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Wegleitung zur Steuererklärung 2023 für juristische Personen Kapitalgesellschaften, Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Fischmarkt 10 CH-4001 Basel

Abteilung Juristische Personen

Telefon 061 267 98 26

steuerverwaltung@bs.ch www.steuerverwaltung.bs.ch

25500.a.01.23

Anmerkung

  • Die Gesetzestexte des Kantons (Gesetz über die direkten Steuern, SG 640.100) sowie die Steuer­ verordnung (SG 640.110) sind abrufbar auf der Homepage der Steuerverwaltung Basel-Stadt (www. steuerverwaltung.bs.ch).

Die Gesetzestexte des Bundes (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG) sowie die dazu­ – gehörenden Verordnungen und Kreisschreiben können auf der Homepage der Eidgenössischen Steu­ erverwaltung (www.estv.admin.ch) abgerufen werden.

2

Inhaltsübersicht

Seite

1

Steuerpflicht

4

2

Ausnahmen von der Steuerpflicht

2a Steuerbefreiung

2b Fragebogen für steuerbefreite Institutionen

2c Steuererleichterungen

6

7

7

3

Steuerarten

8

4

Steuerausscheidung

10

5

Anforderungen an die Steuererklärung

12

6 Bemessung der Steuerfaktoren

6a Steuerbarer Reingewinn und steuerbares Kapital

bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

14

6b Steuerbarer Reingewinn und steuerbares Vermögen/Kapital

bei Vereinen und Stiftungen

16

7

Steuerpraxis

18

8

Steuersätze/Steuerberechnung

8a Direkte Steuern Kanton

8b Direkte Bundessteuer

19

21

9

Abgabe der Steuererklärung

22

10 Steuerbezug

10a Direkte Steuern Kanton

23

10b Direkte Bundessteuer

23

11 Nachsteuern

24

12 Straffolgen bei Widerhandlungen

24

13 Auskünfte

26

3

1 Steuerpflicht

Kanton

§ 58 StG

Art. 49 DBG

Gesellschaften mit Sitz im Kanton Basel-Stadt sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig. Als

juristische Personen werden besteuert:

  • die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften

  • die Vereine und Stiftungen

  • die übrigen juristischen Personen:

  • Juristische Personen nach ausländischem Recht

  • (z.B. liechtensteinische Anstalten)

  • Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind:

  • Kollektive Kapitalanlagen (Anlagefonds, SICAF usw.) mit direktem Grundbesitz im Sinne von Art. 58 des BG über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006,

  • ausländische Handelsgesellschaften und andere Personengesamtheiten ohne juristische Persönlich­ keit.

Steuerpflicht im Kanton

bei auswärtigem Sitz

§ 59 StG

Art. 50 DBG

Juristische Personen, die ihren statutarischen Sitz auswärts haben, ihre tatsächliche Verwaltung jedoch in der Schweiz/im Kanton Basel-Stadt ausüben, unterstehen, auch ohne hiesigen Handelsregistereintrag,

der Steuerhoheit des Kantons Basel-Stadt.

Lohnmeldepflicht

§ 157 Abs. 1 lit. e StG

Arbeitgebende haben der Steuerverwaltung für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einzureichen über ihre Leistungen an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Form eines Exemplares des Lohnausweises oder

in anderer von der Steuerverwaltung genehmigter Form.

Beginn der Steuerpflicht

§ 63 Abs. 1 StG

Art. 54 Abs. 1 DBG

Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton Basel-Stadt oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Neu gegründete Kapitalgesellschaften und Genossenschaften werden mit dem Tag des Eintrags in

das Handelsregister steuerpflichtig.

Neu gegründete Gesellschaften, die nach Übernahme von Aktiven und Passiven aus

einer Einzelfirma oder einer

Personengesellschaft entstanden sind, werden in der Regel ab festgelegtem, mit der Steuerverwaltung verein­

bartem Übernahmedatum besteuert.

  • Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen werden mit dem Tag ihrer Gründung/Errichtung bzw. mit dem Tag des Eintrages ins Handelsregister steuerpflichtig. Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Kanton/im Ausland

(Eröffnung von Zweigniederlassungen, Betriebsstätten, Erwerb von Grundeigentum)

Auswärtige Gesellschaften werden durch regelmässige, öffentliche Mitteilungen darauf aufmerksam gemacht,

dass sie mit der Eröffnung einer nicht im

Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung oder Betriebs­

stätte sowie dem Erwerb von Grundeigentum

steuerpflichtig werden und deshalb zur Anmeldung verpflich­

tet sind.

4

Wirtschaftliche Zugehörigkeit § 63 Abs. 3 StG Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird (Prinzip der Einheit der Steuerperiode).

