Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

UV.2025.49

UVG

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Juni 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. med. F. W. Eymann

und a. o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Wepfer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Soraya Schneider, schadenanwaelte AG, Alderstrasse 40, Postfach 40, 8034 Zürich

Beschwerdeführerin

B____ AG

[...]

vertreten durch lic. iur. Reto Bachmann, Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwalt, St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.49

Einspracheentscheid vom 30. September 2025

Leistungseinstellung

Sachverhalt

I.

a) A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geboren 1978, ist ausgebildete Krankenschwester und war seit dem 1. August 2012 beim C____spital [...] als Wohnbereichsleiterin angestellt und dadurch bei der B____ AG gegen die Folgen eines Unfalls, eines Nichtberufsunfalls und einer Berufskrankheit versichert (vgl. Sunetmeldung, Akten V, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 79). Nachdem die B____ AG darüber informiert wurde, dass sich die Beschwerdeführerin im März 2020 mit dem SARS-CoV-Virus infiziert hatte (a.a.O.), erbrachte sie die gesetzlichen Leistungen in Form von Geld- und Sachleistungen (vgl. bspw. Schreiben vom 4. Juni 2020 der Beschwerdegegnerin, Akten V, AB 70; diverse Taggeldabrechnungen bspw. vom 5. Juni 2020, Akten V, AB 69, und vom 21. Mai 2024, Akten II, AB 76; diverse Heilkostenabrechnungen bspw. vom 15. Juli 2020, Akten V, AB 64, und vom 29. November 2022, Akten III, AB 26).

b) Per 1. August 2020 begann die Beschwerdeführerin eine neue Stelle beim D____ [...] in einem 100% Pensum (vgl. E-Mails vom 21. September 2020, Akte V, AB 50, S. 1 ff.; Akte III, AB 44, S. 4). Nach einer Reduktion des Pensums auf 75% im September 2020 (vgl. bspw. Gutachten vom 31. Dezember 2024 der E____ Begutachtung, Akten I, AB 36, S. 95 f. oder 117, Akte V, AB 53, S. 2) war die Beschwerdeführerin seit dem 21. Mai 2021 zu 100% arbeitsunfähig (Schreiben vom 14. Mai 2022 des D____ [...], Akte III, AB 44, S. 4). Am 25. April 2022 kündigte der D____ [...] das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2022 (Akte IV, AB 14).

c) Dr. med. F____ des G____spitals [...] erstellte mit Abgabedatum vom 29. Juni 2021 ein erstes, infektiologisches Fachgutachten (Akten IV, AB 67).

d) Die Beschwerdeführerin litt in der Folge an anhaltenden, sich verschlimmernden Beschwerden wie Fatigue, Konzentrationsstörungen sowie Gedächtnisprobleme, Gleichgewichtsstörungen und zunehmenden Gehschwierigkeiten bis hin zur Rollstuhlabhängigkeit (vgl. Beschwerde vom 30. Oktober 2025, Rz. 7; Einspracheentscheid vom 30. September 2025, Akte I, AB 4, S. 2, Rz. C; vgl. bspw. den Arztbericht vom 25. Januar 2023 von Dr. med. H____, Akte III, AB 9).

e) Es wurde ein zweites, nunmehr polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Infektiologie, Neurologie, Angiologie, Neuropsychologie und Psychiatrie bei der E____ Begutachtung in Auftrag gegeben. Das Gutachten wurde am 31. Dezember 2024 erstattet (Akten I, AB 36). Gestützt auf dieses teilte die B____ AG der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Februar 2025 mit, sie werde die Leistungserbringung per 28. Februar 2025 einstellen (Akten I, AB 34). Auf Verlangen der Beschwerdeführerin (vgl. E-Mail vom 19. April 2025 des Ehemannes der Beschwerdeführerin, Akte I, AB 25) erliess die B____ AG eine formelle Verfügung (Verfügung vom 24. April 2025, Akte I, AB 23).

f) Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2025 Einsprache (Akte I, AB 12). Die B____ AG wies diese mit Einspracheentscheid vom 30. September 2025 ab (Akte I, AB 4).

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Emsale Selmani, Rechtsanwältin, am 30. Oktober 2025 Beschwerde. Die Beschwerdeführerin stellt darin folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 30. September 2025 aufzuheben.

2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlung, Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.

Als Beilage reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäss SGB XI vom 25. August 2025 ein.

b) Die B____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

c) Mit Replik vom 23. März 2026, neu vertreten durch Soraya Schneider, Rechtsanwältin, hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Sie reicht als Beilage eine Arbeitsbestätigung vom 18. März 2026 (Replikbeilage [RB] 1), ein ärztliches Zeugnis vom 14. März 2026 (RB 2), den Dienstplan vom März 2020 (RB 3) sowie diverse Schreiben von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (RB 4 - 7) ein.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 16. April 2026 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 18. Juni 2026 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Erwägungen

1.

1.1

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Die Beschwerdeführerin hat zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz im Ausland, jedoch befand sich der Sitz der Arbeitgeberin, bei welcher der Beschwerdegegnerin der Fall gemeldet wurde, in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in örtlicher Hinsicht zuständig ist. Das Gericht ist als einzige kantonale Instanz sachlich zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 30. September 2025 (Akte I, AB 4) in Bestätigung der Verfügung vom 25. April 2025 (BA 23) die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 28. Februar 2025 eingestellt hat.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde vom 30. Oktober 2024 zusammenfassend geltend, sie habe nach einer SARS-CoV-2-Infektion ein typisches, medizinisch beschriebenes Long Covid-Syndrom mit anhaltenden funktionellen und neurokognitiven Einschränkungen entwickelt (Rz. 34). Die medizinischen Unterlagen würden eine organisch messbare Leistungseinbusse belegen. Die gegenteilige Annahme des Gutachtens der E____ Begutachtung sei nicht schlüssig (a.a.O., Rz. 35). Selbst wenn von organisch nicht nachweisbaren Beschwerden ausgegangen würde, wäre die Adäquanz zu bejahen (a.a.O., Rz. 36). Die natürliche Kausalität der bei der Beschwerdeführerin vorliegend persistierenden Gesundheitsstörung zur Berufskrankheit sei gutachterlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt worden (Replik, Rz. 22).

2.3

Demgegenüber lehnt die Beschwerdegegnerin die Anerkennung als Berufskrankheit mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026 ab und führt im Wesentlichen aus, der anspruchsbegründende natürliche Kausalzusammenhang sei höchst zweifelhaft (Rz. 39) und die adäquate Kausalität sei klar zu verneinen (Rz. 64). Der Einspracheentscheid würde sich als rechtens erweisen, weshalb dieser ohne Weiterung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen sei (a.a.O., Rz. 70).

3.

3.1

Als Erstes gilt es zu klären, ob vorliegend von einer Berufskrankheit auszugehen ist.

3.2

3.2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt.

