446.160
Ordnung der Theologischen Fakultät Basel über die Erwerbung des Doktorgrades
Theologische Fakultät: O für das Doktorat 446.160 Ordnung der Theologischen Fakultät Basel über die Erwerbung des Doktorgrades1) Vom 9. Juni 1937 Vom Erziehungsrat genehmigt am 22. November 1937
Art. 1 . Wer sich bei der Theologischen Fakultät Basel um den Grad
eines Doktors der Theologie bewerben will, muss sich über ausreichende theologische Studien ausweisen. Mindestens zwei Semester seiner Studienzeit müssen an der Universität Basel absolviert sein; begründete Ausnahmen kann in besonderen Fällen die Fakultät bewilligen.
Art. 2 .2) Mit dem schriftlichen Gesuch um Zulassung zur Doktorprüfung
sind dem Dekan einzureichen: 1. eine wissenschaftliche Abhandlung, sei es das Manuskript einer Dissertation, sei es mit besonderer Erlaubnis der Fakultät eine schon im Druck vorliegende Arbeit, sowie allfällige andere wissenschaftliche Veröffentlichungen; 2. ein Bericht über Lebenslauf und Studiengang samt den hierauf bezüglichen Ausweisen; 3. eine Quittung der Universitätsquästur über erfolgte Einzahlung der Gebühren (s. § 8).
Art. 3 . Die Dissertation soll eine selbständige und eingehende Untersuchung auf einem bestimmten Gebiet der Theologie sein. Als Regel gilt
die Abfassung in deutscher Sprache; über die Zulässigkeit anderer Sprachen entscheidet die Fakultät.
Sie muss leicht lesbar, mit Seitenzahlen und Inhaltsverzeichnis versehen und fest geheftet sein. Zitate sind als solche kenntlich zu machen, ebenso bei freier Anlehnung an Fachliteratur die Quellen genau zu bezeichnen.
In einer besonderen Erklärung hat der Verfasser oder die Verfasserin anzugeben, ob er oder sie ausser der angeführten Literatur weitere Hilfsmittel benützt oder anderweitige Beihilfe genossen und ob er oder sie die betreffende Arbeit bereits einer anderen Fakultät eingereicht hat.3) 1) Titel, §§ 2, 3 Abs. 3, 4, 5 Abs. 3, 6, 7, 8, 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 21. 1. 1991 (wirksam seit 1. 4. 1991, publiziert am 17. 7. 1991). §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 2 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 28. 4. 1986 (wirksam seit 13. 9. 1987). 2)
Art. 2 : Siehe Fussnote 1.
3)
Art. 3 Abs. 3: Siehe Fussnote 1.
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Art. 4 .4) Die Fakultät beschliesst, nachdem ihre Mitglieder die eingereichte Arbeit zur Prüfung erhalten haben, auf Antrag eines Referenten oder einer Referentin und eines Korreferenten oder eier Korreferentin, ob sie die Arbeit annehmen, zu nochmaliger Umarbeitung zurückgeben oder ganz ablehnen will. Sie kann sie auch in der Weise annehmen, dass verlangte Änderungen noch nach der mündlichen Prüfung vorgenommen werden; vor der Drucklegung muss die Arbeit in
diesem Fall mitsamt den Änderungen erst dem Referenten oder der Referentin vorgelegt werden. Das Diplom wird nur ausgehändigt, wenn die Arbeit den Anforderungen der Fakultät ganz entspricht.
Art. 5 .5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
Altes Testament;
Neues Testament;
Kirchen- und Dogmengeschichte;
Systematische Theologie;
Praktische Theologie.
Mit Genehmigung der Fakultät kann die Arbeit auch dem Gebiet der Ökumene- und Missionswissenschaft oder der Vergleichenden Religionswissenschaft entnommen werden, womit die betreffende Disziplin auch mündliches Prüfungsfach wird und an die Stelle eines anderen Faches tritt.
Die von der Fakultät bestimmten Examinatoren und Examinatorinnen prüfen im Hauptfach während einer Stunde, in den übrigen Fächern je während einer halben Stunde. Nach dieser ordentlichen Prüfung steht den übrigen Mitgliedern der Fakultät frei, noch ein kurzes Kolloquium mit dem Examinanden oder der Examinandin zu eröffnen.