Sitzverlegung innerhalb der Schweiz § 63 Abs. 3 StG

Bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton Basel-Stadt in einen anderen Kanton oder aus einem anderen Kanton in den Kanton Basel-Stadt besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode. Bei Verlegung des Steuerdomizils innerhalb der Schweiz gilt das Prinzip der Einheit der Steuerperiode. Die juristische Person ist in allen betroffenen Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Die Veränderung der persönlichen Zugehörigkeit bewirkt keine Unterteilung der Steuerperiode. Die Steuer­ faktoren der gesamten Steuerperiode werden zwischen dem alten und dem neuen Sitzkanton aufgeteilt. Zuständig für die Steuerausscheidung, d.h. für die Ermittlung der auf die einzelnen Kantone entfallenden steuerbaren Quoten, ist die Veranlagungsbehörde des Sitzkantons am Ende der Steuerperiode. Sie informiert die anderen Kantone über die Steuerveranlagung (Art. 39 StHG).

Sitzverlegung ins Ausland § 194 StG Art. 161 Abs. 4 DBG

Mit der Verlegung des Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung ins Ausland endet die Steuerpflicht (vgl. Beendigung der Steuerpflicht). Bei Wegzug ins Ausland werden die Steuern in jedem Fall fällig mit der Anmeldung der Löschung im Han­ delsregister.

Beendigung der Steuerpflicht § 63 Abs. 2 StG Art. 54 Abs. 2 DBG

Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder ihrer tatsäch­ lichen Verwaltung ins Ausland oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die sich in Liquidation befinden, entrichten die Steuern – bis zum Datum der Anmeldung der Löschung beim Handelsregister.

  • Dasselbe gilt auch für die im Handelsregister eingetragenen Vereine, Stiftungen und übrigen juristi- schen Personen, soweit sie mit der Löschung im Handelsregister auch tatsächlich aufgelöst werden.

Nicht im Handelsregister eingetragene Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen entrichten die Steuer bis zu ihrer abgeschlossenen Auflösung.

5

2 Ausnahmen von der Steuerpflicht 2a Steuerbefreiung § 66 StG Art. 56 DBG

Steuerbefreiung für die Gewinn- und Kapitalsteuer können u. a. beantragen:

  • juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (insbesondere Vereine und Stiftungen), die ihre Mittel aus­ schliesslich und unwiderruflich für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke einsetzen;

  • Einrichtungen der Sozialversicherung und der beruflichen Vorsorge;

  • juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch ihre Mittel ausschliesslich und unwiderruflich für Kultuszwecke einsetzen.

Keine Steuerbefreiung kann beansprucht werden:

  • Bei Fehlen einer gemeinnützigen Tätigkeit.

Keine Gemeinnützigkeit besteht, wenn die Leistungen nicht der Allgemeinheit, sondern primär den ­Mitgliedern zugute kommen. Nicht gemeinnützig sind somit Vereine, die Aktivitäten entfalten, welche der Freizeitgestaltung dienen oder die die Pflege der Geselligkeit bezwecken (Sportclubs oder andere Vereinigungen mit ideeller Zielsetzung).

  • Bei Vorliegen einer unternehmerischen Zielsetzung.

Steuerbefreiung für Grundstücksteuer Grundstücke und Liegenschaften, welche von steuerbefreiten Institutionen zum Zweck der Kapitalanlage gehalten werden, unterliegen der Grundstücksteuer juristischer Personen (Minimalsteuer nach § 111 StG). Die Ausdehnung der Steuerbefreiung auf die Grundstücksteuer juristischer Personen ist nur möglich für diejenigen Grundstücke, die ausschliesslich und unmittelbar öffentlichen, gemeinnützigen oder religiösen Zwecken dienen.

Antrag auf Steuerbefreiung (Form und Inhalt) Ein schriftlicher Antrag mit ausführlicher Begründung auf Befreiung von den direkten Steuern von Kanton und/oder Bund kann eingereicht werden bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Abteilung ­Juristische Personen. Dem Antrag beizulegen sind die Statuten, allfällige Reglemente sowie die letzten beiden Jahresrechnungen.

6

2b Fragebogen für steuerbefreite Institutionen

  • Fragebogen für steuerbefreite Vereine und Stiftungen

Damit die Richtigkeit der gewährten Steuerfreiheit sowie die steuerrechtliche Zulässigkeit des Spenden­ abzugs überprüft werden kann, haben die steuerbefreiten Institutionen alle zwei Jahre Aufschluss zu geben über Herkunft und Verwendung ihrer finanziellen Mittel.

  • Fragebogen für Personalvorsorgeeinrichtungen

Ebenso haben Personalvorsorgeeinrichtungen mittels genauer Angaben alle zwei Jahre über die Herkunft und die Verwendung der Mittel die Richtigkeit der ihrer Institution gewährten Steuerfreiheit sowie die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen der Stifterfirma nachzuweisen.

  • Grundstücksteuer juristischer Personen nach § 111 StG

Für die Erhebung der Grundstücksteuer juristischer Personen haben alle steuerbefreiten Institutionen das Beilageblatt «Verzeichnis Grundstücke und Liegenschaften» mit den für die Bewertung notwendigen Angaben einzureichen.

