956.800

Verordnung betreffend Aufhebung der Sicherheitsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen

Sicherheitsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen: V 956.800 Verordnung betreffend Aufhebung der Sicherheitsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen Vom 5. Januar 1951

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt gemäss Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz) vom 21. Dezember 1948 folgende Verordnung:

Zuständigkeit

Art. 1 . Über den Antrag auf Aufhebung der Sicherheitsbeschlagnahme

von Luftfahrzeugen entscheidet das Dreiergericht für Zivilsachen des Kantons Basel-Stadt.

Verfahren

Art. 2 . Das Verfahren ist beschleunigt durchzuführen.

Der Entscheid wird in mündlicher Verhandlung getroffen.

Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor dem Dreiergericht.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt nach der Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat sofort in Wirksamkeit. Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 19. Februar 1951.

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