3.2.2

Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG namentlich Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Satz 2 von Art. 9 Abs. 1 UVG). Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes sind im Anhang 1 Ziff. 1 und 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) aufgeführt (vgl. Art. 14 UVV). In Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV werden als arbeitsbedingte Erkrankungen unter anderem qualifiziert: "Infektionskrankheiten bei Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen".

3.2.3

Die Qualifikation einer Covid-Infektion als Berufskrankheit im Sinne von Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass die versicherte Person mit der Pflege von akut am Covid-19-Virus erkrankten Patienten beschäftigt war (vgl. BGE 150 V 460, 467 E. 4.7., sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2.,8C_378/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2. und 8C_524/2023 vom 7. August 2024 E. 5.1.). Dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob es sich um eine speziell für Covid-Patientinnen und Patienten eingerichtete Station (insb. eine Intensivstation) gehandelt hat, auf der die versicherte Person tätig war, oder ob sie Personen betreute, die im Rahmen ihres Aufenthaltes (insb. im Spital) an Covid erkrankt waren. Erforderlich ist allerdings, dass die Patientinnen und Patienten auf eine Pflege angewiesen waren, die engen körperlichen Kontakt erforderte (vgl. diesbezüglich u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 5 [betreffend eine Fachangestellte Gesundheit, die auf der neurologischen Abteilung eines Spitals tätig war]).

3.3

3.3.1. Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort erstmals vor, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Wohnbereichsleiterin keinem spezifischen Ansteckungsrisiko eines gesundheitsgefährdeten Arbeitsplatzes ausgesetzt gewesen. Folglich seien die Voraussetzungen für das Anerkennen einer Berufskrankheit nicht erfüllt (Rz. 25).

3.3.2

In der Replik nimmt die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Sie führt aus, dass die Beschwerdegegnerin korrekterweise vom Vorliegen einer Berufskrankheit ausgegangen sei. Selbst im Gutachten der E____ Begutachtung sei lediglich die Berufskrankheit beurteilt worden (Rz. 15). Dementsprechend nicht zu hören sei die beschwerdegegnerische Rechtsvertretung, wenn sie nun in nicht nachvollziehbarer Weise vorbringen würde, die Voraussetzungen für das Anerkennen einer Berufskrankheit seien gar nicht erfüllt (a.a.O., Rz. 16).

3.4

3.4.1. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann, wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, nicht gefolgt werden.

3.4.2

Die Beschwerdeführerin war als Wohnbereichsleiterin seit dem 1. August 2012 beim C____spital [...] im Pflegezentrum I____ angestellt. Gemäss Arbeitsbestätigung vom 18. März 2026 arbeitete die Beschwerdeführerin in dieser Position in der direkten Pflege mit, war Wundexpertin sowie Berufsbildnerin für das gesamte Pflegezentrum (RB 1). Der zuständige Heimarzt Dr. med. J____, FMH Allgemeine Innere Medizin, des Pflegezentrums I____ bestätigt in seinem Schreiben vom 14. März 2026 (RB 2), dass die Beschwerdeführerin als Wohnbereichsleiterin pflegerisch tätig gewesen sei und regelmässigen Kontakt mit Heimpatientinnen und -patienten gehabt habe. Ferner führt er aus, der Wohnbereich 3 stand damals unter Quarantäne. Es habe viele Covidfälle im ganzen Haus gegeben. Das Pflegepersonal habe sich während der ganzen Pandemie vorbildlich verhalten und trotz hoher Ansteckungsgefahr ihre Arbeit weitergeführt. Die Beschwerdeführerin habe sich am Morgen des 20. März 2020 unwohl gefühlt und gegen Mittag Fieber bis 38 Grad gehabt. Am 25. März 2020 sei der Covid-Test der Beschwerdeführerin positiv ausgefallen, nachdem sie bereits am 23. März 2020 erste Symptome verspürte (a.a.O.). Dem Dienstplan vom März 2020 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Woche vor dem positiven Covid-Test unter anderem in der Pflege eingesetzt war (RB 3). Dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der ersten Pandemie in der Pflege an der Patientin bzw. am Patienten arbeitete und nicht, wie die Beschwerdegegnerin gelten macht, «nur» als Wohnbereichsleiterin keinem spezifischen Ansteckungsrisiko ausgesetzt war, geht des Weiteren aus den Schreiben von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hervor (RB 4 - 7). Ausserdem ist diversen Schreiben der Beschwerdegegnerin zu entnehmen, dass sie bis und mit Erlass des Einspracheentscheids selbst von einer Berufskrankheit ausgeht (vgl. Einspracheentscheid vom 30. September 2025, Akte I, AB 4, Rz. 6; Verfügung vom 24. April 2025, Akte I, AB 23, S. 18).

3.4.3

Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer mit einem Spital vergleichbaren Institution tätig sowie im Rahmen pflegerischen Tätigkeit unausweichlich – ohne Möglichkeit zur Einhaltung eines Sicherheitsabstandes resp. mit zwingend engem Kontakt – mit der Pflege von mitunter an Covid erkrankten Patientinnen und Patienten befasst war und sich in der Folge im März 2020 mit dem Virus angesteckt hat. Die positive Testung erfolgte am 25. März 2020 (vgl. Arztbericht vom 28. April 2020 des K____krankenhauses, Akte V, AB 81). Nicht ausser Acht gelassen werden kann der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im März 2020, mithin in der Anfangsphase der Covid-19-Pandemie in der Schweiz, mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierte. Zu diesem Zeitpunkt galt beispielsweise noch keine Maskenpflicht (vgl. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 13. März 2020; abrufbar unter «https://bit.ly/4wq11nF», zuletzt besucht am 29. Juni 2026). Ein schlüssiger Gegenbeweis hat die Beschwerdegegnerin nicht erbracht. Es ist daher vom Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne von Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV auszugehen.

4.

4.1

Streitig und im Folgenden zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, die Covid 19-Erkrankung sei folgenlos ausgeheilt, womit sie ihre Leistungen per 28. Februar 2025 einstellen durfte.

4.2

Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts einen natürlichen und einen adäquaten Kausalzusammenhang voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Dies gilt auch im Bereich der Berufskrankheiten (vgl. u. a. implizit das Urteil des Bundesgerichts U 296/01 vom 16. Februar 2002 E. 1).

4.3

4.3.1. Im ersten Schritt ist zu klären, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

4.3.2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161, 163 E. 3.2 und 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch 134 V 109, 111 E. 2.1 und 129 V 402, 406 E. 4.3.1).

4.3.3

Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188, 191 f. E. 4.2; 146 V 51, 55 f. E. 5.1 mit Hinweis).