2c Steuererleichterungen § 67 StG

Steuererleichterungen können beantragen: Unternehmen juristischer Personen, die neu eröffnet werden oder deren betriebliche Tätigkeit wesentlich geändert wird und die dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen. Der Regierungsrat kann Steuer­ erleichterungen für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre gewähren. Der Regierungsrat setzt in seinem Entscheid die Bedingungen der Steuererleichterungen fest. Der Entscheid des Regierungsrates ist endgültig. Aus Gründen der Praktikabilität sind Gesuche am besten direkt zuhanden des Regierungsrates an das ­Finanzdepartement zu richten.

Weitere Anlaufstellen sind:

  • die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt;

  • das Wirtschafts- und Sozialdepartement;

  • die Wirtschaftsförderung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft;

  • die beteiligten Landgemeinden Riehen oder Bettingen.

7

3 Steuerarten Kanton

Der Kanton erhebt von den juristischen Personen folgende Steuern:

A Eine Gewinn- und Kapitalsteuer

1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Die Gewinnsteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital. Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

2. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

  • Gewinnsteuer (§ 74 Abs. 1+ 2 StG):

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Die Gewinnsteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Reinvermögen. Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

3. Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz (Anlagefonds, SICAV/SICAF usw.)

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Ertrag aus direktem Grundbesitz.

Gegenstand der Kapitalsteuer ist der auf dem Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.

B Eine Grundstücksteuer (Minimalsteuer) (§ 111 ff StG)

Die juristischen Personen entrichten auf den im Kanton gelegenen Grundstücken eine Grundstücksteuer. Die Grundstücksteuer wird auf dem Wert der Grundstücke am Ende der Steuerperiode erhoben. Die Grundstücksteuer wird an die Gewinn- und die Kapitalsteuer der gleichen Steuerperiode angerechnet.

C Eine Grundstückgewinnsteuer (§ 102 ff StG)

Der Kanton erhebt eine Grundstückgewinnsteuer auf dem sich durch Veräusserung von Grundstücken ergebenden Gewinn. Der Veräusserung gleichgestellt sind Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken.

8

Verhältnis zu den Landgemeinden § 228, § 228a und § 228b StG

Riehen und Bettingen Die Veranlagung der direkten Steuern (Gewinnsteuer, Kapitalsteuer und Grundstücksteuer) wird für die juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen durch den Kanton vorgenommen. Den Landgemeinden verbleibt unter Ausschluss eigener Besteuerungsbefugnisse ein Anteil von 50% (= Ge­ meindesteuerquote) an der Gewinnsteuer, der Kapitalsteuer und der Grundstücksteuer, welche juristische Personen im Gebiet der Landgemeinden bezahlt haben. Ebenso erhebt der Kanton auf Grundstücken juristischer Personen, die auf dem Gebiet der Einwohnerge­ meinden Bettingen und Riehen liegen eine Grundstückgewinnsteuer. Gemäss § 228 Abs. 1 StG beträgt der Anteil des Kantons (Kantonssteuerquote) 50%. Der Kanton erhebt für die Landgemeinden den kommunalen Anteil von 50% (Gemeindesteuerquote) auf der Basis der für die natürlichen Personen geltenden Gemeinde­ steuerfüsse.

Direkte Bundessteuer

Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt die Direkte Bundessteuer für jene juristischen Personen, die am Ende der Steuerperiode ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton haben. Für juristische Personen mit statutarischem Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland wird die Direkte Bundessteuer aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erhoben.

Der Bund erhebt von den juristischen Personen folgende Steuern:

A Eine Gewinnsteuer

1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Die Gewinnsteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

2. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Die Gewinnsteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

3. Kollektive Kapitalanlagen (Anlagefonds, SICAV/SICAF usw.)

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Ertrag aus direktem Grundbesitz.

B Keine Kapitalsteuer

  • Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer

9

4 Steuerausscheidung Teilweise Steuerpflicht

Ist eine juristische Person in mehreren Kantonen und/oder im Ausland steuerpflichtig, muss eine Steueraus- scheidung (Repartition) vorgenommen werden. Auf der Grundlage der Zahlen des Gesamtunternehmens (gesamter Reinertrag und gesamtes Kapital am Ende der Steuerperiode) ist ein detaillierter Vorschlag für die Steuerausscheidung beizufügen. Genaue und vollständige Angaben helfen, eine mögliche Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Wirtschaftliche Zugehörigkeit § 60 StG Art. 51 DBG

Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie:

  • Teilhaber an Geschäftsbetrieben in der Schweiz/im Kanton sind;

  • in der Schweiz/im Kanton Betriebsstätten unterhalten;

  • an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen gleichkommende persönliche Nutz­ rechte haben;

  • Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken in der Schweiz/im Kanton gesichert sind;

  • in der Schweiz gelegene Liegenschaften vermitteln oder damit handeln.

