verwendet werden.
Ausübende bewilligungspflichtiger Berufe haben über die durchgeführten Behandlungen Aufzeichnungen zu machen. Diese haben Angaben zur behandelten Person und das Wesentliche über Art, Dauer und Umfang der Behandlung sowie die angewandten und verordneten Heilmittel zu enthalten. Ausübende meldepflichtiger Tätigkeiten und Verfahren haben mindestens Aufzeichnungen zur behandelten Person und über die Art der Behandlung zu machen. Die Aufzeichnungen sind während mindestens 10 Jahren aufzubewahren.
Verbote und Ausnahmen
Art. 5 . Die Ausübenden einer komplementärmedizinischen Tätigkeit
oder eines komplementärmedizinischen Verfahrens dürfen keine Geschlechtskrankheiten und andere meldepflichtige Krankheiten behandeln und keine chirurgischen, chiropraktischen und ähnliche Eingriffe oder urologische und proktologische Untersuchungen und Behandlungen vornehmen. Ebenso dürfen sie keine geburtshilfliche und gynäkologische Eingriffe mit Ausnahme von Akupunkturbehandlungen zur Unterstützung bei Schwangerschaft und Geburt vornehmen.3)
Injektionen sind nur erlaubt, wenn eine Ausnahmebewilligung vorliegt. Eine entsprechende Bewilligung wird erteilt, wenn der Nachweis der genügenden fachlichen Qualifikation erbracht worden ist. Zuständig für die Erteilung dieser Bewilligung ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.
Personen, die eine meldepflichtige Tätigkeit ausüben oder ein meldepflichtiges Verfahren anwenden, dürfen keine Handlungen vornehmen, die Fachkenntnisse einer Medizinalperson oder Ausübender einer andern bewilligungspflichtigen komplementärmedizinischen Therapieform voraussetzen.
Heilmittel
Art. 6 . Ausübende nicht-ärztlicher komplementärmedizinischer Tätigkeiten oder Verfahren dürfen keine Empfehlungen über die Verwendung rezeptpflichtiger Heilmittel (insbesondere IKS-Listen A und B)
abgeben. Einzelsubstanzen, die in den jeweiligen Medizinsystemen (z. B. im «homöopathischen Arzneibuch») als giftig bezeichnet werden, dürfen nur zur Anwendung empfohlen werden, wenn diese nicht rezeptpflichtig und mindestens in der Potenz D 5 verdünnt sind.
Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber dürfen rezeptfreie Arzneimittel ihrer Fachrichtung verschreiben. Das Rezept oder die Zusammensetzung der zur Anwendung bzw. zum Gebrauch empfohlenen Heilmittel ist in den Aufzeichnungen festzuhalten.
3)
Art. 5 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 3. 7. 2001 (wirksam seit 8. 7. 2001).
Berufsankündigung
Art. 7 . Wer eine Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ausübt oder solche Verfahren anwendet, darf bei Aufnahme der Tätigkeit, bei längeren Abwesenheiten und bei Verlegung der Räumlichkeiten sachlich
und zurückhaltend informieren.
b. bestimmungen für die bewilligungspflichtigen berufe Zulassung Bewilligungspflicht
Art. 8 . Wer einen Beruf gemäss § 2 dieser Verordnung ausüben will, hat
dafür eine Bewilligung der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes einzuholen.
Eine erteilte Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherer.
Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 9 .4) Die Bewilligung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
Nachweis der fachlichen Kompetenz aa) in Allgemeiner Naturheilkunde und Phytotherapie (Heilpraktik): erfolgreiche Ablegung einer umfassenden kantonalen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung und der Ausführungsvorschriften oder Nachweis einer gleichwertigen, in einem anderen Kanton oder im Ausland erfolgreich abgelegten, vom betreffenden Staat anerkannten Prüfung; bb) in den anderen bewilligungspflichtigen Fachgebieten (Medizinsystemen): erfolgreiche Ablegung einer schriftlichen kantonalen Prüfung gemäss § 18 hienach; für die Berufsausübung genügende Ausbildung (in der Regel mit Diplom) im betreffenden Fachgebiet;
Vertrauenswürdigkeit und unbescholtener Leumund;
Nachweis von mindestens 200 Stunden praktischer Tätigkeit auf dem der Ausbildung entsprechenden Gebiet. Die praktische Tätigkeit hat unter Aufsicht und Verantwortung einer Fachperson effektiv am Patienten oder an der Patientin zu erfolgen. Nur rein passive Anwesenheit bei Behandlungen genügt nicht. Die praktische Tätigkeit kann im Rahmen der Ausbildung, in einem Spital oder einer Klinik oder sonst in einer entsprechenden Einrichtung abgeleistet werden. Sie ist durch die für das Praktikum verantwortliche Person mit rechtsverbindlicher Unterschrift bestätigen zu lassen;
4)
Art. 9 Abs. 1 lit. a bb und lit. c sowie Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 3. 7. 2001
(wirksam seit 8. 7. 2001).
