410.800
Ordnung des Instituts für Unterrichtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons Basel-Stadt (ULEF)
Institut für Unterrichtsfragen und Lehrkräftefortbildung: O 410.800 Ordnung des Instituts für Unterrichtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons Basel-Stadt (ULEF) Vom 23. Oktober 1995 Vom Regierungsrat genehmigt am 28. November 1995
Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 79 Abs. 6 des Schulgesetzes vom 4. April 19291), folgende Ordnung für das Institut für Unterrichtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons Basel-Stadt (ULEF):
Zweck
Art. 1 . Das dem Erziehungsdepartement unterstellte Institut für Unterrichtsfragen und Lehrkräftefortbildung des Kantons Basel-Stadt
(ULEF) hat die Aufgabe,
im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung Fortbildung (und in beschränktem Masse Weiterbildung) zu betreiben und dabei vorhandene Angebote an der Universität Basel und an der Weiterbildungsstelle Luzern koordinierend zu berücksichtigen;
Lehrerinnen und Lehrer in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit innovativ und nachhaltig zu unterstützen;
Schulentwicklungsprojekte in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen und im Einvernehmen mit dem Erziehungsdepartement zu fördern;
die sich aus den Beschlüssen der Erziehungsbehörden ergebenden Einführungs- und Fortbildungsaufträge zu erfüllen;
Fort- und Weiterbildungsbedürfnisse, die an den in lit. a erwähnten Institutionen gedeckt werden können, dort anhängig zu machen.
Leitung
Art. 2 . Die Leitung der Geschäfte gemäss § 1 obliegt der Vorsteherin
oder dem Vorsteher des ULEF.
Begleitender Ausschuss, Aufgabe2)
Art. 3 .2) Der begleitende Ausschuss des ULEF hat die Aufgabe, die Leitung des ULEF in ihren Aufgaben zu unterstützen und zu beraten.
1) SG 410.100. 2)
Art. 3 samt Titel in der Fassung des ERB vom 20. 8. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008).
1. 1. 2008 78 410.800 Schulen Begleitender Ausschuss, Zusammensetzung
Art. 4 .3) Der begleitende Ausschuss des ULEF besteht aus folgenden
Personen:
der Vorsteherin oder dem Vorsteher des ULEF (Vorsitz);
je einer Vertretung der Schulleitungskonferenzen KG, KRPS, KRMS, KROS und KDBS, zu bestimmen von den entsprechenden Schulleitungen oder Schulleitungskonferenzen;
je einer Vertretung der entsprechenden Lehrkräftekategorien, zu bestimmen von der Staatlichen Schulsynode;
einer Vertretung des Kantons Basel-Landschaft, zu bestimmen durch die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel- Landschaft, sowie der Leiterin oder des Leiters des Instituts Weiterbildung und Beratung der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz.
3 Die Amtsdauer des begleitenden Ausschusses stimmt mit jener des Regierungsrates überein.
Forum
Art. 5 . Das Forum des ULEF hat die Aufgabe, zur Meinungsbildung beizutragen. Es hat konsultativen Charakter und wird bei Bedarf vom begleitenden Ausschuss einberufen.
Ihm gehören mit je einer Vertretung an: – alle Schulleitungen, – alle Lehrkräftekonferenzen, – alle Fachinspektorate, – alle Inspektionen, – die Schulsynode, – das Erziehungsdepartement, – die Dienste des Erziehungsdepartements, – die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft, – die Mitglieder des begleitenden Ausschuss des ULEF und Vertreterinnen und Vertreter der ULEF-Kursleitungen.
Schlussbestimmung
Art. 6 . Durch diese Ordnung wird die Ordnung für das Institut für Unterrichtsfragen und Lehrerfortbildung des Kantons Basel-Stadt vom
14. Februar 1968 aufgehoben.
Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.4) 3)
Art. 4 : Abs. 1 lit a und d in der Fassung des ERB vom 20. 8. 2007 (wirksam seit 1. 1.
2008); Abs. 1 lit. b geändert durch ERB vom 27. 3. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000); Abs. 2 aufgehoben durch den erstgenannten ERB vom 20. 8. 2007. 4) Wirksam seit 7. 12. 1995.
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