4.4

4.4.1. Die Beschwerdeführerin führt bezüglich der natürlichen Kausalität aus, vor der Infektion habe keine manifeste psychische Störung bestanden. Sie sei während Jahren beruflich voll leistungsfähig, erfolgreich und sozial integriert gewesen. Eine «abhängige Persönlichkeitsstörung» stelle keine Krankheit, sondern eine Persönlichkeitsvariante ohne Krankheitswert dar. Entscheidend sei, dass das Gutachten der E____ Begutachtung keine konkreten Anzeichen einer psychischen Erkrankung vor der Infektion belege. Der Eintritt der Leistungseinbusse nach einer SARS-CoV-2-lnfektion spreche im Gegenteil für einen auslösenden Zusammenhang. Eine Unterbrechung der Kausalkette sei ausgeschlossen (Beschwerde, Rz. 26). Die natürliche Kausalität sei gutachterlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt worden (Replik, Rz. 22). Folglich seien die persistierenden Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin natürlich kausal zur Berufskrankheit (a.a.O., Rz. 27).

4.4.2

Gemäss der Beschwerdegegnerin liessen die Befunde im Gutachten der E____ Begutachtung erhebliche Zweifel an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Infektion und den anhaltenden Beschwerden der Beschwerdeführerin aufkommen. Die Infektion sei milde bis mittelschwer (kurzzeitige Sauerstoffpflichtigkeit, einige Tage Hospitalisation) gewesen und akut folgenlos ausgeheilt. Objektiv nachweisbare Unfallfolgen würden nicht mehr vorliegen. Was an Beeinträchtigungen fortbesteht - namentlich die Fatigue, die kognitiven Defizite und die funktionelle Lähmung - sei weit überwiegend auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen, nämlich die psychische Störung der Beschwerdeführerin (Beschwerdeantwort, Rz. 33). Der anspruchsbegründende natürliche Kausalzusammenhang sei höchst zweifelhaft. Selbst wenn man der Covid-19-Infektion einen Teilbeitrag am Geschehen im Sinne einer Gelegenheitsursache zubilligen würde, so sei festzuhalten, dass dieser Beitrag medizinisch klar untergeordnet sei gegenüber den unfallfremden Ursachen (Persönlichkeitsstruktur, psychische Erkrankung und psychosoziale Stressoren). Die Infektion sei weder hinreichende noch überwiegende Ursache für den heutigen Gesundheitsschaden gewesen. Damit würde es an der notwendigen Grundlage für einen UVG-Leistungsanspruch bereits auf der natürlichen Ebene fehlen (a.a.O., Rz. 39).

4.5

Da sich die Beschwerdegegnerin für die Begründung der Leistungseinstellung insbesondere auf das Gutachten der E____ Begutachtung stützt (Beschwerdeantwort, Rz. 28 und 33), während die Beschwerdeführerin diesem den Beweiswert abspricht (Beschwerde, statt vieler Rz. 27), ist vorab zu prüfen, ob das Gutachten den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen genügt.

4.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 f. E. 2.2.2. und 135 V 465, 469 f. E. 4.4.). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014, E. 4.1.).

4.7

4.7.1. Hinsichtlich des Gutachtens der E____ Begutachtung bringt die Beschwerdeführerin vor, diesem könne nicht gefolgt werden (Beschwerde, Rz. 18). Im Vergleich zum E____ Gutachten erfolgte die Beurteilung von Dr. med. F____ auf der Grundlage einer spiroergometrischen Untersuchung mit klar dokumentierten Ausbelastungskriterien. Er habe festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund einer ausgeprägten Hyperventilation mit aufgebrauchter Atemreserve und dynamischer Überblähung funktionell eingeschränkt sei. Diese Symptome seien objektiv messbar und klinisch bedeutsam - auch ohne strukturelle Organschäden (a.a.O., Rz. 19). Das Gutachten der E____ Begutachtung hingegen reduziere die Beurteilung im Wesentlichen auf das Fehlen struktureller Schäden und mutmasst als Hauptursache eine Dekonditionierung oder einen Trainingsmangel. Diese Annahme sei jedoch nicht evidenzbasiert. Vielmehr werde auch im Gutachten der E____ Begutachtung eine ausgeprägte Hyperventilation mit aufgebrauchter Atemreserve und deutlicher Überblähung als primärer Befund beschrieben - derselbe, den Dr. med. F____ als funktionell bedeutsam eingestuft habe. Die Vermutung einer Dekonditionierung werde im Gutachten der E____ Begutachtung nicht objektiv gestützt, sondern erscheine als hypothetische Zusatzüberlegung. Von Dr. med. F____ werde die Dekonditionierung zwar als möglicher Cofaktor erwähnt, jedoch klar der funktionellen Atemstörung zugeordnet. Beide Gutachten bestätigen somit denselben Symptomkomplex (a.a.O., Rz. 20; vgl. Replik Rz. 14). Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid handle es sich dabei keineswegs um eine blosse Momentaufnahme mit beschränkter Aussagekraft. Dr. med. F____ habe eine umfassende infektiologisch-funktionelle Beurteilung durchgeführt, die auf objektiven, reproduzierbaren Messungen beruhen würden. Der Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt keine psychiatrische Evaluation durch Dr. med. F____ erfolgte, würde die Beweiskraft dieser funktionellen Befunde nicht schmälern (Beschwerde, Rz. 22).

4.7.2

Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vor, Dr. med. F____ habe eine rein infektiologische Beurteilung abgegeben (Beschwerdeantwort, Rz. 14). Long Covid würde sich aufgrund des komplexen Beschwerdebildes nicht allein mit einer infektiologischen Beurteilung rechtsgenüglich belegen lassen. Die beschwerdeführerische Forderung, auf die Beurteilung von Dr. med. F____ abzustellen, würde folglich nicht überzeugen (a.a.O., Rz. 15). Es würden keine organisch objektivierbaren Folgeschäden der Covid-19-Erkrankung bestehen. Weder in den kardiopulmonalen Untersuchungen noch in der neurologischen Diagnostik ergaben sich strukturelle Schäden oder bleibende Organmanifestationen infolge der durchgemachten Infektion. Die Lungenfunktion sei wieder völlig normalisiert, es würden keine dauerhaften Lungenschäden und keine nachweisbaren Schädigungen des Nervensystems bestehen, welche die anhaltende Fatigue oder andere Beschwerden erklären könnten. Insbesondere sei trotz umfangreicher neurologischer Abklärungen (inkl. Bildgebung) keine organische Ursache für die bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Lähmungserscheinungen gefunden worden (a.a.O., Rz. 29). Das Persistieren der vielfältigen Symptome sei vorwiegend auf eine psychische Dekompensation zurückgeführt worden. Die vorhandene schwere psychische Erkrankung sei auf die Persönlichkeitsstörung an sich zurückzuführen, nicht auf die organischen Auswirkungen der überstandenen Infektion (a.a.O., Rz. 30).

4.8

4.8.1. Nachstehend werden die Aussagen des Konsensteils beziehungsweise der Teilgutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2024 (Akten I, AB 36) dargestellt.