Betriebsstätten § 2 StV Art. 51 Abs. 2 DBG

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als Betriebsstätte gelten insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Geschäfts­ stellen, Verkaufsstellen usw. Als Betriebsstätte gilt auch die ständige Vertretung im Kanton durch eine Person, die mit oder ohne fester Geschäftseinrichtung für ein im Ausland ansässiges Unternehmen tätig ist.

Steuerausscheidung mit anderen Kantonen/mit dem Ausland

Die vorzunehmende Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt nach der Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Bei internationalen Verhältnissen sind allfällig bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Zuständig für die Steuerausscheidung ist die Veranlagungsbehörde des Kantons, des Sitzes oder der tatsäch­ lichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode. Diese Behörde ist auch zuständig für die Veranlagung der Direkten Bundessteuer.

10

Betriebsstätten und Grundeigentum

schweiz. Gesellschaften im Ausland

§ 61 Abs. 1 StG

Art 52 Abs. 1 DBG

Für juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz ist die Steuer­pflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf im Ausland gelegene Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke.

Betriebsstätten ausländischer

Gesellschaften in der Schweiz

§ 61 Abs. 2 StG

Art. 52 Abs. 2 DBG

Für steuerpflichtige Gesellschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland, welche in der Schweiz

Betriebsstätten, Zweigniederlassungen oder Filialen unterhalten, beschränkt sich die

Steuerpflicht auf die

Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss § 60 StG Abs. 2 Basel-Stadt resp. Art. 51 DBG eine Steuerpflicht

im Kanton besteht.

Grundeigentum ausländischer

Gesellschaften in der Schweiz

§ 61 Abs. 2 StG

Art. 52 Abs. 2 DBG

Steuerpflichtige Gesellschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland, die im Kanton Basel-Stadt nur Grundeigentum besitzen, haben hier den Ertrag daraus und das dafür anteilmässig eingesetzte Kapi­

tal zu versteuern.

Vorbehalten bleiben die Aufrechnung eines Teils

der fremden Mittel, dem wirtschaftlich die Bedeutung von

Eigenkapital zukommt (verdecktes Eigenkapital §

85 Abs. 4 StG), und der darauf entfallenden Zinsen (§ 69

Abs. 1 lit. d StG).

Diese Gesellschaften unterliegen auch der Grundstücksteuer juristischer Personen nach § 111 StG.

Umfang der Steuerpflicht/Steuersatz

bei teilweiser Steuerpflicht

§ 61 Abs. 3+4 StG

Art. 52 DBG

Juristische Personen, die nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals im Kanton steuerpflichtig sind, entrich­

ten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte.

Für die direkte Bundessteuer beschränkt sich die Steuerpflicht auf den Gewinn, für den nach Artikel 51 eine

Steuerpflicht in der Schweiz besteht.

Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben den in der Schweiz erzielten Gewinn

zu versteuern.

11

5 Anforderungen an die Steuererklärung Beilagen zur Steuererklärung § 151 ff StG

Der rechtsgültig unterzeichneten Steuererklärung sind beizufügen:

Zwingende Beilagen:

  • Unterzeichnete Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang Geschäftsbericht (Jahresbericht),

  • Detail der passiven Rechnungsabgrenzungen

  • Detail der Rückstellungen

  • Detail der ausserordentlichen Aufwendungen und Erträge

  • Formular Nahestehende, für jedes Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats

Weitere Beilagen (sofern zutreffend):

  • Formular Grundstücksteuer

  • Formular Wohngenossenschaft

  • Angaben über massgebliche Beteiligungen, mit Berechnung des Beteiligungsabzuges,

  • Berechnung des verdeckten Eigenkapitals und der darauf entfallenden Zinsen,

  • Steuerausscheidungsvorschlag

(Repartition mit anderen Kantonen und/oder Ausland, wenn die Gesellschaft im Kanton Basel-Stadt nur teilweise steuerpflichtig ist).

  • Formular Zugehörigkeit zu einer Firmengruppe oder zu einem Konzern

Ferner alle ergänzenden Angaben über wesentliche Sachverhalte, welche für die Steuereinschätzung von Bedeutung sein können, aus den eingereichten Unterlagen jedoch nicht klar und offen ersichtlich sind.

Die Formulare sind auf der Homepage der Steuerverwaltung Basel­Stadt (www.steuerverwaltung.bs.ch) ­abrufbar.

12

Darstellung der Jahresrechnung

In Bezug auf die Darstellung der Jahresrechnung verweisen wir auf die allgemeinen Grundsätze der kaufmän- nischen Buchführung Art. 957 ff. OR.

Aus steuerrechtlicher Sicht von besonderer Bedeutung sind:

  • Das Saldierungsverbot

Unzulässig ist die Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag.

  • Die Mindestgliederungsvorschriften Sammelposten wie «Allgemeine Unkosten», «Generalunkosten», «neutraler Ertrag», «neutraler Aufwand» usw. sind in einer Beilage genügend detailliert darzustellen.

  • Abschreibungen und Wertberichtigungen

Ebenso sind alle Abschreibungen und Wertberichtigungen genügend detailliert nach Anlageobjekten auf­ zuteilen.

