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Umsetzungsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel (KVA) und von Verbrennungsrückständen aus der KVA auf der Deponie Elbisgraben

Vom 24. September 2019 (Stand 1. Oktober 2019)

Gestützt auf Ziffer 1.2 der Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel und der Deponie Elbisgraben vom 5. Februar 2019 schliessen die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zu deren Vollzug den nachfolgenden Umsetzungsvertrag ab:

1. Grundsatz und Ziele

Ziffer 1.1

Mit dem Umsetzungsvertrag wird eine optimale Auslastung der Kehrichtverwertungsanlage Basel (KVA) und der Deponie Elbisgraben sowie eine Investitionssicherung der Anlagen bezweckt.

Ziffer 1.2

Der Umsetzungsvertrag sorgt für die notwendige Transparenz zwischen den Vertragspartnern und legt die Liefermengen der Abfälle und der Verbrennungsrückstände zu definierten Bedingungen fest.

Ziffer 1.3

Die beiden Kantone verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur sinnvollen Nutzung freier Kapazitäten beizutragen und Garantieleistungen zu vermeiden.

2. Organisation der Plattform

Ziffer 2.1 Verfahren

Ziffer 2.1.1

Gemäss Ziffer 5.3 der Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 wird eine Plattform geschaffen. Die Plattform dient zur gegenseitigen Information bei betrieblichen Änderungen und technischen Erneuerungen der Anlagen und zur Diskussion von zukünftigen Tarifanpassungen.

Ziffer 2.1.2

Zu Anpassungen der garantierten Liefermengen wird Konsens unter allen Partnern angestrebt. Kann keine einvernehmliche Einigung erzielt werden, gelten die bisherigen vertraglichen Bestimmungen. Die Vertragspartner müssen die Beschlüsse vertraglich nachvollziehen.

Ziffer 2.1.3

Für die Beschlüsse der Plattform ist Konsens unter allen abstimmenden Partnern erforderlich.

Ziffer 2.2

An der Plattform als Partner beteiligt sind:

  • A. Vertragspartner:

  • 1. Kanton Basel-Stadt

  • 2. Kanton Basel-Landschaft

  • B. Anlagenbetreiber:

  • 1. Industrielle Werke Basel (IWB) für die KVA

  • 2. Amt für Industrielle Betriebe (AIB) für die Deponie Elbisgraben 1

Ziffer 2.3

Durch einseitige Anschlusserklärung können sich weitere öffentlich-rechtliche Abfalllieferanten als Partner an der Plattform beteiligen. Daraus erwächst auch die Informationsverpflichtung gemäss Ziffer 5.4 der Vereinbarung vom 5. Februar 2019 zur gegenseitigen Information über alle Tatsachen und Vorgänge, welche die Erfüllung der Vereinbarung beeinflussen können.

Ziffer 2.4

Die Partner treffen sich mindestens einmal jährlich zu einer gemeinsamen Plattformsitzung. Weitere Sitzungen können auf Antrag eines Partners jederzeit einberufen werden.

Ziffer 2.5

Den Vorsitz der Plattform hat der Kanton Basel-Stadt. Er lädt zu den jährlichen Sitzungen ein und ist für das Protokoll zuständig.

3. Abfallbehandlung in der Kehrichtverwertungsanlage Basel

Ziffer 3.1 Garantierte Liefermengen

Ziffer 3.1.1

Die unter Ziff. 2.2 aufgeführten Vertragspartner verpflichten sich, ihre brennbaren Siedlungsabfälle aus Haushaltungen sowie Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe an die KVA zu liefern. 2

Liefermengen Vertragspartner: Kanton Basel-Stadt: 37'700 Tonnen Kanton Basel-Landschaft: 44'000 Tonnen Total: 81'700 Tonnen 3

Ziffer 3.1.2

Um die Anlage auszulasten, akquiriert die KVA basierend auf ihrem Gebührentarif4 (§ 2 Abs. 3 letzter Satzteil und § 5) Abfälle, welche alsdann als Marktkehricht gelten.

Ziffer 3.2 Heizwert

Ziffer 3.2.1

Die vereinbarte Menge bezieht sich auf einen mittleren Heizwert Hu der KVA von 11.3 GJ/t.

Ziffer 3.2.2

Weicht der mittlere Heizwert der angelieferten Abfälle um mehr als 10% vom Referenz-Heizwert gemäss Ziff. 3.2.1 ab, so verändert sich die vereinbarte Menge umgekehrt proportional zur Heizwertveränderung.

Ziffer 3.3 Garantieleistung

Ziffer 3.3.1

Der jeweilige Vertragspartner muss eine Garantieleistung erbringen, wenn er die jährliche Liefermenge um mehr als 10% unterschreitet und die fehlenden Mengen durch Lieferungen des andern Vertragspartners, der öffentlich-rechtlichen Abfalllieferanten oder Dritter nicht kompensiert werden.

