869.160

Verordnung betreffend die Kostenübernahme von Leistungen in anerkannten Institutionen für invalide Erwachsene

Kostenübernahme. V 869.160 Verordnung betreffend die Kostenübernahme von Leistungen in anerkannten Institutionen für invalide Erwachsene (Kostenübernahmeverordnung)1) Vom 16. Oktober 2007

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 20062) sowie des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 19653) und der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 20024), beschliesst:

Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 . Die Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur

Kostenübernahmegarantie für invalide Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, die in anerkannten Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Erwachsenen untergebracht sind.

Sie sichert eine rechtsgleiche Behandlung von invaliden Erwachsenen in anerkannten Institutionen, unabhängig davon, ob die Institutionen der IVSE unterstellt sind oder nicht.

Begriffe

Art. 2 . Als anerkannte Institutionen bezeichnet diese Verordnung alle

Einrichtungen, die das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt gemäss der Verordnung über die Anerkennung von Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Erwachsenen (Anerkennungsverordnung) vom 16. Oktober 2007 anerkannt hat.

Als invalide Erwachsene gelten volljährige Personen, die vor Erreichen des AHV-Alters invalid nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)5) werden, oder invalide Personen, die in den nächsten vier Monaten volljährig werden.

Für die übrigen Begriffe gelten die Definitionen von Art. 4 IVSE.

1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 116 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende V an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 5 Abs. 4;

Abs. 2, 3 und 5; 8 Abs. 4). 2) SR 831.26. 3) SR 831.30. 4) SG 869.100. 5) SR 830.1.

1. 1. 2009 81 869.160 Heime · Alterswohnungen Zuständigkeit

Art. 3 . Die Abteilung Behindertenhilfe ist zuständig für die Kostenübernahme von Leistungen in anerkannten kantonalen und ausserkantonalen Institutionen, unabhängig davon, ob die Institutionen der

IVSE unterstellt sind oder nicht.

Sie wird als ausführendes Organ der IVSE-Verbindungsstelle Teil B gemäss Art. 11 Abs. 1 a, b, c und e IVSE bezeichnet.

Kostenübernahmegarantie

Art. 4 . Die Kostenübernahmegarantie ermöglicht invaliden Erwachsenen den Zugang zu den Leistungen nach Art. 2 IFEG.

Die Kostenübernahmegarantie wird erteilt, wenn die invalide Erwachsene oder der invalide Erwachsene im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hat und die Leistungen nach § 6 der Verordnung bedarfsgerecht sind.

Kostenbeteiligung

Art. 5 . Die invaliden Erwachsenen beteiligen sich im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an den Kosten der Leistungen. Ausgenommen sind Werkstätten, in denen die invaliden Erwachsenen einen

Lohn erwirtschaften. Hier ist keine Kostenbeteiligung vorgesehen.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit berechnet sich aus dem Einkommen und Vermögen einer Person einschliesslich einem möglichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Die Kostenübernahmegarantie weist aus, zu welchem Anteil die Leistungen über den Kantonsbeitrag und zu welchem Anteil über eine Kostenbeteiligung finanziert werden. Bei invaliden Erwachsenen darf die Kostenbeteiligung ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigen.

Die Kostenübernahmegarantie erfolgt befristet. Die Abteilung Behindertenhilfe veranlasst für die Verlängerung einen neuen Bedarfsnachweis.

Bei der Aufteilung der Kosten auf Kantonsbeitrag und Kostenbeteiligung ist je nach Art der Leistungen eine Harmonisierung im Geltungsbereich der IVSE anzustreben.

Bedarfsnachweis

Art. 6 . Ein Anspruch auf eine Kostenübernahmegarantie besteht nur,

soweit die Leistungen einem Bedarf nach Art. 2 IFEG entsprechen.

Zuständig für die Bedarfsabklärung ist die Abteilung Behindertenhilfe.

Die Abteilung Behindertenhilfe erlässt hierzu Richtlinien.

Die antragstellende Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. Sie hat Auskunft über den Bedarf an Leistungen zu geben oder auskunftsfähige Personen oder Stellen zur Auskunft zu autorisieren.

Kantonale Behörden und Amtsstellen leisten der Abteilung Behindertenhilfe Amts- und Rechtshilfe.

Kostenübernahme. V 869.160 Antragsverfahren

Art. 7 . Es gilt das gleiche Antragsverfahren auf eine Kostenübernahmegarantie, unabhängig davon, ob die Institution der IVSE unterstellt ist

oder nicht.

Alle invaliden Erwachsenen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, die Leistungen von anerkannten Institutionen der Behindertenhilfe beziehen wollen, benötigen eine Kostenübernahmegarantie, sofern zur Finanzierung der Leistungen Kantonsbeiträge oder Ergänzungsleistungen erforderlich sind.

Sofern sie den Antrag nicht selbst stellen, ist ihre Einwilligung zum Antrag erforderlich.

Der Antrag muss mit den von der IVSE vorgesehenen Formularen und mit einem Bedarfsnachweis in der Regel vor dem Bezug der Leistungen gestellt werden.

Die Kostenübernahmegarantie erfolgt in Form einer Verfügung. Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn die Verfügung den Begehren der Gesuchstellenden voll entspricht und die Gesuchstellenden keine Begründung verlangen.

Die Kostenübernahmegarantie berechtigt eine Person, ihre Kostenbeteiligung bei den Ergänzungsleistungen anrechnen zu lassen.

Nachträgliche Kostenübernahme bei zeitlicher Dringlichkeit

Art. 8 . Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als

möglich nachzuholen.

Fehlt wegen zeitlicher Dringlichkeit eine Kostenübernahmegarantie vor dem Bezug der Leistungen, ist der Betreuungsvertrag auf maximal drei Monate zu befristen.

Kantonsbeiträge können rückwirkend, jedoch frühestens auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewährt werden, wenn die Institution nachweisen kann, dass eine Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte.

Der Nachweis gilt in der Regel als erbracht, wenn der Abteilung Behindertenhilfe der vollständige Antrag auf Kostenübernahmegarantie innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsabschluss vorliegt.

Besitzstand bei Eintritt in das AHV-Alter

Art. 9 . Sind die bisherigen Leistungen auch nach Eintritt des AHV-

Alters unverändert bedarfsgerecht, bleibt der Anspruch auf und die Zuständigkeit für eine Kostenübernahmegarantie unverändert.

Entsteht nach dem Eintritt in das AHV-Alter ein neuer Bedarf an Leistungen, zieht die Abteilung Behindertenhilfe die Abteilung Langzeitpflege des Gesundheitsdepartements zum Entscheid bei.6) 6)

Art. 9 Abs. 2 in der Fassung von § 3 Ziff. 116 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008

(wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).

1. 1. 2009 81 869.160 Heime · Alterswohnungen Rekursverfahren

Art. 10 . Invalide Erwachsene können gegen Verfügungen, welche gemäss dieser Verordnung und deren Ausführungsbestimmungen ergehen, nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt

vom 22. April 19767) rekurrieren.

Übergangsbestimmungen

Art. 11 . Bereits erteilte befristete Kostenübernahmegarantien behalten

bis zum Ablauf ihre Gültigkeit.

Für bereits erteilte unbefristete Kostenübernahmegarantien ist innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden ein neuer Antrag zu stellen.

Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2008 wirksam.

7) SG 153.100.

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