  • Versteuerte stille Reserven, Rückstellungen und Rücklagen

Die Veränderung der als Ertrag versteuerten stillen Reserven, Rückstellungen und Rücklagen ist in der Steuererklärung unter Pos. E aufzuzeigen.

Qualitätssicherung

Zur Gewährleistung einer einwandfreien Steuerveranlagung ist die Verwaltung auf die Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Genügend detaillierte Unterlagen und vollständig ausgefüllte Beilagen ersparen Ihnen weitgehend zeitaufwendige und unliebsame Rückfragen der Verwaltung.

13

6 Bemessung der Steuerfaktoren

6a Steuerbarer Reingewinn und steuerbares Kapital

bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

A Die Bemessung des steuerbaren Reingewinns

Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung (ohne Saldovortrag des Vorjahres). Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Besteuert wird das tatsächlich erzielte Ergebnis. Zum steuerbaren Reingewinn gehören insbesondere auch alle der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen

Erträge mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs-­und Liquidationsgewinne.

Geschäftsmässig nicht begründeter

Aufwand

§ 69 StG

Art. 58 DBG

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:

  • geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;

  • die Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 85 Abs. 4 StG/Art. 65 DBG);

  • offene und verdeckte Gewinnausschüttungen.

Als verdeckte Gewinnausschüttungen an anteilsberechtigte oder nahestehende Personen gelten nament­

lich:

  • übersetzte Kaufpreise und ähnliche Vergütungen;

  • übersetzte Kapital-, Miet- und Pachtzinsen;

  • übersetzte Entschädigungen für Arbeitsleistungen, Reise-, Verpflegungs- und Repräsentationsspesen und dergleichen;

  • Zahlungen für private Auslagen;

  • übersetzte Vorsorgeleistungen;

  • unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt gewährte Vorteile;

  • der Verzicht auf die übliche Gegenleistung bei Gewährung von Darlehen oder anderen Leistungen.

Geschäftsmässig begründeter Aufwand

§ 70 StG

Art. 59 DBG

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

  • alle geschuldeten Steuern, nicht aber Steuerbussen;

  • die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Die Grundsätze der Ausschliesslichkeit, der Kollektivität, der Planmässig­ keit und der Angemessenheit der Vorsorge müssen gewahrt sein;

  • die freiwilligen Zuwendungen bis zu 20% des Reingewinns an steuerbefreite juristische Personen mit Sitz in der Schweiz und ausschliesslich öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck;

Die Steuerverwaltung gibt über die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen gerne Auskunft.

  • die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften.

Abschreibungen und Rückstellungen

§ 70 StG

Art. 62 und 63 DBG

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

  • die geschäftsmässig begründeten buchmässigen oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewie­ senen Abschreibungen;

14

  • die geschäftsmässig begründeten und verbuchten Rückstellungen und Wertberichtigungen für im ­Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;

  • die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuer­ baren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Millionen Franken (Kanton) bzw. eine Million Franken (Bund). Für eigene Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten kann keine Rücklage gebildet werden.

Aufdeckung stiller Reserven

bei Beginn der Steuerpflicht

§ 73 StG

Art. 61a DBG

  • Beim Beginn der Steuerpflicht können stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts steuerneutral aufgedeckt werden.

  • Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

  • Als Beginn der Steuerpflicht gelten:

  • die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte

  • das Ende einer Steuerbefreiung nach § 66

  • die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

  • Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

  • Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Besteuerung stiller Reserven

am Ende der Steuerpflicht

§ 73b StG

Art. 61b DBG

  • Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reser­ ven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

  • Als Ende der Steuerpflicht gelten:

  • die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte

  • der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach § 66

  • die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

Verlustverrechnung

§ 75 StG

Art. 67 DBG

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Ge­ schäftsjahre abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre

noch nicht verrechnet werden konnten.

Grundstückgewinne/Grundstückverluste § 71 lit. c und § 108 Abs. 1+2 StG

Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften unterliegen der Grundstückgewinnsteuer und sind vom ausgewiesenen Gesamtreingewinn in Abzug zu bringen. Nicht unter die Grundstückgewinnsteuer, sondern unter die Gewinnsteuer fallen die sog. wiedereingebrachten Abschreibungen. Grundstückverluste werden mit Grundstückgewinnen desselben Kalenderjahres verrechnet. Grundstückverlustüberschüsse können mit Geschäftsgewinnen verrechnet werden.

15

Anrechnung Geschäftsverluste an Grundstückgewinne § 108 Abs. 3

Geschäftsverluste soweit sie nicht mit Gewinn verrechnet werden können, sind an steuer­bare Grundstück­ gewinne anrechenbar. Die Anrechnung kann nach Vorliegen des massgebenden Geschäftsabschlusses be­ antragt werden (Revisionstatbestand).