4.8.2

Im Konsensteil wurde ausgeführt, dass ein organisch objektivierbares Substrat mit erkennbarem Bezug zu den beklagten Beschwerden und/oder zu der Covid-19 Infektion nicht zu fassen sei. Insbesondere würde keine objektivierbare neurologische Erkrankung vorliegen, welche die schwere Bewegungsstörung und Rollstuhlabhängigkeit begründen könnten. Es sei bei moderatem Verlauf der initialen Covid-19 Erkrankung mit prolongiertem Heilungsverlauf von einem Mischbild einer persistierenden Restsymptomatik einer Post-Covid-19-Erkrankung und der Überlagerung durch ein schwergradiges und komplexes psychiatrisches Krankheitsbild auszugehen (S. 16). Es werden die folgenden Diagnosen festgehalten (a.a.O., S. 16 f.):

1) Funktionelle neurologische Störung (ohne organisch-neurologisches Korrelat)

- ICD-10 F44.4: Dissoziative Bewegungsstörung

- ICD-11 6B60: Dissoziative neurologische Symptomstörung

2) Multikausale Fatigue-Symptomatik als Mischbild von

- DD atypische affektive Symptomatik

- ICD-10 F32.8: Sonstige depressive Episoden / F45.8; Sonstige somatoforme Störung

- Restsymptomatik Post-Covid-19-Erkrankung bei SARS-CoV-2 Infektion 03/2020

3) Leichte neuropsychologische Störung

- am ehesten im Rahmen von Diagnose 1 und 2

Weitere

1) Kopfschmerz vom Spannungstyp nach ICHD-3

2) St. n. Thrombose der Vena jugularis interna rechts, des Sinus sigmoideus rechts und des Sinus transversus beidseits, ED 05/2023

- ohne fokal-neurologisches Defizit

4.8.3

Zur Kausalität wurde im Konsensteil angegeben, es sei davon auszugehen, dass die aktuellen Beschwerden, insbesondere die funktionelle neurologische Störung, ohne die vorausgehende Covid-19 Infektion und die in der Initialphase stark (zweites Halbjahr 2020) post-infektiös beeinträchtigte Leistungsfähigkeit in dieser Form nicht aufgetreten wäre. Auch wenn die nachfolgende pseudoneurologische Entwicklung in keiner Weise direkt als Folge der Covid-19 Erkrankung angesehen werden könne, sei die Covid-19 Erkrankung aus psychiatrischer Sicht nicht wegzudenken (Conditio sine qua non). Es sei nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin ohne die durch die SARS-CoV-2 Infektion und Covid-19 Erkrankung erlittene Leistungsbeeinträchtigung die aktuelle Symptomatik entwickelt hätte. Dabei könne keine trennscharfe Linie zwischen Ausmass und Zeitpunkt des möglichen Zurückgehens der eigentlichen Post-Covid-19-Erkrankung mit post-infektiösen Anteilen und der funktionellen Überlagerung gezogen werden, so dass bezüglich Symptomatik von einem Mischbild auszugehen sei. Die genauen psychodynamischen Ursachen der Krankheitsentwicklung habe sich aufgrund der hohen Abwehr emotionaler Anteile im Gutachtenssetting kaum explorieren lassen. In Bezug auf die Kausalität gehen die Gutachter davon aus, dass die anhaltende Leistungsminderung im Gefolge der Covid-19 Infektion zu einer zunehmenden Brüchigkeit in dieser innerpsychischen Stabilisierung geführt habe. Entsprechend beurteilten sie die Kausalität für das Störungsbild auch für die funktionell neurologische Störung aus psychiatrischer Sicht als überwiegend wahrscheinlich. Es habe kein eigentlicher Vorzustand bestanden, sondern es lagen Vulnerabilitätsfaktoren vor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus sich selbst heraus ohne die Covid-19 Erkrankung nicht zum aktuellen Zustand geführt hätten (a.a.O., S. 17). Der Status quo ante sei nicht erreicht und der Status quo sine entfällt, da es sich nicht um einen krankhaften Vorzustand handle (a.a.O., S. 19).

4.8.4

Zur Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf führen die Gutachter im Konsensteil aus, das Störungsbild müsse als schwergradig eingestuft werden. Die von der Beschwerdeführerin berichteten Funktionseinschränkungen würden im Alltag tatsächlich auch so gelebt und seien keiner bewussten Steuerung zugänglich. Sie sei aktuell nicht arbeitsfähig (a.a.O., S. 20). Die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit sehen die Gutachter in jeder denkbaren Tätigkeit (a.a.O., S. 21).

4.8.5

Der Endzustand sei gemäss den Gutachtern noch nicht erreicht. Sie würden davon ausgehen, dass durch eine entsprechende Therapie eine Verbesserung des Gesundheitszustands grundsätzlich möglich sein sollte. Über welchen Zeitraum eine solche Therapie erfolgreich sein könne, sei aber offen, es dürfte eher mit einem längeren therapeutischen Prozess zu rechnen sein. Es werde wesentlich davon abhängen, ein Verständnis und vor allem eine Akzeptanz bezüglich des funktionellen Charakters des (neurologischen) Leidens zu erarbeiten und dann durch entsprechende Therapie den Hintergründen besser nachgehen und diese bearbeiten zu können (a.a.O.).

4.8.6

Gemäss dem internistischen Teilgutachten (Akten I, AB 36, S. 38 ff.) von Dr. med. L____, FMH Allgemeine Innere Medizin, habe sich aus isolierter internistischer Sicht anhand der aktuellen Untersuchung und der kardiopulmonalen Voruntersuchungen keine Covid-19 assoziierten strukturellen oder funktionellen Organmanifestationen objektivieren lassen. Einziger auffälliger Befund sei ein Ruhepuls von 125/min. Eine supraventrikuläre Tachykardie sei anamnestisch bereits seit 2000 bekannt und wurde bereits 2003 abgeklärt und habe nie zu einer dokumentierten Arbeitsunfähigkeit geführt (a.a.O., S. 46). Zusammengefasst würden die im Verlauf nach Covid-19 Infekt durchgeführten Untersuchungen v. a. eine ausgeprägte Hyperventilationsneigung und eine frühe Dekonditionierung, aber keine strukturell-funktionell objektivierbare Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit zeigen. Eine internistisch fassbare Einschränkung würde auch heute anamnestisch und klinisch nicht vorliegen (a.a.O., S. 47).

4.8.7

Dr. med. M____, FMH Neurologie, hält im neurologischen Teilgutachten (Akten I, AB 36, S. 49 ff.) fest, zusammenfassend würde bei der Beschwerdeführerin keine organische neurologische Erkrankung / neurologische Funktionsstörung mit krankheitswert vorliehen, aber eine sog. funktionelle neurologische Störung (FNS). Schmerzen und Fatigue seien häufige und invalidisierende Begleitsymptome von FNS. Die von der Beschwerdeführerin aktuell beklagte Fatigue könne dementsprechend mit der funktionellen Störung vereinbar sein, so dass diese als Teil und in Teilen der psychosomatischen Grunderkrankung angesehen werden könne. Sie könne auch in Teilen als Fatigue im Rahmen einer Post-COVID-19-Erkrankung eingeordnet werden. Aus aktuell neurologischer Sicht könne die Diagnose eines Kopfschmerzes vom Spannungstyp nach ICHD-3 gestellt werden sowie ein Status nach Hirnvenenthrombose, jedoch ohne anhaltende fokal-neurologische Defizite und ohne Hinweise für stattgehabte venöse Kongestionsblutungen intrazerebral. Damit könne das von der Beschwerdeführerin beschriebene Beschwerdebild aus isoliert neurologischer Sicht nicht mit einem primär organisch-neurologischen Substrat hinreichend erklärt werden (a.a.O., S. 65 f.).

