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Ordnung über die Promotion und die Verleihung der Ehrendoktorwürde an der Juristischen Fakultät der Universität Basel
Ordnung über die Promotion und die Verleihung der Ehrendoktorwürde an der Juristischen Fakultät der Universität Basel1) Vom 5. November 1998 Vom Universitätsrat genehmigt am 11. März 1999
Die Juristische Fakultät der Universität Basel erlässt gestützt auf § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 19962) die folgende Studien- und Prüfungsordnung:
§§ 1–20. 3)
iv. magisterprüfungen
Art. 21 . Die Magisterprüfungen werden in einer besonderen Ordnung
geregelt.
v. doktorprüfung Ziel
Art. 22 . Mit der bestandenen Doktorprüfung weist die Kandidatin bzw.
der Kandidat die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nach.
Zulassungsbedingungen
Art. 23 . Die Zulassung zur Doktorprüfung setzt voraus:
ein mindestens mit dem Prädikat «cum laude» bestandenes Lizentiat oder eine andere als gleichwertig anerkannte Abschlussprüfung;
die Vorlage einer Dissertation.
Wer ein nicht an der Universität Basel erworbenes Abschlusszeugnis vorlegt, muss während des Promotionssemesters und eines vorangehenden Semesters an der Universität Basel immatrikuliert sein.
Auf Antrag eines habilitierten Mitgliedes kann der Prüfungsausschuss ausnahmsweise vom Erfordernis des in Abs. 1 lit. a genannten Prädikates entbinden.
1) Titel in der Fassung von § 44 der Bachelorordnung vom 7. 4. 2004 (wirksam seit 1. 10. 2004, SG 446.210). 2) SG 440.100. 3) §§ 1–20 sowie 41 und 42 aufgehoben durch § 44 der Bachelorordnung vom 7. 4. 2004 (wirksam seit 1. 10. 2004, SG 446.210).
Gutachten
Art. 24 . Die Prüfungsdelegierte bzw. der Prüfungsdelegierte beauftragt
zwei Mitglieder der Fakultät mit Referat und Korreferat. Mit dem Korreferat kann auch ein Mitglied einer anderen Fakultät betraut werden. Die Prüfungsdelegierte bzw. der Prüfungsdelegierte kann bei einer weiteren Person ein Gutachten einholen.
Kolloquium
Art. 25 . In einem Kolloquium von 30 Minuten Dauer hat die Kandidatin
bzw. der Kandidat vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der Dissertation nachzuweisen.
Die Prüfungsdelegierte bzw. der Prüfungsdelegierte bestimmt hierfür ein Kollegium, dem die mit Referat und Korreferat betrauten Dozierenden angehören. Den Vorsitz führt ein habilitiertes Mitglied der Fakultät.
Können sich die Mitglieder des Kollegiums über die Bewertung der Arbeit und der im Kolloquium erbrachten Leistung nicht einigen, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Prädikate
Art. 26 . Bei Bestehen des Doktorexamens verleiht der Prüfungsausschuss aufgrund von Dissertation und Kolloquium eines der nachfolgenden Prädikate: summa cum laude, magna cum laude, cum laude,
bene, rite.
Ausfertigung der Dissertation und Drucklegung
Art. 27 . Die Dissertation ist in einem von der Fakultät zugelassenen Verfahren zu vervielfältigen und in der festgesetzten Anzahl von Pflichtexemplaren an die Fakultät abzuliefern.
Erfolgt die Ablieferung der Pflichtexemplare nicht rechtzeitig vor dem Kolloquium, so ist eine Kaution in Höhe des Betrages zu hinterlegen, die eine Vervielfältigung voraussichtlich erfordern würde. Gleichzeitig sind vier Exemplare der Dissertation in einer von der Fakultät zugelassenen Form einzureichen.
Die Pflichtexemplare der Dissertation sind in der festgesetzten Frist nachzureichen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Fakultät die Herstellung der Pflichtexemplare zu Lasten der Kaution veranlassen.
Die Dissertation darf nur mit Genehmigung der Fakultät ganz oder zum Teil als Dissertation publiziert werden.
Promotion
Art. 28 . Nach bestandenem Doktorexamen erfolgt die Promotion zur
Doktorin bzw. zum Doktor der Rechtswissenschaft. Dabei ist das promissum doctoris abzulegen.
Über die Promotion erteilt die Fakultät ein mit ihrem Siegel und der Unterschrift der Dekanin bzw. des Dekans versehenes Diplom. Die Promotion wird durch Anzeige im Kantonsblatt veröffentlicht.
vi. doktor der rechtswissenschaft ehrenhalber
Art. 29 . Die Fakultät kann um die Rechtswissenschaft oder das Rechtswesen verdienten Personen durch Beschluss, der mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung erreicht, den Doktorgrad der Rechtswissenschaft ehrenhalber verleihen.
vii. mobilitätsprüfungen
Art. 30 . Die Fakultät führt Mobilitätsprüfungen für Studierende durch,
welche ihr Hauptstudium an einer anderen Rechtsfakultät des In- oder Auslandes absolvieren.