B Die Bemessung des steuerbaren Kapitals

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital. Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

Das steuerbare Eigenkapital § 85 StG

Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus:

  • dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital

  • den offenen Reserven (inkl. Gewinn- und Verlustvortrag)

  • den Reserven aus Kapitaleinlagen (Kreisschreiben Eidgenössische Steuerverwaltung)

  • den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven

Das steuerbare Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte sowie auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt, wird im Verhältnis dieser Werte zu den gesamten Aktiven der Bilanz auf Antrag um 80 Prozent ermässigt.

Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital.

Das verdeckte Eigenkapital § 85 Abs. 4 StG

Das steuerbare Eigenkapital wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

6b Steuerbarer Reingewinn und steuerbares Vermögen/Kapital bei Vereinen und Stiftungen (vgl. Merkblatt über die steuerliche Behandlung der Vereine)

A Die Bemessung des steuerbaren Reingewinns

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Ausgangspunkt für die Gewinnermittlung bildet die Jahresrechnung der Institution mit allen Erträgen (inkl. Mitgliederbeiträge) und Aufwendungen. Besteuert wird das tatsächlich erzielte Ergebnis.

16

Steuerrechtliche Grundsätze und Vorschriften

Die für die Kapitalgesellschaften geltenden steuerrechtlichen Grundsätze und Vorschriften gelten auch für

die Vereine und Stiftungen.

Zu beachten sind aber nachfolgende Besonderheiten:

Steuerfreier Teil der Mitgliederbeiträge

§ 74 StG

Art. 66 DBG

  • Mitgliederbeiträge Die Mitgliederbeiträge an die Vereine werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

Als Mitgliederbeiträge an Vereine gelten Beträge

der Aktiv- und Passivmitglieder, die statutarisch festgelegt

sind (§ 70 StV). Wie Mitgliederbeiträge behandelt werden Vergabungen,

Spenden, Subventionen und

dergleichen.

Steuerfreier Teil der Mitgliederbeiträge

Übersteigen die Mitgliederbeiträge jene Vereinsaufwendungen, welche nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, so wird der überschiessende Teil von der Besteuerung ausgenommen. Die Berechnung eines solchen Abzugs muss in der Steuererklärung in einer Beilage offengelegt werden.

Einlagen in das Stiftungsvermögen

§ 74 StG

Art. 66 DBG

  • Stiftungseinlagen

Die Einlagen in das Vermögen von Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

Freigrenze

§ 74a StG

Art. 66a DBG / Art. 71 Abs. 2 DBG

Kanton

Für Vereine mit ideellen Zwecken:

Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20 000.– Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Bund

Für alle Vereine:

Gewinne unter 5 000 Franken werden nicht besteuert.

Für Vereine mit ideellen Zwecken:

Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

B Die Bemessung des steuerbaren Vermögens/Kapitals § 86 StG

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

Als Eigenkapital der Vereine und Stiftungen gilt das Reinvermögen. Grundlage für die Ermittlung des steuerbaren

Reinvermögens bildet die Jahresrechnung (Vermögensrechnung).

Das steuerbare Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte sowie auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt, wird im Verhältnis dieser Werte zu den gesamten Aktiven der Bilanz um 80% ermässigt.

17

Bewertung des Reinvermögens § 46 StG

  • Das Reinvermögen Das Reinvermögen wird nach den für die Vermögenssteuer geltenden Bewertungsvorschriften ermittelt.

Für flüssige Mittel, Forderungen und andere Vermögensgüter ist der Buchwert massgeblich. Wertschriften und Liegenschaften werden nicht zum Buchwert, sondern zum Verkehrswert gemäss den in Gesetz und Verordnung vorgesehenen besonderen Bewertungsvorschriften (§ 46 StG, §§ 48–55 StV) be­ wertet.

  • Bewertungsdifferenzen (lit. D der Steuererklärung) 1. Wertschriften Steuerwert der Wertschriften gemäss Wertschriftenverzeichnis abzüglich Buchwert. Diese Differenz ergibt sich aus dem Wertschriftenverzeichnis (Position 7), Vermögenssteuerwert (Mittel aus Verkehrswert und Ertrags­ wert) abzüglich Buchwert.

2. Liegenschaften

  • Vermietete Liegenschaften

Ertragssteuerwert der Liegenschaft gemäss Liegenschaftsbewertung abzüglich Buchwert.

  • Selbstgenutzte Liegenschaften

Selbstgenutzte Liegenschaften werden auf der Basis des Realwerts geschätzt (Realwert (§ 46 Abs. 4 StG) abzüglich Buchwert).

Freigrenze § 87 Abs. 3 StG

  • Kantonale Freigrenze Eigenkapital unter 50000 Franken wird nicht besteuert.

7 Steuerpraxis Merkblätter Basel-Stadt / Kreisschreiben EStV

Die Merkblätter für juristische Personen verstehen sich als praxisbezogene Hilfen zu speziellen Themen und erheben nicht den Anspruch einer abschliessenden Dokumentation der Steuerpraxis. Durch Änderungen von Gesetz und Verordnung können sich in der Praxis in Teilgebieten immer wieder Neuerungen ergeben. Wir bemühen uns, die Merkblätter für juristische Personen aktuell zu halten und laufend zu vervollständigen.

