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Absenzen- und Disziplinarverordnung der Berufsfachschulen

Vom 19. Februar 2008 (Stand 1. Januar 2009)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

in Ausführung von § 29 Abs. 3 des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 12. September 2007,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Die vorliegende Verordnung gilt für alle Lernenden an Berufsfachschulen, die dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) vom 13. Dezember 2002 unterstehen.

Art. 2 Absenzen

Das Fernbleiben, das Zuspätkommen und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts gelten als Absenzen.

Geschäftliche Abhaltungen vom Besuch des Unterrichts sind nicht zulässig.

Als unentschuldigt gilt jede Absenz, die nicht im Voraus bewilligt oder spätestens innert 14 Tagen hinreichend begründet wird.

Art. 3 Entschuldigungsgründe

Als Entschuldigungsgründe gelten:

  1. Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch nicht möglich ist;

  2. aussergewöhnliche Ereignisse in der Familie der lernenden Person;

  3. besondere konfessionelle Feiertage;

  4. ausserhalb des Einflussbereichs der lernenden Person liegende Ereignisse, wie Zugsverspätungen;

  5. Militär-, Hilfs-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst.

Art. 4 Dispensationen

Die Schulleitungen entscheiden über Urlaubs- und Dispensationsgesuche. Sie koordinieren untereinander ihre Bewilligungspraxis in Zusammenarbeit mit der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung.

Art. 5 Form- und Terminvorschriften

Entschuldigungen sind von der lernenden Person und von der Berufsbildnerin oder dem Berufsbildner zu unterzeichnen, bei Unmündigen auch von der gesetzlichen Vertretung.

Dispensationsgesuche sind vom Lehrbetrieb zu unterzeichnen.

Meldungen von voraussehbaren Absenzen und Dispensationsgesuchen sind, soweit möglich, drei Wochen vor dem betreffenden Termin schriftlich der Schule zu unterbreiten.

Art. 6 Absenzenvermerk im Zeugnis

Die Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.

Es wird zwischen entschuldigten und unentschuldigten Absenzen unterschieden.

Art. 7 Massnahmen gegen Pflichtverletzungen durch den Lehrbetrieb

Lehrbetriebe, die ihre Lernenden vom Besuch der Berufsfachschule abhalten, werden auf Antrag der Schulleitung durch die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung schriftlich verwarnt.

Im Wiederholungsfalle erfolgt durch die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung eine Anzeige im Sinne von § 81 des Übertretungsstrafgesetzes.

Diese Massnahmen sind der gesetzlichen Vertretung der lernenden Person mitzuteilen.

Art. 8 Massnahmen gegen Pflichtverletzungen durch die lernende Person

Bei unentschuldigten Absenzen, vorsätzlicher Störung des Unterrichts oder anderen Verstössen gegen die Schul- oder Hausordnung können nach erfolgloser Ermahnung folgende Massnahmen durch die Schulleitung getroffen werden:

  1. schriftliche Ermahnung unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Lehrbetriebs;

  2. Wegweisung bis zu zwei Wochen und höchstens fünf Berufsschultagen mit sofortiger Benachrichtigung des Lehrbetriebes;

  3. Ausschluss vom freiwilligen Unterricht;

  4. schriftliche Verwarnung mit Androhung von Massnahmen, wie Anzeige aufgrund von § 81 des Übertretungsstrafgesetzes oder Antrag an die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung zur Auflösung des Lehrverhältnisses gemäss Art. 24 Abs. 5 BBG;

  5. Anzeige nach § 81 des Übertretungsstrafgesetzes.

Erfolgen Massnahmen gemäss lit. b–e, sind diese der lernenden Person, deren gesetzlichen Vertretung sowie der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Art. 9 Rechtliches Gehör und Rechtsmittel

Lernende, die von einer Massnahme gemäss § 8 betroffen sind, können sich bei der Schulleitung zur Sache äussern.

Dem Lehrbetrieb, der gestützt auf § 7 Abs. 2 auf Antrag der Schulleitung angezeigt werden soll, ist durch die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Gegen Verfügungen der Schulleitung kann nach den allgemeinen Bestimmungen an das Erziehungsdepartement rekurriert werden.

Art. 10 Wirksamkeit

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Absenzen- und Disziplinarverordnung der Berufsschulen (Absenzen- und Disziplinarverordnung) vom 25. Februar 1986 aufgehoben.

KB 23.02.2008