328.610

Verordnung betreffend die soziale Jugendzahnpflege

Jugendzahnpflege: V 328.610 Verordnung betreffend die soziale Jugendzahnpflege1) Vom 15. Oktober 1991

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 1 des Gesetzes betreffend die Jugendzahnpflege vom 8. November 19622), beschliesst:

Zweck

Art. 1 . Im Kanton Basel-Stadt besteht nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen eine soziale Jugendzahnpflege. Sie bezweckt, das

Gebiss der Jugendlichen kautüchtig und gesund zu erhalten sowie das Verständnis für die Wichtigkeit einer regelmässigen zahnärztlichen Kontrolle und Behandlung beim Jugendlichen zu wecken.

Für die Organisation und Durchführung der sozialen Jugendzahnpflege ist die Volkszahnklinik3) verantwortlich.

Jugendliche

Art. 2 .4) Jugendliche im Sinne dieser Verordnung sind alle im Kanton

Basel-Stadt wohnhaften Personen vom zurückgelegten 16. Altersjahr bis und mit dem 20. Altersjahr, deren eigenes Einkommen bzw. das Einkommen der Inhaber der elterlichen Sorge5) die Grenze gemäss § 5 Abs. 2 lit. d der Verordnung zum Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege nicht übersteigt.

Umfang der Ansprüche und Art der Behandlung

Art. 3 .6) Die Jugendlichen haben Anspruch auf:

  1. eine jährliche, einmalige Kontrolle des Gebisses;

  2. max. zwei Bitewing-Röntgenaufnahmen pro Jahreskontrolle;

  3. Beiträge an die Behandlungskosten in der Volkszahnklinik und bei den Vertragszahnärzten und Vertragszahnärztinnen im Sinne der Verordnung zum Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege.

1) Titel in der Fassung des RRB vom 29. 3. 1994 (wirksam seit 8. 4. 1994). 2) SG 328.600. 3) Mit RRB vom 20. 12. 1994 (wirksam seit 1. 1. 1995) ist die Umbenennung der Volkszahnklinik und der Schulzahnklinik in «Öffentliche Zahnkliniken Basel- Stadt (ZKB)» erfolgt. 4) §§ 2 und 3 in der Fassung des RRB vom 29. 3. 1994 (wirksam seit 8. 4. 1994). 5)

Art. 2 : Begriff «elterliche Gewalt» ersetzt durch «elterliche Sorge» anlässlich der

Änderung des ZGB vom 26. 6. 1998 (neues Scheidungsrecht). 6)

Art. 3 : Siehe Fussnote 4.

1. 1. 2009 81 328.610 Zahnhygiene

Die Art der Behandlung wird vom Vertragszahnarzt oder von der Vertragszahnärztin bestimmt; sie ist mit einfachen Mitteln durchzuführen.

Für Neuzugezogene beginnen die Ansprüche gemäss Abs. 1 hievor ein Jahr nach der Anmeldung beim Kontrollbüro7).

Kontrolle

Art. 4 . Die Kontrolle gemäss § 3 Abs. 1 umfasst die Diagnose über den

Zustand des Gebisses und, falls eine Behandlung notwendig ist, die Erstellung eines Kostenvoranschlages zuhanden des Patienten bzw. der Patientin.

Vertragszahnärzte und Vertragszahnärztinnen

Art. 5 . Die Kontrollen und Behandlungen gemäss dieser Verordnung

dürfen nur von der Volkszahnklinik sowie von Zahnärzten oder Zahnärztinnen vorgenommen werden, die im Besitz des eidgenössischen Diploms sind und mit denen der Kanton einen Vertrag über die Durchführung der Jugendzahnpflege abgeschlossen hat.

Die Jugendlichen haben freie Wahl, Kontrolle und Behandlung bei einem Vertragszahnarzt, einer Vertragszahnärztin oder in der Volkszahnklinik vornehmen zu lassen. Der Kanton stellt ihnen eine Liste der Vertragszahnärzte und Vertragszahnärztinnen zur Verfügung.

Die Vertragszahnärzte und Vertragszahnärztinnen sind verpflichtet, die Behandlung der Jugendlichen zum UVG-Tarif (= SUVA-Tarif) durchzuführen unabhängig von Kantonsbeiträgen an die Behandlungskosten.

