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Verordnung betreffend den Vollzug des eidgenössischen Enteignungsrechts
Vom 23. Dezember 1974 (Stand 2. April 1975)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
erlässt gestützt auf Art. 15 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)1 und Art. 44 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesesetz, EleG)2 folgende Verordnung:
Art. 1
Der Präsident der Expropriationskommission entscheidet über
Schadenersatzansprüche aus vorbereitenden Handlungen gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung;
die Beseitigung von Baumästen, durch welche bestehende Schwach- oder Starkstromanlagen gefährdet werden, und die dafür zu entrichtende Entschädigung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen.
Art. 2
Für die Verteilung von Enteignungsentschädigungen wird gemäss Art. 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung das Betreibungs- und Konkursamt für zuständig erklärt.
Art. 3
Folgende Beschlüsse werden aufgehoben:
Beschluss des Regierungsrates vom 1. September 1931 betreffend Vollzug von Art. 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung;
Beschluss des Regierungsrates vom 14. Juli 1931 betreffend Vollzug von Art. 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung;
Beschluss des Regierungsrates vom 26. November 1902 betreffend die Vollziehung des Art. 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen.
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie tritt mit dem Enteignungsgesetz in Wirksamkeit.3 Sie ist dem Bundesgericht und dem Bundesrat zuzustellen.
KB 09.04.1975