4.8.8

Gemäss der zusammenfassenden Beurteilung des neuropsychologischen Teilgutachtens von Dr. med. N____ (Akten I, AB 36, S. 68 ff.) habe bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung eine leichtgradige neurokognitive Störung festgestellt werden können (ICD10 F06.7). Alle Gedächtnis- und Arbeitsgedächtnisaufgaben seien unauffällig ausgefallen. Die neuropsychologischen Testbefunde seien gut im Rahmen der gestellten psychiatrischen Diagnosen einzuordnen. Es würden keine Hinweise auf eine strukturell-neurologische Ursache vorliegen (a.a.O., S. 89 f.).

4.8.9

Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. O____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Akten I, AB 36, S. 94 ff.) wird erklärt, insgesamt würde sich bis 2020 seit der frühen Kindheit teilweise schwere, teilweise mittelschwere Belastungen über die gesamte Biografie hinweg zeigen. Für diese Phase seien aber keine psychiatrischen Symptome im eigentlichen Sinne aufgetreten, sodass lediglich von einer hohen Vorbelastung, nicht einem eigentlichen Vorzustand im Sinne einer etablierten psychiatrischen Diagnose, gesprochen werden könne. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Persönlichkeit eine starke Leistungsorientierung und auch -fähigkeit als zentraler Kompensationsmechanismus ausgebildet habe. Dies stelle dann im Zusammenhang mit den Einschränkungen nach der Covid-19 Infektion aus psychiatrischer Sicht einen Vulnerabilitätsfaktor dar (a.a.O., S. 102). Zur Diagnose der funktionellen Bewegungsstörung führt Dr. med. O____ weiter aus, unter Einbeziehung der neurologischen und neuropsychologischen Beurteilung sei davon auszugehen, dass die dysfunktionale Art der Beschwerdepräsentation und insbesondere die aussergewöhnliche Bewegungsstörung bis hin zur Rollstuhlpflichtigkeit vom Ausmass her einer schwergradigen funktionellen Störung entsprechen würde. Es könne psychodynamisch die Hypothese aufgestellt werden, dass die funktionelle Lähmung der Beschwerdeführerin einen innerpsychisch akzeptablen Grund für das Nicht-Können gebe. Diese Prozesse seien als unbewusst und der Steuerung der Beschwerdeführerin aktuell nicht zugänglich einzuordnen. Die funktionelle Störung sei derweil gravierend und eine Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht realistisch (a.a.O., S. 102 f.). Bezüglich der Differentialdiagnose «affektive Störung» ist dem Teilgutachten zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe in der psychiatrischen Exploration keine affektiven psychischen Beschwerden geltend gemacht, so dass kriteriengeleitet eine Depression oder Angststörung nicht habe diagnostiziert werden können. Dabei sei phasenweise der Eindruck einer gewissen Belle indifferénce entstanden, indem die Beschwerdeführerin von faktisch höchstgradigen körperlichen Behinderungen und Einschränkungen im Alltag mit einer scheinbaren emotionalen Unbeteiligtheit berichtete. Trotzdem sei eine hohe emotionale Fragilität primär in den somatischen Untersuchungen gut erkennbar, wo sie v. a. bei Schilderung ihrer Berufstätigkeit immer wieder emotionale Durchbrüche zeigte. Dass dies gegenüber dem psychiatrischen Fachgutachter eher zurückgenommen werde, spreche ebenfalls für das oben skizzierte funktionelle Störungsbild (Abwehr jeglicher psychischen Aspekte und Verschiebung in ein rein somatisches Krankheitsbild). Integrativ über alle Fachgutachten sei ein hoher Leidensdruck deutlich spürbar. Es sei der Eindruck eines erheblichen Leidens am nicht erfüllbaren Selbstanspruch entstanden, der eine zentrale Rolle in der Aufrechterhaltung der inneren Stabilität (Unabhängigkeit) spiele. Die maximal angegebene Fatigue (FSS 6.56 von 7) sei in diesem hohen Ausmass weder klinisch noch testpsychologisch zu erfassen. Im Sinne einer differenziert anamnestisch zu erhebenden Post-Exertionellen Malaise könne sie als Mischbild einer Restsymptomatik der Covid-19-Erkrankung und vor dem Hintergrund der funktionellen neurologischen Störung und bei den zusätzlichen beklagten diffusen und vielfältigen Symptomen als Ausdruck einer generellen Somatisierungstendenz angesehen werden, so dass auch depressive Symptome in ein somatisches Erleben (Fatigue) verschoben würden, im Sinne einer somatisierten/atypischen Depression (a.a.O., S. 103 f.).

4.8.10

Dem angiologischen Teilgutachten von Dr. med. P____, FMH Angiologie, (Akten I, AB 36, S. 106 ff.) ist zu entnehmen, dass sich klinisch keine Hinweise für im Rahmen von thrombotischen / postthrombotischen Erkrankungen der Venen auftretende pathologische Befunde gezeigt hätten. Inwiefern die Sinusvenenthrombose die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären könne und welche Einschränkungen daraus resultieren würden, müsse aus neurologischer Sicht beurteilt werden (a.a.O., S. 110). Die Kausalität würde aus rein angiologischer Sicht entfallen und es würde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit bestehen (a.a.O., S. 111).

4.8.11

Dr. med. Q____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie, hält im infektiologischen Teilgutachten fest (Akten I, AB 36, S. 113 ff.), die massive Verschlechterung der Symptomatik über ein Jahr nach der initialen Erkrankung mit im Verlauf unter anderem bis heute zusätzlich Rollstuhlbedürftigkeit liesse sich rein infektiologisch mit einer Post-Covid-19-Erkrankung nicht erklären. Aus infektiologischer Sicht sei hier von einem Mischbild mit weiteren Faktoren auszugehen. Diesbezüglich bestehe in der Exploration als auch aktenanamnestisch verschiedene Anhaltspunkte: zum einen die diagnostizierte Sinusvenenthrombose, zum anderen wurde bereits 2022 der Verdacht auf eine möglicherweise funktionelle Komponente geäussert (a.a.O., S. 117 f.).