Merkblätter der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt: www.steuerverwaltung.bs.ch/steuerwissen.html

Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung: www.estv.admin.ch/estv/de/home/allgemein/steuerinformationen.html

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8 Steuersätze/Steuerberechnung 8a Direkte Steuern Kanton A Die Gewinn- und Kapitalsteuer

1. Gewinnsteuer § 76 StG

  • Die Gewinnsteuer der juristischen Personen beträgt 6,5% des steuerbaren Reingewinns.

  • Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20 000.– Franken betragen (Freigrenze, § 74a StG).

2. Kapitalsteuer § 87 StG

  • Die Kapitalsteuer der juristischen Personen beträgt1,0 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals.

  • Das steuerbare Eigenkapital von Vereinen, Stiftungen, übrigen juristischen Personen und kollektiven Kapitalanlagen unter 50 000 Franken wird nicht besteuert.

B Die Grundstücksteuer § 114 ff StG

Die Grundstücksteuer beträgt 2‰ vom Steuerwert der im Kanton Basel-Stadt gelegenen Grundstücke. Die Grundstücksteuer wird an die Gewinn- und die Kapitalsteuer der gleichen Steuer­periode angerechnet.

C Die Grundstückgewinnsteuer

Abzug für Besitzesdauer: ab 6. Jahr 3% p.a./max. 60%.

60% bei einer Besitzesdauer von weniger als 3 Jahren. Ermässigung von 0,5% für jeden weiteren Monat Besitzesdauer. Ab 9. Besitzesjahr Steuersatz einheitlich 30%. Grundstückgewinne sind steuerfrei, wenn deren Betrag 500 Franken nicht erreicht.

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Rundungen

  • Der steuerbare Reingewinn wird auf die nächsten 100 Franken abgerundet.

  • Das steuerbare Kapital wird auf die nächsten 1000 Franken abgerundet.

  • Der steuerbare Grundstückgewinn wird auf die nächsten 100 Franken abgerundet.

D Besondere Steuerberechnungen

Beteiligungsgesellschaften § 77 StG Art. 69 DBG

Beteiligungsgesellschaften können bei der ordentlichen Ertragssteuer einen Beteiligungsabzug beantragen.

Patentbox § 69a und 69b StG

  • Auf Antrag wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Definition gemäss § 69a StG) multipliziert mit dem Nexusquotienten mit einer Ermässigung von 90% in die Berechnung des steuer­baren Reingewinns einbezogen.

  • Der Nexusquotient ermittelt sich pro Patent oder vergleichbares Recht wie folgt: qualifizierender Forschungs- und Entwicklungsaufwand × 130% gesamter Forschungs- und Entwicklungsaufwand

  • Aus der Patentbox-Ermässigung können keine Verlustvorträge resultieren.

  • Beim Eintritt in die Patentbox wird der in den vorangegangenen 10 Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand im Umfang von 40% gesondert zu einem Steuersatz von 0,5% besteuert (Boxeneintritt).

  • Beim Austritt aus der Patentbox wird auf Antrag der in den 10 vorangegangenen Steuerperioden ange­ fallene Forschungs- und Entwicklungsaufwand im Umfang von 40% zu 0,5% an die Gewinnsteuern ange­ rechnet. Die Anrechnung ist auf den Betrag beschränkt, der beim Boxeneintritt erhoben wurde. Der Antrag ist nur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung der Steuerperiode des Boxenaustritts möglich. Danach ist der Anspruch auf die Anrechnung verwirkt.

Sondersatz (§ 242bis StG) bei Wegfall der Besteuerung als Holding- und Domizil­gesellschaft

Per 01.01.2020 wurden schweizweit die kantonalen privilegierten Steuerstatus (Holding- und Domizilgesell­ schaften) abgeschafft.

  • Beim Wechsel zur ordentlichen Besteuerung (Statusänderung), werden auf Antrag die bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts bei ihrer Realisation innert den nächsten 5 Jahren gesondert zum Steuersatz von 3% besteuert.

  • Ausgenommen sind stille Reserven auf Beteiligungen von mindestens 10% am Grund- oder Stammkapi­ tal einer anderen Gesellschaft.

  • Der Antrag ist nur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung der Steuerperiode der Statusänderung (erstmalig ordentliche Besteuerung) möglich. Danach ist der Anspruch auf die gesonderte Besteuerung zu 3% verwirkt.

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Entlastungsbegrenzung § 70a StG

  • Die Patentbox und die Sondersatzbesteuerung können einzeln aber auch kumulativ angewendet werden.

  • Die gesamte steuerliche Ermässigung kann nicht höher sein als 40% des steuerbaren Gewinns.

