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Ordnung für das spezialisierte Masterstudium Actuarial Science an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und derWirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
Ordnung CS für das spezialisierte Masterstudium Actuarial 2009-019 Science an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 11./20. November 2008 Vom Universitätsrat genehmigt am 11. Dezember 2008.
Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Basel erlassen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf
Art. 16 lit. d des Universitätsstatuts1), folgende Studienordnung.
I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 . Diese Ordnung regelt das spezialisierte Masterstudium Actuarial Science an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (im Folgenden: Fakultäten) der Universität Basel.
Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel Actuarial Science im Masterstudium studieren.
Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung zum spezialisierten Masterstudium Actuarial Science (im Folgenden: Wegleitung) geregelt. Diese wird von der Unterrichtskommission Actuarial Science erlassen und von den Fakultäten genehmigt.
Verliehener Grad
Art. 2 . Die Fakultäten verleihen für ein bestandenes Masterstudium gemeinsam den Grad eines «Master of Science in Actuarial Science».
Zulassung zum Studium
Art. 3 . Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sind
grundsätzlich in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom 18. Mai 2005 sowie in den vom Rektorat erlassenen Zulassungsrichtlinien geregelt.
Der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse ist gemäss § 14 Abs. 2 der Studierenden-Ordnung zu erbringen.
Die Zulassung zum spezialisierten Masterstudium Actuarial Science erfordert grundsätzlich einen Bachelorabschluss im Umfang von 180 Kreditpunkten, erworben an einer von der Universität Basel anerkannten Hochschule, wovon mindestens 1) SG 440.110.
60 KP in Mathematik (Infinitesimalrechnung, Lineare Algebra, Numerik, Reelle Analysis, Statistik, Wahrscheinlichkeitstheorie) sowie
20 KP in Ökonomie (Betriebswirtschafts-, Volkswirtschaftslehre) und/oder Rechtswissenschaft (Privatrecht, Staatsrecht, Verwaltungsrecht) sowie
10 KP in Actuarial Science (Versicherungsökonomie, Versicherungsmathematik).
Wird ein Bachelorabschluss von den Fakultäten nur teilweise als äquivalent anerkannt, kann die Zulassung zum Masterstudium mit der Auflage erfolgen, Kreditpunkte aus dem betreffenden Bachelorstudiengang nachzuholen. Eine Zulassung zum Masterstudium mit Auflagen gemäss § 16 Abs. 4 der Studierenden-Ordnung ist nur möglich, wenn insgesamt nicht mehr als 30 Kreditpunkte fehlen.
Die Zulassung zum spezialisierten Masterstudium Actuarial Science wird von der Unterrichtskommission Actuarial Science zuhanden der Studiendekane der Fakultäten geprüft.
Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Studium in Actuarial Science oder einem vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen worden sind, sind vom spezialisierten Masterstudium Actuarial Science an der Universität Basel in der Regel ausgeschlossen.
Den Betroffenen wird der Zulassungsentscheid vom Rektorat mittels Verfügung mitgeteilt.
Studienbeginn
Art. 4 . Der Beginn des Masterstudiums ist im Herbstsemester oder
Frühjahrsemester möglich.
II. Studium Umfang des Studiengangs
Art. 5 . Das Masterstudium umfasst 120 Kreditpunkte mit einer Regelstudienzeit von 4 Semestern bei Vollzeitstudium. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studienzeit entsprechend.
Aufbau des Masterstudiums
Art. 6 . Das Masterstudium umfasst Pflicht- und Wahllehrveranstaltungen in folgenden Modulen des spezialisierten Masterstudiengangs
Actuarial Science.
Personenversicherung
Finanztheorie
Risiko-Analyse
Schadenversicherung
Statistik und Computational Science
Ausgewählte Themen aus Ökonomie und Rechtswissenschaft
Interdisziplinäres und Wissenstransfer
Praktikum
Masterarbeit
Masterprüfung.
Die Pflichtlehrveranstaltungen der Module werden in der Wegleitung bekannt gegeben.
Bestehen des Masterstudiums
Art. 7 . Das Masterstudium ist bestanden, wenn die folgenden Kreditpunkte (KP) erworben sind:
18 KP aus dem Modul Personenversicherung
6 KP aus dem Modul Finanztheorie
12 KP aus dem Modul Risiko-Analyse
15 KP aus dem Modul Schadenversicherung
6 KP aus dem Modul Statistik und Computational Science
10 KP aus dem Modul Ausgewählte Themen aus Ökonomie und Rechtswissenschaft
6 KP aus dem Modul Interdisziplinäres und Wissenstransfer
15 KP aus einem Praktikum gemäss Studienvertrag
20 KP aus der Masterarbeit
4 KP aus der Masterprüfung
8 KP frei wählbar aus dem gesamten Lehrangebot der Universität Basel, wobei bis zu 2 KP durch tutorielle Tätigkeit oder in der studentischen Selbstverwaltung erworben werden können.
