790.150
Verordnung betreffend die Sachverständigen der Baurekurskommission
Vom 14. Mai 1996 (Stand 28. Mai 2022)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 1 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission vom 22. April 19761
beschliesst:
Art. 1
Die Baurekurskommission kann bei Bedarf Sachverständige aus folgenden Fachgebieten zur Behandlung von Rekursen beiziehen:
Stadtbildschutz,
Denkmalschutz,
Statik,
Naturschutz,
Baumschutz,
Lärmschutz,
Lufthygiene,
Mobilfunk,
Altlasten,
Biotechnische Anlagen,
Grundwasser,
Sonderabfälle und industrielle Abwässer,
Tankanlagen,
Brandschutz,
Wohnraumschutz.
Art. 2
Der Regierungsrat wählt aus jedem Fachgebiet in der Regel zwei Sachverständige auf die Amtsdauer der Baurekurskommission.
Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.2
KB 22.05.1996