Das Nähere wird in den Ausführungsbestimmungen bzw. in einer Wegleitung geregelt.
viii. nebenfachprüfungen
Art. 31 . Die Fakultät führt Prüfungen für Studierende anderer Fakultäten durch, welche Recht als Nebenfach studieren.
Für das Nähere gilt die im Einvernehmen mit der Fakultät erstellte Prüfungsordnung der jeweiligen Fakultät.
Dritter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
i. prüfungsorgane Prüfungsausschuss und Prüfungsdelegierte bzw. Prüfungsdelegierter
Art. 32 . Die Durchführung der Prüfungen obliegt einem Prüfungsausschuss. Dieser besteht aus allen an der jeweiligen Prüfung beteiligten
Prüfenden.
Die Fakultätsversammlung bestimmt eine hauptamtliche Professorin bzw. einen hauptamtlichen Professor als Prüfungsdelegierte bzw. als Prüfungsdelegierten und umschreibt die Zuständigkeiten.
Prüfungsberechtigte
Art. 33 . Prüfungen werden durch Inhaberinnen bzw. Inhaber von Professuren oder durch habilitierte Dozentinnen bzw. Dozenten abgenommen.
Andere Dozentinnen und Dozenten können durch Beschluss des Fakultätsausschusses zur Abnahme von mündlichen Prüfungen ermächtigt werden.
ii. anmeldung und zulassung Anmeldung zur Prüfung, Rückzug
Art. 34 . Die Anmeldung zur Prüfung ist verbindlich; vorbehalten bleibt
der Rückzug unter Berufung auf Gründe, die in den Ausführungsbestimmungen umschrieben werden.
Verzicht auf Prüfungsantritt und Prüfungsabbruch
Art. 35 . Tritt die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung nicht an
oder legt sie bzw. er ohne triftigen Grund nicht alle Prüfungsteile ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Endgültige Abweisung an einer anderen Rechtsfakultät
Art. 36 . Zu den Prüfungen nach dieser Ordnung wird nicht zugelassen,
wer an einer anderen Rechtsfakultät des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausnahmen.
iii. durchführung der prüfungen Prüfungssprache
Art. 37 . Prüfungssprache ist Deutsch.
Die Prüfenden können für mündliche Prüfungen eine andere Sprache zulassen.
Dissertationen können ausser in Deutsch in Französisch, Italienisch oder Englisch verfasst werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine weitere Sprache zulassen.
Verlängerung der Prüfungsdauer
Art. 38 . Die Prüfungsdelegierte bzw. der Prüfungsdelegierte kann bei
Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere wegen Fremdsprachigkeit, die Dauer mündlicher und schriftlicher Prüfungen im Einzelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern.
Unkorrektheiten bei Prüfungen
Art. 39 . Es ist unzulässig, während einer Klausur:
andere als die zugelassenen Hilfsmittel zu verwenden;
mit anderen Personen Informationen auszutauschen;
die Ruhe im Raum zu stören.
Unkorrektheiten haben das Nichtbestehen der gesamten Prüfung zur Folge. In leichteren Fällen kann auf die Note 1 in der betreffenden Prüfung erkannt werden. Der Prüfungsausschuss trifft den Entscheid nach Anhören der fehlbaren Person durch die Prüfungsdelegierte bzw. den Prüfungsdelegierten.
iv. bewertung der prüfungsleistungen Noten
Art. 40 . Die Prüfungsleistungen werden auf einer Notenskala von 1–6
Punkten mit einer vollen oder halben Note bewertet.
Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:
6 hervorragend (summa cum laude);
5,5 sehr gut (magna cum laude);
5 gut (cum laude);
4,5 befriedigend (bene);
4 ausreichend (rite);
3,5–1 nicht ausreichend.
§§ 41 und 42.4) 4) §§ 41 und 42: Siehe Fussnote 3.
Vierter Abschnitt: Ausführungs- und Schlussbestimmungen Ausführungsbestimmungen
Art. 43 . Die Fakultätsversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen und die Wegleitungen.
Übergangsbestimmungen
Art. 44 . Kandidatinnen und Kandidaten, welche ihr Studium nach Inkrafttreten dieser Studien- und Prüfungsordnung beginnen, unterstehen dem neuen Recht. Die erste Vorprüfung wird zu Ende des Sommersemesters im Jahr 2000 durchgeführt.
Für die anderen Kandidatinnen und Kandidaten führt die Fakultät noch während dreier Jahre Vorlizentiatsprüfungen und während sechs Jahren Lizentiatsprüfungen nach der bisherigen Promotionsordnung vom 23. Mai 19915) durch. In begründeten Fällen kann die Fakultätsversammlung die Frist um höchstens ein Jahr erstrecken.
Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 45 . Diese Ordnung ist zu veröffentlichen. Sie wird auf den 1. Oktober 1999 wirksam.
Die Promotionsordnung (PO) der Juristischen Fakultät vom 23. Mai 1991 ist aufgehoben.
5)
Art. 44 Abs. 2: Die hier erwähnte Promotionsordnung vom 23. 5. 1991 (geändert
durch Fakultätsbeschluss vom 17. 6. 1999, KtBl 2000 II 1367) kann auf dem Dekanat der Juristischen Fakultät eingesehen werden.
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