4.9

Das Gutachten der E____ Begutachtung entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen vollumfänglich (BGE 125 V 351, 351 f. E. 2; siehe E. 4.6. hiervor), womit diesem volle Beweiskraft zukommt. Die Begutachtung beruht auf allseitigen Untersuchungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Eine vollständige Anamnese wurde von den Gutachtern in ihren jeweiligen Teilbereichen vorgenommen (Gutachten vom 31. Dezember 2024, Akten I, AB 36, S. 39 f., 50 ff., 69 ff., 95 ff., 107 ff. und 114 ff.). Des Weiteren wurden die relevanten Vorakten gewürdigt und es fand eine Auseinandersetzung mit diesen statt (vgl. a.a.O., S. 6 ff., 27 ff., 46 f. und 57 ff.). Die Diagnosen wurden in nachvollziehbarer Weise hergeleitete. Aus dem Aktenauszug geht hervor, dass die Gutachter der E____ Begutachtung unter anderem auf das Gutachten von Dr. med. F____ verweisen. Dem Gutachten der E____ Begutachtung ist zu entnehmen, dass das Gutachten von Dr. med. F____ die medizinische Situation per damaligem Explorationsdatum vom April 2021 und die damalige medizinische Aktenlage gewürdigt habe. In der Zwischenzeit seien, gemäss dem polydisziplinären Gutachten, neue gesundheitliche Probleme aufgetreten. Die Aktenzusammenfassung würde sich deshalb auf den Zeitraum ab April 2021 fokussieren (vgl. a.a.O., S. 27). Demnach verwiesen die Gutachter diesbezüglich auf das Gutachten von Dr. med. F____ vom 29. Juni 2021, dessen Exploration am 13. April 2021 stattfand (Akten I, AB 67, S. 1). Wie sich durch das Gutachten der E____ Begutachtung zeigte, steht ein schwergradiges und komplexes psychiatrisches Krankheitsbild im Vordergrund und es bestehen keine objektivierbaren Erkrankungen (vgl. Gutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2024, Akten I, AB 36, S. 16). Ein rein infektiologisches Gutachten würde, entgegen den Argumenten der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz. 22), dem vorliegenden Sachverhalt nicht gerecht werden, womit nicht ausschliesslich auf das infektiologische Gutachten von Dr. med. F____ abgestellt werden kann. Ebensowenig ist es geeignet, das polydisziplinäre Gutachten in Frage zu stellen. Die Gutachter sehen aktuell die funktionelle neurologische Störung im Zentrum und gehen davon aus, dass im weiteren Verlauf die postinfektiösen Anteile zurückgegangen sind, ohne eine trennscharfe Linie in Bezug auf Ausmass und Zeitpunkt ziehen zu können (a.a.O., S. 18, 20). Insofern ist kein Widerspruch zum Gutachten von Dr. med. F____ ersichtlich, welcher damals nach der Exploration vom April 2021 von einem Post akuten Covid-19 Syndrom ausging, wobei sich die heutige Beschwerdesituation der Beschwerdeführerin mit Rollstuhlbedürftigkeit von der damaligen stark unterscheidet (vgl. Gutachten Dr. med. F____, Akten I, AB 67, S. 2). Die gutachterliche Einschätzung wird darüber hinaus durch weitere medizinische Berichte gestützt (dazu E. 5.5.2. unten). An der Beweiswürdigkeit vermag schliesslich auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte Gutachten mit Fokus auf die Erhebung des Pflegebedarfs nichts ändern.

4.10

Die zentrale Aussage des Gutachtens der E____ Begutachtung ist, dass ein psychiatrisches Leiden im Vordergrund steht. Organisch sind keine Ursachen für die beklagten Beschwerden eruierbar. Nach moderatem Verlauf der initialen Covid-19 Erkrankung mit prolongiertem Heilungsverlauf ist gemäss Gutachter von einem Mischbild einer persistierenden Restsymptomatik einer Post-Covid-19-Erkrankung und der Überlagerung durch ein schwergradiges und komplexes psychiatrisches Krankheitsbild auszugehen, das diagnostisch einer dissoziativen Störung nach ICD-10 und ICD-11 zugeordnet wird (vgl. Gutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2024, Akten I, AB 36, S. 16; E. 4.8.2. oben). Darauf fusst die Schlussfolgerung, wonach die pseudoneurologische Entwicklung in keiner Weise als direkte Folge der Covid-19 Erkrankung anzusehen sei (siehe E. 4.8.3. hiervor). Andererseits ergibt sich aus dem Gutachten, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in psychiatrischer Hinsicht als natürlich kausal zum Covid-Infekt zu betrachten sind, da die Covid-19 Erkrankung nicht wegzudenken ist (siehe E. 4.8.3. hiervor; zum Rechtlichen siehe E. 4.3. hiervor). Hergeleitet wird dies damit, dass die anhaltende Leistungsminderung aufgrund der Covid-19 Infektion zu einer zunehmenden Brüchigkeit in der innerpsychischen Stabilisierung geführt hat (siehe E. 4.8.3. hiervor). Für die psychische Stabilität wird aus Sicht der Gutachter die Arbeit als zentraler Stellenwert betrachtet, woraus sich psychodynamisch die Hypothese ergibt, dass die funktionelle Lähmung der Beschwerdeführerin einen innerpsychisch akzeptablen Grund für das Nicht-Können darstellt (vgl. Gutachten der E____ Begutachtung vom 31. Dezember 2024, Akten I, AB 36, S. 15). Diesen Ausführungen ist zu folgen, womit der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der SARS-CoV-Infektion und den überlagernden psychischen Beschwerden angenommen werden kann, wohingegen ein Zusammenhang des dominierenden pseudoneurologischen Beschwerdebilds zur Covid-Infektion in somatischer Hinsicht und unter medizinisch-wissenschaftlichen Gesichtspunkten zu verneinen ist. Daran ändert auch nicht, dass postinfektiöse Anteile in Bezug auf die Erschöpfungssymptomatik nicht trennscharf abgegrenzt werden können, zumal das hohe Ausmass weder klinisch noch testpsychologisch erfasst werden konnte (a.a.O., S. 16 und 20; E. 4.8.9. hiervor).

5.

5.1

Im zweiten Schritt bleibt zu prüfen, ob die Covid-19-Erkrankung adäquat kausal für das psychiatrisch schwergradige und komplexe Beschwerdebild einer dissoziativen Störung ist.

5.2

5.2.1. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, 181 E. 3.2; 129 V 402, 405 E. 2.2 und 125 V 456, 461 f. E. 5a).

5.2.2

Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6).