physische und psychische Fähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit;
Nachweis, dass im Falle einer Bewilligungserteilung die für die Tätigkeit erforderliche Infrastruktur, wie Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate usw., zur Verfügung steht.
Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber haben sich regelmässig fortzubilden.
Bewilligungsgesuch
Art. 10 .5) Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich bei den Gesundheitsdiensten6) einzureichen. Diesem sind folgende Unterlagen beizulegen:
Lebenslauf mit lückenloser Angabe des für die komplementärmedizinische Tätigkeit relevanten Bildungsganges und der bisherigen beruflichen Tätigkeit. Aus- und Weiterbildungen wie auch Selbststudium sind separat aufzuführen und mit effektiven Stundenzahlen zu belegen. Die Prüfungskommission entscheidet über die Anerkennung der vorgelegten Ausbildungsnachweise;
Diplome und Ausweise über die absolvierte Ausbildung im vorgesehenen Tätigkeitsgebiet;
Nachweis der praktischen Tätigkeit gemäss § 9 Abs. 1 lit. c hievor;
aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister;
aktuelles ärztliches Zeugnis;
Beschrieb der vorgesehenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate;
für Ausländerinnen und Ausländer: Niederlassungsbewilligung C des Kantons Basel-Stadt; ausnahmsweise kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn das Einverständnis der zuständigen Behörde des Kantons Basel-Stadt für die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit im Kanton vorliegt.
Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Ausbildungsausweisen haben diese wie auch die Nachweise der praktischen Tätigkeit im Original oder in einer beglaubigten Abschrift vorzulegen. Unterlagen, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, sind zusätzlich in einer beglaubigten deutschen Übersetzung einzureichen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss sich zudem in der deutschen Sprache verständigen können.
Gesuche für Bewilligungen zur unselbstständigen Tätigkeit sind von der Praxisinhaberin oder vom Praxisinhaber oder von der verantwortlichen Leitung eines Institutes einzureichen.
5)
Art. 10 : Abs. 1 lit. a und g sowie Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 3. 7. 2001
(wirksam seit 8. 7. 2001); Abs. 3 beigefügt durch denselben RRB. 6)
Art. 11 Abs. 1 lit. d in der Fassung des RRB vom 3. 7. 2001 (wirksam seit 8. 7. 2001).
Ausübung Allgemeine Naturheilkunde und Phytotherapie (Heilpraktik)
Art. 11 . Die Bewilligung berechtigt
zur Beratung und Behandlung auf der Basis der Phytotherapie;
zur Beratung und Behandlung mit physikalischen Anwendungen der Heilpraktik (Licht, Wasser, Luft, Erde, Wärme, Kälte, Bewegung und Ruhe);
zur diätetischen Beratung und Behandlung;
7) zu Akupressur und zu ab- und ausleitenden Verfahren.
Die Heilpraktikerin oder der Heilpraktiker darf Heilmittel der IKS- Abgrenzungsliste E selbst abgeben.
Homöopathie
Art. 12 .8) Die Homöopathin oder der Homöopath ist berechtigt, Patientinnen und Patienten nach den Lehren der Klassischen Homöopathie
im Sinne Hahnemann’s zu behandeln, namentlich nach dem Homöopathischen Arzneibuch homöopathische Arzneien in nicht rezeptpflichtigen Potenzen zu verschreiben und anzuwenden. Die Behandlung erfolgt nach den anerkannten Regeln homöopathischer Behandlungsformen.