Kostentragung der Kontrollen durch die Vertragszahnärzte oder die Vertragszahnärztinnen8)

Art. 6 .8) Die Kostentragung der jährlichen, einmaligen Gebisskontrollen

sowie der vorgenommenen Bitewing-Röntgenaufnahmen durch die Vertragszahnärzte und Vertragszahnärztinnen wird in einem Vertrag mit dem Kanton Basel-Stadt geregelt.

Rechnungstellung für Behandlungen durch die Vertragszahnärzte oder die Vertragszahnärztinnen9)

Art. 7 .9) Für die Beiträge an die Behandlungskosten gemäss § 3 Abs. 1

lit. c stellen die Vertragszahnärzte oder die Vertragszahnärztinnen unter Angabe der Tarifpositionen der Volkszahnklinik Rechnung.

7)

Art. 3 Abs. 3: Umbenennung des Kontrollbüros anlässlich der Organisationsstrukturänderung (RRB vom 14. 1. 1997) in «Einwohnerdienste Basel-Stadt». 8)

§§ 6 und 7 samt Titel in der Fassung des RRB vom 29. 3. 1994 (wirksam seit 8. 4. 1994). 9)

Art. 7 samt Titel: Siehe Fussnote 8.

Jugendzahnpflege: V 328.610 Orientierung über die Zahnpflege

Art. 8 . Die Vertragszahnärzte, die Vertragszahnärztinnen und die

Volkszahnklinik orientieren die Jugendlichen in geeigneter Form über die Bedeutung einer richtigen und zweckmässigen Zahnpflege und über den Anspruch auf die unentgeltliche jährliche Gebisskontrolle.

Streitigkeiten

Art. 9 .10) Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, sollen

nach Möglichkeit unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet eine aus drei Personen bestehende Schiedskommission. Diese wird bei Bedarf von der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des Sanitätsdepartements eingesetzt. Sie besteht aus einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Zahnärztegesellschaft Basel, dem Direktor bzw. der Direktorin der Öffentlichen Zahnkliniken sowie dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin des Gesundheitsdepartements11), der bzw. die den Vorsitz innehat.

Die Kommission entscheidet nach Anhörung der Parteien. Gegen ihren Entscheid kann gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes an den Regierungsrat rekurriert werden.

Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Vertragszahnarzt oder der Vertragszahnärztin und einem Patienten oder einer Patientin sind vom Richter zu entscheiden.

Ausschluss von Vertragszahnärzten oder Vertragszahnärztinnen

Art. 10 . Bei wiederholter Missachtung der erlassenen Bestimmungen

kann ein Vertragszahnarzt oder eine Vertragszahnärztin von der Mitwirkung bei der Jugendzahnpflege ausgeschlossenen werden. Mahnung und Ausschluss erfolgen durch die Paritätischen Kommission für Sozialzahnpflege. Der Ausschluss kann auch bei einmaliger Zuwiderhandlung erfolgen, wenn es sich um einen schweren Verstoss handelt.

Der betroffene Vertragszahnarzt oder die Vertragszahnärztin kann gegen den Ausschluss innert zehn Tagen von der Mitteilung an beim Vorsteher des Sanitätsdepartementes Einsprache erheben. Gegen diesen Entscheid ist innert der nämlichen Frist Rekurs an den Regierungsrat zulässig.

10)

Art. 9 in der Fassung des RRB vom 18. 3. 1997 (wirksam seit 23. 3. 1997); Abs. 1

geändert durch § 3 Ziff. 35 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110). 11)

Art. 9 Abs. 1: Umbenennung «Sanitätsdepartement» in «Gesundheitsdepartement» durch RRB vom 21. 6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005).

1. 1. 2009 81 328.610 Zahnhygiene Ausführungsvorschriften

Art. 11 . Im Bedarfsfall erlässt das Sanitätsdepartement im Einvernehmen mit der Zahnärztegesellschaft Basel weitere Ausführungsbestimmungen.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 12 . Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend die Jugendzahnpflege vom 6. Februar 1979.

Inkrafttreten

Art. 13 . Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1992

wirksam.

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