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Gesetz betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege

Spitexgesetz 329.100 Gesetz betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitexgesetz) Vom 5. Juni 1991

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, in Erfüllung der Initiative für eine soziale Haus- und Gemeindekrankenpflege, beschliesst:

Geltungsbereich, Zweck

Art. 1 . Dieses Gesetz gilt für die spitalexternen Dienste. Es bezweckt die

Erhaltung und Förderung einer selbständigen Lebensführung von Kranken, Rekonvaleszenten, Behinderten und Betagten in ihrer gewohnten Umgebung sowie die Entlastung von Angehörigen, Spitälern und Heimen durch Pflege, Betreuung und Beratung zu Hause oder in Gesundheitszentren der Quartiere.

Ferner regelt es die Gewährung von Beiträgen an die Pflege zu Hause durch Angehörige und Nachbarn.

Begriffe

Art. 2 . Spitalexterne Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind private und

öffentlich-rechtliche Institutionen, die Leistungen im Bereich der ambulanten Kranken- und Gesundheitspflege erbringen oder hauswirtschaftliche Funktionen bei Personen mit gesundheitlichen oder altersbedingten Beeinträchtigungen erfüllen.

Die spitalexterne Krankenpflege umfasst die Pflege und Betreuung von Kranken, Rekonvaleszenten, Betagten und Behinderten sowie die Beratung von Angehörigen zu Hause oder in Gesundheitszentren der Quartiere.

Die hauswirtschaftlichen Funktionen umfassen jene Aufgaben der Haushaltführung wie Kochen, Waschen, Wohnungspflege, die von den betreuten Personen aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht selbst verrichtet werden können.

Die spitalexterne Gesundheitspflege umfasst gesundheitsfördernde und gesundheitserziehende Massnahmen bei Personen, die den Kontakt zur jeweiligen Institution suchen.

Grundsatz

Art. 3 . Der Kanton unterstützt die spitalexternen Dienste. Er fördert

eine den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende Versorgung in den Quartieren und Gemeinden.

Der Kanton sorgt insbesondere für Angebote im Bereich der Hauspflege, der Gemeindekrankenpflege sowie der Haushilfe. Er kann diese Aufgabe an geeignete private Institutionen übertragen.

Der Kanton ist für eine angemessene Förderung der Gesundheitspflege besorgt.

1. 10. 1998 50 329.100 Spitalexterne Kranken- und Betagtenpflege

Der Kanton fördert Bereitstellung und Betrieb von Gesundheitszentren in den Quartieren zur spitalexternen pflegerischen und präventiven Beratung und Betreuung der Bevölkerung.

Ausbildung

Art. 4 . Der Kanton sorgt für die Aus-, Fort- und Weiterbildung in Berufen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege.

Koordination, Information

Art. 5 . Der Kanton sorgt für die Koordination unter den Institutionen

der spitalexternen Dienste sowie für die Information der Bevölkerung. Er bezeichnet eine zentrale Informationsstelle, die die Dienstleistungen bekanntmacht und die Zusammenarbeit insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, Apotheken, Spitälern sowie Alters-, Pflege- und Behindertenheimen unterstützt.

Er kann diese Aufgabe an eine geeignete Institution übertragen.

Schutz der Persönlichkeit

Art. 6 . Die betreute Person hat Anspruch auf angemessene und die

Menschenwürde achtende Pflege, Betreuung und Beratung. Sie hat Anspruch auf Rücksichtnahme und Schutz ihrer Persönlichkeit.

Die betreute Person hat Anspruch darauf, dass das Personal der spitalexternen Dienste Stillschweigen über vertrauliche Wahrnehmungen bewahrt.

