BeE 328.610

Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern (Zahnpflegereglement)

Vom 24. Januar 1995 (Stand 8. März 2018)

Der Gemeinderat Bettingen,

gestützt auf §§ 9 und 10 der Ordnung betreffend die Zahnpflege bei Kindern vom 13. Dezember 19941,

beschliesst:

Art. 1 Aufgabe

Zur Durchführung der Schulzahnpflege für Kinder mit Wohnsitz in Bettingen schliesst der Gemeinderat Verträge mit einem privaten Leistungserbringer sowie dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt ab.2

Art. 2 Anwendbares Recht

Soweit dieses Reglement nicht anderes festlegt, gelten die Bestimmungen der kantonalen Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 6. Dezember 2011 sinngemäss auch für die Durchführung der Schulzahnpflege für Kinder mit Wohnsitz in Bettingen.

Art. 3 Behandlungstarif

Als Basistarif für die zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen der Schulzahnpflege gelten die Tarife gemäss dem eidgenössischen Unfallversicherungsgesetz (UVG), soweit in Verträgen mit Drittzahlern nicht andere Taxen vereinbart sind.

Die Rechnungsstellung erfolgt für Kinder und Jugendliche, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte Wohnsitz in Bettingen haben, zum jeweiligen UVG-Taxpunktwert.

Art. 4 Reduktionsansprüche

Auf den gemäss § 3 ermittelten Rechnungsbetrag werden je nach den entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern oder Erziehungsberechtigten Reduktionen gewährt.

Die Höhe der Reduktionen richtet sich nach § 8 der kantonalen Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 6. Dezember 2011.

  • Gruppe 1: …

  • Gruppe 2: …

  • Gruppe 3: …

  • Gruppe 4: …

  • Gruppe 5: …

Art. 5 Unentgeltliche Leistungen

Folgende Leistungen im Rahmen der Schulzahnpflege werden nicht in Rechnung gestellt:

  1. gruppenprophylaktische Massnahmen;

  2. jährliche Gebisskontrollen;

  3. ein Übersichtsröntgenbild zur Erfassung von Nichtanlagen der Zähne bis zur Schulentlassung;

  4. Instruktionen über die Zahnreinigung und über die Kariesprophylaxe in den Kindergärten;

  5. zwei Bissflügelaufnahmen bis zur Schulentlassung.

Art. 6 Härtefälle

Die zuständige Bereichsleiterin oder der zuständige Bereichsleiter kann auf Antrag in Härtefällen aus medizinischen und/oder sozialen Gründen weitere Reduktionen oder Kostenerlasse gewähren.

Entsprechende Reduktionsgesuche sind zu begründen und müssen in der Regel vor Behandlungsbeginn eingereicht werden.

Art. 7

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird rückwirkend auf den 1. Januar 1995 wirksam.3

KB 15.02.1995