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Ordnung des Instituts für Unterrichtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons Basel-Stadt (ULEF)

Institut für Unterrichtsfragen und Lehrkräftefortbildung: O 410.800 Ordnung des Instituts für Unterrichtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons Basel-Stadt (ULEF) Vom 23. Oktober 1995 Vom Regierungsrat genehmigt am 28. November 1995

Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 79 Abs. 6 des Schulgesetzes vom 4. April 19291), folgende Ordnung für das Institut für Unterrichtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons Basel-Stadt (ULEF):

Zweck

Art. 1 . Das dem Erziehungsdepartement unterstellte Institut für Unterrichtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons Basel-Stadt

(ULEF) hat die Aufgabe,

  1. im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung Fortbildung (und in beschränktem Masse Weiterbildung) zu betreiben und dabei vorhandene Angebote an der Universität Basel und an der Weiterbildungsstelle Luzern koordinierend zu berücksichtigen;

  2. Lehrerinnen und Lehrer in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit innovativ und nachhaltig zu unterstützen;

  3. Schulentwicklungsprojekte in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen und im Einvernehmen mit dem Erziehungsdepartement zu fördern;

  4. die sich aus den Beschlüssen der Erziehungsbehörden ergebenden Einführungs- und Fortbildungsaufträge zu erfüllen;

  5. Fort- und Weiterbildungsbedürfnisse, die an den in lit. a erwähnten Institutionen gedeckt werden können, dort anhängig zu machen.

Leitung

Art. 2 . Die Leitung der Geschäfte gemäss § 1 obliegt der Vorsteherin

oder dem Vorsteher des ULEF.

Begleitender Ausschuss, Aufgabe2)

Art. 3 .2) Der begleitende Ausschuss des ULEF hat die Aufgabe, die Leitung des ULEF in ihren Aufgaben zu unterstützen und zu beraten.

1) SG 410.100. 2)

Art. 3 samt Titel in der Fassung des ERB vom 20. 8. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008).

1. 1. 2008 78 410.800 Schulen Begleitender Ausschuss, Zusammensetzung

Art. 4 .3) Der begleitende Ausschuss des ULEF besteht aus folgenden

Personen:

  1. der Vorsteherin oder dem Vorsteher des ULEF (Vorsitz);

  2. je einer Vertretung der Schulleitungskonferenzen KG, KRPS, KRMS, KROS und KDBS, zu bestimmen von den entsprechenden Schulleitungen oder Schulleitungskonferenzen;

  3. je einer Vertretung der entsprechenden Lehrkräftekategorien, zu bestimmen von der Staatlichen Schulsynode;

  4. einer Vertretung des Kantons Basel-Landschaft, zu bestimmen durch die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel- Landschaft, sowie der Leiterin oder des Leiters des Instituts Weiterbildung und Beratung der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz.

3 Die Amtsdauer des begleitenden Ausschusses stimmt mit jener des Regierungsrates überein.

Forum

Art. 5 . Das Forum des ULEF hat die Aufgabe, zur Meinungsbildung beizutragen. Es hat konsultativen Charakter und wird bei Bedarf vom begleitenden Ausschuss einberufen.

Ihm gehören mit je einer Vertretung an: – alle Schulleitungen, – alle Lehrkräftekonferenzen, – alle Fachinspektorate, – alle Inspektionen, – die Schulsynode, – das Erziehungsdepartement, – die Dienste des Erziehungsdepartements, – die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft, – die Mitglieder des begleitenden Ausschuss des ULEF und Vertreterinnen und Vertreter der ULEF-Kursleitungen.

Schlussbestimmung

Art. 6 . Durch diese Ordnung wird die Ordnung für das Institut für Unterrichtsfragen und Lehrerfortbildung des Kantons Basel-Stadt vom

14. Februar 1968 aufgehoben.

Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.4) 3)

Art. 4 : Abs. 1 lit a und d in der Fassung des ERB vom 20. 8. 2007 (wirksam seit 1. 1.

2008); Abs. 1 lit. b geändert durch ERB vom 27. 3. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000); Abs. 2 aufgehoben durch den erstgenannten ERB vom 20. 8. 2007. 4) Wirksam seit 7. 12. 1995.

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