5.2.3

Die Beurteilung der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, welche die Verwaltung bzw. das Gericht vorzunehmen hat (BGE 115 V 133, 146 E. 11b; vgl. 134 V 109, 133 E. 3.2 und 177 E. 6.2.1). Deshalb ist hier – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. E. 4.3.3. hiervor) – der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht relevant (BGE 112 V 30, 33 E. 1b; Kurt Pärli/Laura Kunz, zu Art. 4 ATSG in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl., Zürich 2024, N. 92 [nachfolgend: Pärli/Kunz, SK-Kommentar, Art. 4 ATSG, Rz. …]). Das Konzept der adäquaten Kausalität dient der wertenden Eingrenzung der natürlichen Kausalkette. Die Unfallversicherung soll nicht für sämtliche natürliche Kausalverläufe aufkommen müssen, sondern nur diejenigen, die generell geeignet sind, die eingetretenen Gesundheitsschädigungen zu verursachen. Der adäquaten Kausalität kommt damit die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (Kaspar Gehring, zu Art. 4 ATSG in: Orell Füssli Verlag AG [Hrsg.], Kommentar zum AHVG, IVG, ELG und ATSG - mit weiteren Erlassen, 2. Aufl., Zürich 2025, Rz. 28; Pärli/Kunz, SK-Kommentar, Art. 4 ATSG, Rz. 92, unter anderem mit Hinweisen auf BGE 129 V 177, 182 f. E. 3.3 und 123 III 110, 112 E. 3).

5.3

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, im vorliegenden Fall seien die persistierenden Beschwerden (Fatigue-Syndrom, funktionelle Lähmung, kognitive Symptome) ihrem Wesen nach überwiegend psychosomatisch/psychisch. Für solche Konstellationen habe die Rechtsprechung kriteriologische Leitlinien entwickelt (Psycho-Praxis), um zu entscheiden, ob das Ereignis als adäquate Ursache gelten könne. Massgeblich sei zunächst die Schwere des Ereignisses selbst (Rz. 52). Die Covid-19-Erkrankung der Beschwerdeführerin sei weder banaler Natur noch eine Katastrophe - sie sei als mittelschwer, tendenziell im unteren Bereich zu qualifizieren (a.a.O., Rz. 54). Weder handle es sich um ein aussergewöhnlich dramatisches Ereignis noch um eines mit anhaltend schweren körperlichen Auswirkungen. Die Covid-19-Erkrankung sei keinem "krassen Unglücksfall" gleichzusetzen gewesen; vielmehr würde ein gesundheitliches Ereignis vorliegen, wie es während der Pandemie leider viele Menschen betroffen habe. Aus objektiver Sicht besitze dieses Ereignis kein so starkes Gewicht, dass dadurch ein jahrelanger, sich steigernder Symptomenkomplex mit invalidisierenden funktionellen Störungen erwartbar wäre. Vielmehr entspreche der vorliegende Gesundheitsverlauf nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, der nach einer mittelgradigen Covid-Infektion zu erwarten wäre. Vorliegend würde alles darauf hindeuten, dass gerade nicht die Infektion als treibende Kraft hinter der aktuellen Symptomatik stehe, sondern andere Faktoren - womit das Ereignis aus adäquanzrechtlicher Sicht nicht ins Gewicht falle (a.a.O., Rz. 55). Insgesamt fehle es an objektiven Gründen, der Infektion trotz ihres mittleren Schweregrades eine ausschlaggebende Bedeutung für die psychische Entgleisung beizumessen (a.a.O., Rz. 56). Zusammengefasst sei der adäquate Kausalzusammenhang klar zu verneinen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei von einer ausgeheilten mittelgradigen Infektion nicht ein derart gravierendes und lange persistierendes Störungsbild zu erwarten gewesen. Was hier geschehen sei - das Entstehen einer schweren psychosomatischen Funktionsstörung auf dem Boden persönlicher Disposition und Belastung - falle nach allgemeiner Lebenserfahrung vielmehr in den Verantwortungsbereich des eigenen Lebensrisikos der Beschwerdeführerin (a.a.O., Rz. 64; vgl. Duplik, Rz. 98).

5.4

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber in ihrer Beschwerde vor, da organisch nachweisbare Beschwerden bestehen würden, stellen sich hinsichtlich der adäquaten Kausalität keinerlei Probleme. Sollte das angerufene Gericht jedoch wider Erwarten davon ausgehen, dass die gesundheitlichen Störungen organisch nicht nachweisbar seien und das Gutachten schlüssig sei, so müsse die separate Adäquanzprüfung vorgenommen werden. Diese richte sich nicht nach der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen bei psychischen Unfallfolgen, der sog. Psychopraxis (BGE 115 V 133, bestätigt in 123 V 98, 100 f. E. 3) - wie von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise angenommen. Die analoge Anwendung dieser Praxis sei nach Ansicht des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Berufskrankheiten nicht sachgerecht (Rz. 28; vgl. Replik, Rz. 28 und 31). Mittels allgemeiner Adäquanzformel gelte somit zu eruieren, ob Long Covid nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet sei, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Zu fragen sei, ob gewisse Symptome von (Sekundär-) Erkrankungen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung der Berufskrankheit Long Covid zugeordnet werden könnten (Beschwerde, Rz. 29). Gemäss Bundesgericht sei die Adäquanz nicht allein bei besonders dramatischen Ereignissen gegeben, sondern auch bei Gesundheitsschäden, die ernsthaft ins Gewicht fallen und eine wesentliche Teilursache für die nachfolgende psychische Dekompensation darstellen würden (vgl. BGE 115 V 133, 141 E. 7; 127 V 102, 104 E. 5c/cc). Vorliegend sei unbestritten, dass ein deutlich eingeschränkter Allgemeinzustand mit arbeitsunfähiger Symptomatik über Jahre hinweg bestand - das würde genügen, um die Schwelle zur Adäquanz zu überschreiten. Der Umstand, dass eine Berufskrankheit über einen längeren Zeitraum hinweg zu einer erheblichen psychosozialen Belastung führt, sei nicht nur denkbar, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erfahrungsgemäss realistisch. Selbst wenn die Adäquanzprüfung somit zur Anwendung kommen würde, sei diese im vorliegenden Fall klar zu bejahen und der Beschwerdeführerin sind somit die UVG-Leistungen zu erbringen (a.a.O., Rz. 32).

5.5

5.5.1. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht aus dem beweiswerten Gutachten der E____ Begutachtung hervor (vgl. E. 4.8. hiervor, insbesondere E. 4.8.2.), dass keine organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden vorliegen. Es kann somit nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich die adäquate mit der natürlichen Kausalität deckt. Bei der Beurteilung ist somit vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (siehe E. 5.2.2. hiervor). Wie die Beschwerdeführerin jedoch zurecht vorbringt, findet die Psycho-Praxis bei Berufskrankheiten keine Anwendung (vgl. Beschwerde, Rz. 28). Gemäss dem Bundesgericht (BGE 125 V 456, 464 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2020 vom 3. September 2020 E. 3) erfolgt eine Adäquanzprüfung im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit nach der allgemeinen Adäquanzformel. Vorliegend ist danach zu fragen, ob die Infektion mit dem SARS-CoV-Virus nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, die bei der Beschwerdeführerin eingetretenen Beschwerden herbeizuführen. Wenn, wie vorliegend, keine organisch nachweisbaren Befunde gegeben sind, muss dem versicherten Ereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommen, was dann zutrifft, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist bzw. ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133, 141 E. 7). Da vorliegend die im Zentrum stehende pseudoneurologische Entwicklung in keiner Weise direkt als Folge der Covid-19 Erkrankung angesehen werden kann (E. 4.8.3. oben), kommt die bei Long-Covid postulierte enge medizinisch-wissenschaftlich basierte Adäquanz-Prüfung (dazu Pfleiderer/Dreyer/Schibli, Die Leistungspflicht der Unfallversicherung bei «Long Covid», in: HAVE 2025, S. 194) nicht zum Tragen.