Bewilligungspflicht

Art. 7 . Institutionen oder Einzelpersonen, die gewerbsmässig spitalexterne Krankenpflegeleistungen anbieten, bedürfen einer Bewilligung

des zuständigen Departementes.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Verfolgen der Zielsetzung im Rahmen dieses Gesetzes;

  2. Bezeichnen mindestens einer für die Pflege verantwortlichen Fachperson;

  3. Gewährleistung der fachgerechten Pflege, Betreuung und Beratung durch geeignetes Personal;

  4. Gewährleistung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals;

  5. Bereitschaft zur Koordination mit anderen spitalexternen Diensten;

  6. Sicherstellung einer geordneten Verwaltung;

  7. angemessene Taxgestaltung;

  8. Gewährleistung des in § 6 festgehaltenen Persönlichkeitsschutzes.

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Spitexgesetz 329.100 Aufsicht

Art. 8 . Dem zuständigen Departement steht im Rahmen der Bewilligungserteilung ein Aufsichtsrecht zu.

Es wacht darüber, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind und die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.

Beiträge an Institutionen der spitalexternen Dienste

Art. 9 . Der Kanton kann Beiträge an die spitalexternen Dienste ausrichten, insbesondere für Leistungen im Bereich Hauspflege, Gemeindekrankenpflege sowie Haushilfe.

Für die Beitragsgewährung gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes.1)

Die Beiträge bezwecken insbesondere:

  1. tragbare Taxen und Tarife für die betreute Person;

  2. die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung für das Personal der spitalexternen Dienste;

  3. eine effiziente und flexible Verwaltung;

  4. das Betreiben einer zentralen Informationsstelle;

  5. die Förderung von Gesundheitszentren in den Quartieren zur spitalexternen pflegerischen und präventiven Beratung und Betreuung.

Taxen, Tarife

Art. 10 . Der Regierungsrat genehmigt die Taxen und Tarife der subventionierten Institutionen und berücksichtigt dabei einen angemessenen

Kostendeckungsgrad.

Beiträge an die Pflege zu Hause durch Angehörige und Nachbarn

Art. 11 . An die Kosten der Dauerpflege Betagter, Behinderter und

Chronischkranker zu Hause durch Angehörige und Nachbarn werden Beiträge ausgerichtet.

Angehörigen und Nachbarn werden die Beiträge gewährt, wenn für die Betreuung von Personen gemäss Abs. 1 ein bedeutender täglicher Pflegeaufwand notwendig ist und erbracht wird und die Pflege intensive Hilfeleistungen bei mehreren Lebensverrichtungen umfasst. Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches Attest zu belegen und kann durch das zuständige Departement überprüft werden.

Die Pflegebedürftigen müssen mindestens seit einem Jahr zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt haben.

Antragsberechtigt sind die Pflegebedürftigen, deren Angehörige sowie andere für deren Pflege verantwortliche Personen.

Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge fest.

1) SG 610.500.

1. 10. 1998 50 329.100 Spitalexterne Kranken- und Betagtenpflege Rechtsmittel

Art. 12 . Rekurse gegen Bewilligungs- und Beitragsverfügungen richten

sich nach dem ordentlichen Verwaltungsrechtspflegeverfahren.

Landgemeinden

Art. 13 . Der Regierungsrat regelt die Aufgaben- und Kostenverteilung

zwischen dem Kanton und den Landgemeinden im Bereich der spitalexternen Dienste.

Vollzug

Art. 14 . Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Übergangsbestimmungen

Art. 15 . Innert eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft dieses Gesetzes haben alle, die der Bewilligungspflicht gemäss § 7 unterliegen, um

Erteilung einer Bewilligung nachzusuchen.

Rechtskraft und Wirksamkeit

Art. 16 . Dieses Gesetz ist zu publizieren und der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum Entscheid vorzulegen, falls die «Initiative für eine soziale Haus- und Gemeindekrankenpflege (Spitex-Initiative)» nicht zurückgezogen wird. Wird das Initiativbegehren zurückgezogen, so ist

das Gesetz erneut zu publizieren und unterliegt danach dem fakultativen Referendum.2)

Es erwächst mit Eintritt der Rechtskraft in Wirksamkeit.3) 2) Die Initiative ist zurückgezogen worden. Ablauf der Referendumsfrist 2. 11. 1991. 3) Wirksam seit 3. 11. 1991.

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