Akupunktur
Art. 13 . Der Akupunkteur oder die Akupunkteurin ist berechtigt, Menschen mittels der Setzung von Akupunkturnadeln, Moxa, Schröpfgläsern und Elektroakupunktur auf die zutreffenden Akupunkturpunkte
in heilendem, stimulierendem oder schmerzstillendem Sinne zu behandeln.
Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
Art. 14 . Die oder der Ausübende der Traditionellen Chinesischen Medizin ist berechtigt, Menschen nach den anerkannten Regeln der TCM zu
behandeln.
Die oder der Ausübende der TCM darf Heilmittel der IKS-Abgrenzungsliste E selbst abgeben.
Indisches Ayurveda
Art. 15 . Die oder der Ausübende des Ayurveda ist berechtigt, Menschen
nach den anerkannten überlieferten Regeln der indischen Ayurveda- Medizin zu behandeln.
Die oder der Ausübende des Ayurveda darf Heilmittel der IKS-Abgrenzungsliste E selbst abgeben.
7) §§ 12 und 21 in der Fassung des RRB vom 3. 7. 2001 (wirksam seit 8. 7. 2001). 8)
Art. 16 Abs. 5 beigefügt durch RRB vom 3. 7. 2001 (wirksam seit 8. 7. 2001).
c. besondere bestimmungen betreffend die meldepflichtigen tätigkeiten und verfahren Voraussetzungen der Meldepflicht
Art. 16 . Meldungen über die Ausübung nicht bewilligungspflichtiger
Tätigkeiten oder Verfahren im Sinne von § 3 dieser Verordnung sind schriftlich den Gesundheitsdiensten9) zu erstatten.
Die Meldungen haben vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. vor Beginn der Ausübung des Verfahrens zu erfolgen. Folgende Unterlagen sind einzureichen:
möglichst präzise Umschreibung der Tätigkeit oder des angewandten Verfahrens;
Angaben über den schulischen und beruflichen Werdegang (Lebenslauf);
Beschreibung der in Kursen und/oder autodidaktisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem vorgesehenen Gebiet, unter Angabe der Stundenzahl der absolvierten Ausbildung, nach Möglichkeit Vorlage eines Diploms;
Angabe der vorgesehenen Geschäftsadresse.
Die Gesundheitsdienste9) können weitere sachbezogene Informationen über die meldepflichtige Person und über die vorgesehene Tätigkeit oder das anzuwendende Verfahren verlangen.
Die Gesundheitsdienste9) halten die ihnen bekannten und gemeldeten Tätigkeiten und Verfahren in einer unverbindlichen Liste fest und veröffentlichen diese in geeigneter Weise periodisch.
Die Ausübenden meldepflichtiger Tätigkeiten und Verfahren haben sich regelmässig fortzubilden.10)
d. bewilligungsentzug und ausübungsverbot
Art. 17 . Zuständig für den Bewilligungsentzug und ein allfälliges Ausübungsverbot im Sinne von § 3 des Gesetzes betreffend Ausübung der
Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.
9)
Art. 18 Abs. 2 und 3 in der Fassung des RRB vom 3. 7. 2001 (wirksam seit 8. 7.
2001). 10) SG 153.100.
e. prüfungen Prüfungen
Art. 18 .11) Das Sanitätsdepartement sorgt für die Durchführung von umfassenden Prüfungen in Allgemeiner Naturheilkunde und Phytotherapie (Heilpraktik).
Die Prüfung in den anderen bewilligungspflichtigen Fachgebieten (Medizinsystemen) wird auf eine schriftliche Prüfung über das Grundwissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre und Behandlung inkl. erste Hilfe und Heilmittelkunde sowie Hygiene und Gesetzeskunde beschränkt. Das Bestehen dieser Prüfung bildet Voraussetzung zu einer Bewilligungserteilung in den Medizinsystemen gemäss
Art. 2 Abs. 1 lit. b–e hievor. 3
Ausnahmsweise kann für Ausübende der Medizinsysteme Traditionelle Chinesische Medizin und Akupunktur auf das Erfordernis der Ablegung einer schriftlichen Prüfung über das Grundwissen verzichtet werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nur unselbstständig tätig und aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Prüfung abzulegen. Voraussetzung dieser Prüfungsbefreiung ist der Nachweis, dass die Person, für die das Bewilligungsgesuch gestellt wird (§ 10 Abs. 3 hievor), die fachliche Fähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit aufgrund der vorgelegten Ausbildungsausweise und Diplome unzweifelhaft besitzt. Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Person, für die ein Bewilligungsgesuch gestellt wird, mit der Patientin oder dem Patienten verständigen kann.
