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Übereinkommen betreffend Benützung des Bernoullianums

Vom 21. Juli 1925 (Stand 21. Juli 1925)

Der Regierungsrat und die Universitätsbehörden ..... versprechen, dass das Bernoullianum auch fernerhin nur den Bedürfnissen der Wissenschaft, sowie den Lehrzwecken der Universität und für ein weiteres Publikum dienen soll, und anerkennen ausdrücklich das Recht der Akademischen Gesellschaft, die von ihr und der Sternwartekommission für den Bau und die Einrichtung aufgewendeten Kosten zurückfordern zu dürfen, falls eine den genannten Zwecken nicht entsprechende Verwendung des Bernoullianums in Frage kommen sollte.

So übereingekommen, dreifach ausgefertigt und allseitig unterzeichnet in Basel am 21. Juli 1925.

Für die Freiwillige Akademische Gesellschaft

Der Vorsteher: Dr. Rud. Geigy

Der Schreiber: Prof. Dr. Felix Staehelin

Für die Universitätsbehörden

Die Kuratel: Dr. Ernst A. Koechlin

Das Erziehungsdepartement

Der Vorsteher: Dr. F. Hauser

Der Sekretär: Dr. F. Wenk

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Dr. A. Im Hof

Der Sekretär: i. V. Dr. E. Bolza

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