Einzelheiten hierzu werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
Die Masternote errechnet sich aus der Note der Masterprüfung (Gewicht 10%), der Note der Masterarbeit (Gewicht 30%) sowie dem nach Kreditpunkten gewichteten Durchschnitt aller benoteten Veranstaltungen in den Modulen gemäss § 6 Abs. 1 lit. a bis g (Gewicht 60%). Die Masternote wird auf eine Kommastelle gerundet.
Studierenden, welche das Masterstudium bestanden haben, wird der Grad eines «Master of Science in Actuarial Science» verliehen und ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt.
Studierenden, welche das Masterstudium nicht bestanden haben, wird der Ausschluss vom Studium in Actuarial Science an der Universität Basel von den Studiendekaninnen bzw. den Studiendekanen mittels Verfügung mitgeteilt.
III. Leistungsüberprüfungen Arten der Leistungsüberprüfung
Art. 8 . Die Überprüfung studentischer Leistungen erfolgt durch folgende Arten der Leistungsüberprüfung:
Leistungsüberprüfungen nach Massgabe der einschlägigen Ordnungen der anbietenden Fakultäten für die von ihnen angebotenen Lehrveranstaltungen,
Leistungsüberprüfungen nach Massgabe der Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 13. Februar 2007 für alle übrigen Leistungsüberprüfungen.
Die für die Leistungsüberprüfung einschlägigen Ordnungen nach Abs. 1 lit. a
der Juristischen Fakultät sind: – Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft an der Juristischen Fakultät der Universität Basel vom 7. April 2004 – Ordnung für das Masterstudium Rechtswissenschaft an der Juristischen Fakultät der Universität Basel vom 28. April 2005
der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sind: – Ordnung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 6. Februar 2003 – Ordnung für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 19. Dezember 2007.
Die Masterarbeit
Art. 9 . Studierende, welche mindestens 60 KP in den Modulen des § 6
Abs. 1 lit. a bis g erworben haben, werden zur Masterarbeit zugelassen.
Die Masterarbeit dauert 4 Monate. Auf begründetes Gesuch hin kann die Unterrichtskommission eine Verlängerung bewilligen.
Für die Masterarbeit zeichnet eine Dozierende bzw. ein Dozierender der Abteilung Actuarial Science verantwortlich. Mit Zustimmung der Unterrichtskommission Actuarial Science kann die Verantwortung einer oder einem Dozierenden des Departements Mathematik oder der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät übertragen werden.
Im Übrigen gilt § 13 der Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel.
Die Masterprüfung
Art. 10 . Die Masterprüfung findet durch ein mündliches Kolloquium
über das Thema der Masterarbeit sowie angrenzender Gebiete statt und dauert 45 Minuten.
Prüfende Personen in der Masterprüfung sind die verantwortliche Dozentin bzw. der verantwortliche Dozent und die Betreuerin bzw. der Betreuer der Masterarbeit oder eine weitere Person aus dem Kreis der Dozierenden.
Im Übrigen gilt § 12 Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel.
IV. Zuständigkeiten Die Unterrichtskommission
Art. 11 . Die Unterrichtskommission Actuarial Science besteht aus 6
Mitgliedern: je 1 Mitglied der Gruppierung I oder II aus der Abteilung Actuarial Science, dem Departement Mathematik, der Fakultät Rechtswissenschaft und der Fakultät Wirtschaftswissenschaft, je 1 Vertretung der Assistierenden und der Studierenden.
Die Mitglieder der Unterrichtskommission werden wie folgt gewählt: Die Vertretungen der Abteilung Actuarial Science und des Departements Mathematik von der Departementsversammlung Mathematik, die Vertretungen der Fakultäten Rechtswissenschaft und Wirtschaftswissenschaft von der jeweiligen Fakultätsversammlung.
Die Unterrichtskommission hat die in dieser Ordnung genannten Aufgaben.
Studiendekaninnen bzw. Studiendekane
Art. 12 . Die Studiendekaninnen bzw. Studiendekane der zwei beteiligten Fakultäten nehmen die ihnen in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr.
Darüber hinaus können sie in Härtefällen begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren.
V. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
Art. 13 . Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.
VI. Schlussbestimmungen Schlussbestimmung
Art. 14 . Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Masterstudium Actuarial Science an der Universität Basel am 1. August 2009
oder später beginnen. Studierende, die das Studium der Versicherungswissenschaft vor dem 1. August 2009 begonnen haben, beenden ihr Studium nach der Diplomprüfungsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 6. April 1999 sowie dem Reglement für die Diplomprüfungen an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 17. Dezember 1991.
Wirksamkeit
Art. 15 . Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2009
wirksam. Gleichzeitig werden die Diplomprüfungsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 6. April 1999 sowie das Reglement über die Diplomprüfungen an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 17. Dezember 1991 aufgehoben.
Basel, 11. November 2008 Namens der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät Der Dekan: Prof. Dr. Eberhard Parlow Basel, 20. November 2008 Namens der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Der Dekan: Prof. Dr. Silvio Borner 6