5.5.2

Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Arbeitsunfähigkeit aus rein somatischer Sicht möglich ist, jedoch aus psychiatrischer Sicht offen sei, über welchen Zeitraum dies erfolgen könne (vgl. Akten I, AB 36, S. 20). Des Weiteren geht daraus hervor, dass von einem Mischbild aus einer persistierenden Restsymptomatik im Sinne einer Post-Covid-19-Erkrankung und einer Überlagerung durch ein schweres und komplexes psychiatrisches Krankheitsbild auszugehen ist (vgl. a.a.O., S. 16). Die funktionelle neurologische Störung entfaltete sich, als die Leistungsfähigkeit durch die Covid-19 Erkrankung eingeschränkt wurde und ihre aus der seit früher Kindheit entstandenen Vulnerabilität aufgebaute Stabilisierung (vgl. a.a.O., S. 14) durch die Arbeit ins Wanken geriet. Die Vulnerabilität war Nährboden der dissoziativen Erkrankung mit Folge der pseudoneurologischen Störung, welche als akzeptabler Grund für die ursprünglich durch die Infektion begründete Leistungsunfähigkeit interpretiert werden kann. Insoweit wird nochmals deutlich, dass das psychische Krankheitsbild nicht eine Symptomatik der Covid-Erkrankung im engeren Sinne ist, sondern im weiteren Sinne Folge des Nicht-Könnens (vgl. E. 4.10. hiervor). Unerheblich ist dabei, dass die Beschwerdeführerin vor der Infektion nicht an einer psychischen Erkrankung litt. Insoweit lässt sich der Schweregrad der gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin hin zur Rollstuhlabhängigkeit in einer Gesamtbetrachtung nicht mehr mit der Berufskrankheit erklären. Insbesondere, weil sich gemäss dem Gutachten kein organisch objektivierbares Substrat feststellen lässt, das in einem erkennbaren Zusammenhang mit den geltend gemachten Beschwerden und/oder der Covid-19-Infektion steht. Die Gutachter der E____ Begutachtung gehen davon aus, dass im weiteren Verlauf die postinfektiösen Anteile zurückgegangen und die funktionelle neurologische Störung im Rahmen der gestellten psychiatrischen Diagnosen zunehmend in den Vordergrund getreten sind. Aktuell ist diese funktionelle neurologische Störung im Zentrum der beklagten Beschwerden, ohne dass sich dafür ein strukturell neurologisches Korrelat finden lässt (siehe E. 4.10. hiervor). Unter dem Gesichtspunkt der adäquaten Kausalität ist darüber hinaus wesentlich, dass sich ein moderater Verlauf der initialen Covid-19-Erkrankung zeigte (vgl. bspw. Akte I, AB 36, S. 9, 15 f., 46, 103 und 117). Die Beschwerdeführerin konnte bereits nach wenigen Monaten seit der Infektion ihre neue Stelle in einer Führungsposition in einem 100% Pensum beim D____ [...] beginnen (vgl. E-Mails vom 21. September 2020, Akte V, AB 50, S. 1 f.; vgl. bspw. Gutachten vom 31. Dezember 2024 der E____ Begutachtung, Akten I, AB 36, S. 95 f. oder 117). Zwar musste sie aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden das Pensum auf 75% reduzieren (vgl. bspw. Gutachten vom 31. Dezember 2024 der E____ Begutachtung, Akten I, AA 36, S. 95 f. oder 117), konnte jedoch zeitgleich ihre Masterarbeit verfassen und ihren Master abschliessen (vgl. infektiologisches Gutachten vom 29. Juni 2021 von Dr. med. F____, Akte IV, AB 67, S. 2; vgl. Gutachten vom 31. Dezember 2024 der E____ Begutachtung, Akten I, AB 36, S. 71 f. und 117). Erst nach weiteren Monaten verschlechterte sich der Zustand der Beschwerdeführerin und sie war ab dem 21. Mai 2021 zu 100% arbeitsunfähig (Schreiben vom 14. März 2022 des D____ [...], Akte III, AB 44, S. 4). Wie im infektiologischen Teilgutachten von Dr. med. Q____ ausgeführt (vgl. Akten I, AB 36, S. 117 f.), wurde bereits im Jahre 2022 der Verdacht auf eine möglicherweise funktionelle Komponente geäussert. Dr. med. Q____ verweist diesbezüglich auf den ärztlichen Bericht vom 17. März 2022 von Dr. med. R____, FMH Neurologie, des Neurozentrums des S____ (Akte IV, AB 20, S. 28 f.). Diesem ist zu entnehmen, klinisch-neurologisch habe sich eine in der Ausprägung wechselnde Paraparese der Beine mit deutlicher Wechselinnervation und Besserung unter Ablenkung gezeigt. Ansonsten sei der Neurostatus altersentsprechend normal gewesen. Elektrodiagnostisch habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer Polyneuropathie gezeigt, ebenso wenig habe die Messung der langen Bahnen Hinweise auf Efferenz- oder Afferenzstörungen gezeigt. In Anbetracht der ausgeprägten Symptomatik habe Dr. med. R____ der Beschwerdeführerin eine stationäre Abklärung der Beschwerden (cMRT, LP, Ergänzung der Elektrophysiologie, Elektromyographie, Mitbeurteilung durch die Physiotherapie sowie ggf. Miteinbezug der Psychosomatik) empfohlen (a.a.O., S. 29).

5.5.3

Nach dem Gesagten ist die Infektion mit dem SARS-CoV-Virus vorliegend nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, die bei der Beschwerdeführerin eingetretene, im Zentrum stehende dissoziativ begründete, funktionelle neurologische Störung herbeizuführen. Die Adäquanz ist daher im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 28. Februar 2025 zu verneinen.

6.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend von einer Berufskrankheit auszugehen ist. Die geklagten im Zentrum stehenden psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin sind zwar natürlich kausal zur Covid-Infektion (siehe E. 4.10. hiervor), jedoch ist die adäquate Kausalität vorliegend im Sinne einer Haftungsbegrenzung zu verneinen (siehe E. 5.5.; zum Rechtlichen E. 5.2. hiervor). Folglich fehlt es an der Voraussetzung für eine fortdauernde Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 28. Februar 2025 hinaus (siehe E. 4.2. hiervor), womit der Einspracheentscheid vom 30. September 2025 zu bestätigen ist.

7.

7.1

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin folglich ihre Leistungen zu Recht per 28. Februar 2025 eingestellt. Der Einspracheentscheid vom 30. September 2025 ist korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

7.3

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a. o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Wepfer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

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