Prüfungskommission und Prüfungsverfahren
Art. 19 . Zuständig für die Organisation und Durchführung dieser Prüfungen ist eine vom Sanitätsdepartement eingesetzte, aus sieben bis
neun Mitgliedern bestehende Prüfungskommission.
Den Vorsitz der Kommission führt die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt. In der Kommission haben zudem Einsitz: eine weitere Ärztin oder ein weiterer Arzt, eine Naturwissenschafterin oder ein Naturwissenschafter, sowie mindestens vier Fachpersonen mit Berufserfahrung aus dem Bereich der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Die Prüfungskommission kann zusammen mit anderen Kantonen gemeinsame Prüfungen durchführen. Dazu bedarf es der Zustimmung des Sanitätsdepartementes.
Das Sanitätsdepartement erlässt ein Reglement über die Anforderungen und die Durchführung der Prüfungen.
Jährlich ist mindestens ein Prüfungstermin abzuhalten.
11) §§ 10, 16 und 27: Bezeichnung «Gesundheitsamt» ersetzt durch «Gesundheitsdienste» durch RRB vom 3. 7. 2001 (wirksam seit 8. 7. 2001).
Einbezug von Berufsverbänden in schriftliche Grundlagenprüfung
Art. 19a .12) Die von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam organisierte und durchgeführte schriftliche Prüfung über das
Grundwissen (§ 18 Abs. 2 hievor) kann von anerkannten Berufsverbänden als Verbandsprüfung genutzt werden. Müssen die Prüfungsfragen in eine andere Sprache übersetzt werden, sind die Kosten von den Verbänden zu tragen, welche die Übersetzung wünschen bzw. verlangen, wobei die einverlangten Prüfungsgebühren für vom betreffenden Verband angemeldete Prüfungsabsolventinnen und -absolventen mitberücksichtigt bzw. teilweise an die Kosten angerechnet werden.
Die Anmeldungen von durch Verbände angemeldeten Personen zu den Prüfungen erfolgen zentral über die Sekretariate der angeschlossenen Berufsverbände. Diese stellen sicher, dass die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Entsprechend dem dadurch verursachten Minderaufwand haben die Mitglieder von Berufsverbänden keine Anmeldungsgebühr und eine um einen Fünftel reduzierte Prüfungsgebühr zu entrichten.
Die Modalitäten sind jeweils in Verträgen zwischen der beteiligten Berufsorganisation und/oder den beteiligten Kantonen zu regeln.
Das Bestehen der Prüfung als vom Verband angemeldete Person gibt Anspruch auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt, wenn die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.
Aufgaben der Prüfungskommission
Art. 20 . Die Prüfungskommission hat namentlich folgende Aufgaben:
Organisation und Durchführung der umfassenden Prüfungen in Allgemeiner Naturheilkunde und Phytotherapie (Heilpraktik);
Organisation und Durchführung der schriftlichen Prüfung in den Grundfächern gemäss § 18 Abs. 2 hievor.
13) Entscheid über die Anerkennung von in anderen Kantonen und im Ausland abgelegten staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungen zur Berufsausübung (§ 1b Abs. 3 lit. d Medizinalpersonengesetz);
Entscheid über die Anerkennung von Ausbildungen und Diplomen zur Bewilligungserteilung in den anderen bewilligungspflichtigen Medizinsystemen der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin (§ 1b Abs. 2 Gesetz betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin), sofern die Prüfung im Grundwissen mit Erfolg bestanden wurde;
Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung.
12)
Art. 19a eingefügt durch RRB vom 9. 3. 2004 (wirksam seit 14. 3. 2004).
13)
Art. 20 lit. c in der Fassung des RRB vom 3. 7. 2001 (wirksam seit 8. 7. 2001).
Anmeldung zur Prüfung
Art. 21 .14) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich bei der Abteilung
Gesundheitsdienste des Sanitätsdepartementes einzureichen. Dieser sind beizulegen:
ein Lebenslauf mit vollständiger Angabe des für die beabsichtigte Tätigkeit relevanten Bildungsganges und der bisherigen beruflichen Tätigkeit;
Zeugnisse von komplementärmedizinischen Aus- und Weiterbildungen;
gegebenenfalls Nachweis des absolvierten Selbststudiums;
ein Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister.