Ziffer 3.3.2

Soweit der Kanton Basel-Landschaft und ein öffentlich-rechtlicher Abfalllieferant eine Garantieleistung zu erbringen haben, wird primär die Garantie des öffentlich-rechtlichen Abfalllieferanten in Anspruch genommen für seinen Anteil Abfall, der den Gemeinden von Basel-Landschaft zuzurechnen ist.

Ziffer 3.3.3

Die Bemessung der Garantieleistung erfolgt auf der Basis der Betriebsrechnung der KVA und nach der Methodik der Deckungsdifferenz. Die zu leistende Garantiezahlung resultiert aus der Multiplikation der spezifischen Fixkosten und der Fehlmenge. Eine fällige Garantieleistung muss spätestens bis Ende des Folgejahres geleistet werden.

Ziffer 3.4 Lieferbedingungen

Ziffer 3.4.1

Kann die KVA, z.B. wegen betrieblicher Probleme, nicht voll genutzt werden, so werden die vertraglich festgelegten Abfallmengen der Vertragspartner und aller öffentlich-rechtlichen Abfalllieferanten anteilmässig gekürzt. Diese sprechen sich dabei rechtzeitig über andere Entsorgungsmöglichkeiten ab.

4. Abfallbehandlung in der Deponie Elbisgraben

Ziffer 4.1 Liefermengen

Ziffer 4.1.1

Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, Verbrennungsrückstände, welche aus der Verbrennung von Abfällen aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft stammen, auf die Deponie Elbisgraben zu liefern.

Ziffer 4.1.2

Die Anlieferungsmenge der nicht verwertbaren und nicht entschrotteten Rückstände beträgt 13'900 Tonnen mit einer Toleranz von +/- 10%. 5

Ziffer 4.2 Lieferbedingungen

Ziffer 4.2.1

Die Verbrennungsrückstände haben die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen6. Die Anlagenbetreiber sprechen Prozessänderungen, welche insbesondere die Granularität und den Wassergehalt beeinflussen, frühzeitig miteinander ab.

Ziffer 4.2.2

Die Entschrottung der Schlacke erfolgt gemäss den gesetzlichen Bestimmungen7. Die Entschrottung und die Anrechnung der CO2-Emissionsrechte legen die Anlagenbetreiber gemeinsam fest.

Ziffer 4.2.3

Kann die Deponie Elbisgraben, z.B. wegen betrieblicher Probleme, nicht voll genutzt werden, so werden die vertraglich festgelegten Abfallmengen der Vertragspartner und der öffentlich-rechtlichen Abfalllieferanten anteilmässig gekürzt. Diese sprechen sich rechtzeitig über andere Deponierungsmöglichkeiten ab.

Ziffer 4.3 Garantieleistung

Ziffer 4.3.1

Der Kanton Basel-Stadt muss eine Garantieleistung erbringen, wenn er die jährliche Anlieferungsmenge um mehr als 10% unterschreitet und in der Betriebsrechnung des Schlackenkompartiments eine Unterdeckung vorliegt.

Ziffer 4.3.2

Die Bemessung der Garantieleistung erfolgt auf der Basis der Betriebsrechnung der Deponie Elbisgraben und nach der Methodik der Deckungsdifferenz. Die zu leistende Garantiezahlung resultiert aus der Multiplikation der spezifischen Fixkosten und der Fehlmenge. Eine fällige Garantieleistung muss spätestens bis Ende des Folgejahres geleistet werden.

5. Tarife

Ziffer 5.1

Der kalkulatorische Zinssatz gemäss Ziffer 4.2 der Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 beträgt 4.98% 8. Er passt sich jeweils automatisch per Anfang eines Kalenderjahrs an den im Vorjahr durch die ElCom publizierten WACC Produktion an.

6. Umsetzung

Ziffer 6.1

Die zuständigen Departemente in Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie die Anlagenbetreiber sind für den Vollzug dieses Umsetzungsvertrags zuständig.

7. Schlussbestimmungen

Ziffer 7.1

Dieser Umsetzungsvertrag wird analog der Vereinbarung vom 5. Februar 2019 auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen. Ohne Kündigung gilt der Vertrag als stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert. Er kann nach Ablauf von 12 Jahren jeweils mit einer Kündigungsfrist von 3 Jahren auf ein Jahresende gekündigt werden.

Ziffer 7.2

Dieser Vertrag tritt mit der Genehmigung durch die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in Kraft. Die Regierungen bestimmen den Zeitpunkt der entsprechenden Beschlüsse in gegenseitigem Einvernehmen.

Basel, den 24. September 2019 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Die Präsidentin: Elisabeth Ackermann Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Liestal, den 24. September 2019 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Isaac Reber Die Landschreiberin: Elisabeth Heer Dietrich

KB 28.09.2019