Art. 6 .6) Liegt ein Zeugnis über eine gute theologische Abschlussprüfung vor der Fakultät, der Konkordatsprüfungsbehörde7) oder eine
nach dem Urteil der Fakultät gleichwertige Prüfung vor, so kann die Fakultät die mündliche Prüfung auf ein Hauptfach und zwei Nebenfächer beschränken, die der Bewerber oder die Bewerberin aus den genannten Disziplinen auszuwählen hat. Altes oder Neues Testament muss eines der Prüfungsfächer sein. Die Prüfung in den Nebenfächern wird hierbei auf ¾ Stunden ausgedehnt.
Art. 7 .8) Für die mit Erfolg bestandene mündliche Prüfung und die Arbeit zusammen wird eines der folgenden fünf Prädikate erteilt:
1. Summa cum laude, 2. Insigni cum laude, 3. Magna cum laude, 4. Cum laude, 5. Rite. 4)
Art. 4 : Siehe Fussnote 1.
5)
Art. 5 : Abs. 2 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 16. 5. 1994 (wirksam
seit 1. 1. 1995, publiziert am 22. 2. 1995); Abs. 3: Siehe Fussnote 1. 6)
Art. 6 : Siehe Fussnote 1.
7) Die PrüfungsO der Theologischen Konkordatsprüfungsbehörde liegt in ihrer jeweils geltenden Fassung bei der Theologischen Fakultät zur Einsicht auf. 8)
Art. 7 : Siehe Fussnote 2.
Theologische Fakultät: O für das Doktorat 446.160
Art. 8 .9) Für die Doktorprüfung hat der Bewerber oder die Bewerberin
die nach Verordnung des Regierungsrates festgesetzten Gebühren an die Universitätsquästur einzuzahlen.
Art. 9 .10) Der Kandidat oder die Kandidatin ist verpflichtet, die Dissertation drucken oder in einem von der Fakultät zugelassenen Verfahren
vervielfältigen zu lassen und die festgesetzte Zahl von Pflichtexemplaren an die Basler Universitätsbibliothek abzuliefern.
Steht eine Publikation in anderer Form in Aussicht, so kann der Kandidat oder die Kandidatin von den in Abs. 1 genannten Pflichten befreit werden. Er oder sie hat sodann die Dissertation in vier gut lesbaren Exemplaren einzureichen.
Die Dissertation darf nur mit Genehmigung der Fakultät ganz oder zum Teil als Dissertation publiziert werden.
Art. 10 .11) Die Fakultät kann verlangen, dass die Korrekturbögen dem
Referenten oder der Referentin vorgelegt werden (vgl. § 4). In jedem Fall sind Titelblatt, Rückseite und Lebenslauf dem Dekan zu unterbreiten.
Auf dem Titelblatt soll die Abhandlung als eine zur Erlangung der Doktorwürde der Theologischen Fakultät der Universität Basel vorgelegte Dissertation bezeichnet sein.
Die Rückseite hat den Vermerk zu tragen: «Genehmigt von der Theologischen Fakultät auf Antrag von ... Basel, den ... Der Dekan ...»
Der am Schluss zu druckende Lebenslauf soll enthalten:
den vollen Namen des Verfassers oder der Verfasserin;
seine oder ihre Heimat;
Datum und Ort der Geburt;
Vorbildung (wo und wann besuchte Schulen);
Studien (wo und wann besuchte Hochschulen);
Verzeichnis der in Basel gehörten Dozenten oder Dozentinnen;
Angaben über weitere bestandene Prüfungen und die gegenwärtige Stellung;
Datum der Doktorprüfung.
Art. 11 . Nach Ablieferung der gedruckten Arbeit in der vorgeschriebenen Zahl von Exemplaren beschliesst die Fakultät die Ausstellung des
Diploms. Erst von diesem Zeitpunkt an ist die Führung des Doktortitels zulässig.
9)
Art. 8 : Siehe Fussnote 1.
10)
Art. 9 : Siehe Fussnote 1.
11)
Art. 10 : Siehe Fussnote 1.
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