Anzugeben ist ferner die gewählte komplementärmedizinische Haupttherapierichtung gemäss § 2 Abs. 1 hievor.
Prüfungsausweis
Art. 22 . Nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung erhält die Kandidatin
oder der Kandidat einen Ausweis über die bestandene Prüfung.
Der Ausweis wird vom Präsidenten oder der Präsidentin der Prüfungskommission unterzeichnet.
Rechtsmittel
Art. 23 .15) Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann nach den
allgemeinen Bestimmungen an das Gesundheitsdepartement rekurriert werden.
14)
Art. 21 in der Fassung des RRB vom 9. 3. 2004 (wirksam seit 14. 3. 2004).
15)
Art. 23 in der Fassung des RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009).
f. schlussbestimmungen Aufsicht, ergänzende Erlasse
Art. 24 .16) Ausübende nicht-ärztlicher komplementärmedizinischer Medizinsysteme. Tätigkeiten und Verfahren unterstehen der Aufsicht und
Kontrolle der Gesundheitsdienste. Diese können zur Überprüfung einer einwandfreien Berufsausübung jederzeit Kontrollen und Inspektionen in den Räumlichkeiten durchführen und von den Ausübenden sowie von deren Personal Auskünfte über die Tätigkeit verlangen.
Die Gesundheitsdienste sind zudem befugt, im Rahmen dieser Inspektionen Patientendossiers (in der Regel mit Einverständnis der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten), Geschäftsakten und andere Praxisunterlagen zur Klärung eines Sachverhaltes und/ oder zur Beweissicherung einzusehen und vorübergehend zu beschlagnahmen. Zur Einsicht in Patientendossiers sind nur der kantonsärztliche Dienst und/oder das Institut für Rechtsmedizin befugt. Falls notwendig können die Organe der Polizei um Rechtshilfe angegangen werden.
Das Sanitätsdepartement erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Gebühren
Art. 25 .17) Die Kosten der Prüfungen tragen die Kandidatinnen und
Kandidaten.
Für die Prüfungen sind folgende Gebühren zu entrichten: für die Anmeldung (Einzelpersonen) . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 100.– für die schriftliche Prüfung: für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel- Stadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 500.– für Nicht-Kantonseinwohnerinnen und -einwohner . . . Fr. 800.– für von Berufsverbänden angemeldete Personen (§ 19a hievor) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 400.– für die mündliche Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 1400.–
Für die Entgegennahme und Verarbeitung von Meldungen über meldepflichtige Tätigkeiten und Verfahren wird eine minimale Bearbeitungsgebühr von Fr. 40.– verlangt. Für Mahnungen oder Meldungen, die einen besonderen Bearbeitungsaufwand auslösen, sowie für Entscheide mit Auflagen, Nachkontrollen usw., können kostendeckende Gebühren bis zum Betrage von Fr. 500.– verlangt werden.
Die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen werden in der Verordnung betreffend Gebühren für Medizinalpersonen und für Bewilligungen für medizinische Institute und Spitäler geregelt.
16)
Art. 24 in der Fassung des RRB vom 4. 5. 2004 (wirksam seit 9. 5. 2004).
17)
Art. 27 : Siehe Fussnote 6.
Strafbestimmung
Art. 26 . Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäss
Art. 66 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978
bestraft.
Übergangsbestimmung
Art. 27 . Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine meldepflichtige Tätigkeit oder ein meldepflichtiges Verfahren im Kanton ausüben bzw. anwenden, haben innert drei Monaten seit
dem Wirksamwerden der Verordnung den Gesundheitsdiensten18) Meldung zu erstatten.
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Anstellungsverhältnis einen bewilligungspflichtigen Beruf oder ein bewilligungspflichtiges Medizinsystem ausüben, können bis zum ersten Prüfungstermin unter den bestehenden Bedingungen weiterarbeiten.
Inkrafttreten
Art. 28 . Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 1999
wirksam.
Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Änderung des Gesetzes betreffend Ausübung des Berufs der Medizinalpersonen vom 14. Mai 1997 und die Änderung von § 66 des Übertretungsstrafgesetzes vom 14. Mai 1997 als wirksam erklärt.
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