Kapitaltaxe (§ 134a StG) von Unternehmen im Schweizer Sektor des Flughafens Basel-Mulhouse (EAP)

Die Kapitaltaxe entrichten Unternehmen, die (kumulativ):

  • In der Schweiz im Handelsregister eingetragen sind,

  • in der Schweiz, unabhängig in welchem Kanton, ansässig sind im Sinne des Doppelbesteuerabkommens zwischen Frankreich und der Schweiz vom 9. September 1966,

  • im Schweizer Sektor des Flughafen Basel-Mulhouse tätig sind und,

  • dort eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 des Doppelbesteuerabkommens zwischen Frankreich und der Schweiz vom 9. September 1966 betreiben.

Die Kapitaltaxe gilt nicht nur für Kapitalgesellschaften, sondern auch für die übrigen juristischen Personen sowie für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Massgebend ist der Eintrag im Schweizer Han­ delsregister. Die Kapitaltaxe unterliegt dem ordentlichen Veranlagungsverfahren. Die Kapitaltaxe beträgt 1% des steuerbaren Eigenkapitals (§ 85 Abs. 1–4). Für die Ermittlung des Eigenkapitals der Betriebsstätte am Schweizer Sektor des Flughafen Basel-Mulhouse ist eine Ausscheidung nach den Grundsätzen und Regeln zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot vorzunehmen. Die Bestimmungen des Steuergesetzes zur Organisation, zum Verfahren, Steuerbezug sowie Steuerstrafrecht sind auf die Kapitaltaxe anwendbar.

8b Direkte Bundessteuer

A Die Gewinnsteuer

1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (Art. 68 DBG)

Die Gewinnsteuer beträgt 8,5% des steuerbaren Reingewinnes.

2. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen (Art. 71 DBG)

Die Gewinnsteuer beträgt 4,25% des steuerbaren Reingewinnes. Gewinne unter 5000 Franken werden nicht besteuert (Freigrenze). Gewinne von juristischen Personen mit ideellem Zweck werden nicht besteu­ ert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen (Freigrenze, Art. 66a DBG).

3. Kollektive Kapitalanlagen (Art. 72 DBG)

Die Gewinnsteuer beträgt 4,25% des steuerbaren Reingewinnes.

B Die Kapitalsteuer

Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer.

Rundungen

  • Der steuerbare Reingewinn wird auf die nächsten 100 Franken abgerundet.

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9 Abgabe der Steuererklärung Einreichungstermin § 106 StV Juristische Personen haben das vollständig und rechtsgültig unterzeichnete Formular der Steuererklärung sowie die dazugehörenden Unterlagen bis zum 30. Juni des der Steuerperiode folgenden Kalenderjahrs abzugeben. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung kann verlängert werden. Dies gilt in jedem Fall, also auch bei einem negativen Geschäftsergebnis (Verlust), Einstellung der Geschäfts­ tätigkeit, Liquidation, Geschäftsverlegung usw.

Fristgesuche Nach erfolgtem ordentlichen Versand der Steuerformulare zu Beginn der Veranlagungsperiode kann die Abgabgefrist online im Portal eSteuern.BS (www.esteuern.bs.ch/unternehmen/fristerstreckung) erstreckt werden oder mittels E-Mail an veranlagung.jp.stv@bs.ch. Die Gesuche um Erstreckung der Einreichungsfrist werden nicht bestätigt bzw. nur dann, wenn der verlangte Abgabetermin für die Steuererklärung abgeändert wird oder nicht bewilligt werden kann Die Erstreckung der Abgabefrist bis zum 30. September ist gebührenfrei. Für eine weitergehende Frister­ streckung wird eine Gebühr von CHF 40.– erhoben. Eine Verlängerung der Frist über das Abgabejahr hinaus ist nur möglich bei Vorliegen triftiger Gründe (ausführ­ liche Begründung) und unter Leistung einer angemessenen Vorauszahlung. Solche Gesuche sind für jede Gesellschaft einzeln einzureichen.

Mahnung/Gebühren § 107 StV Wird trotz Erinnerung die Steuererklärung nicht eingereicht oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, erfolgt eine Mahnung. Für jede Mahnung wird eine Gebühr in Rechnung gestellt.

Ermessensveranlagung § 107 Abs. 3 StV Wird trotz wiederholter Mahnung die Steuererklärung nicht eingereicht, muss die Steuer nach Ermessen von Amtes wegen festgesetzt werden. An die Kosten dieser Ermessensveranlagung ist eine Gebühr zu be­ zahlen. Die Gebühr für eine Ermessensveranlagung wird nach konstanter Praxis auch bei nachträglich ver­ späteter Einreichung der Steuererklärung grundsätzlich nicht storniert, ausser es kann der Verwaltung ein Verschulden nachgewiesen werden.

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10 Steuerbezug 10a Steuerbezug direkte Steuern Kanton Fälligkeits- und Zahlungstermin § 194 ff StG Als allgemeiner Fälligkeitstermin für die kantonalen Steuern gilt der 31. Mai des der Steuerperiode folgenden Kalenderjahres. Dieser Fälligkeits- und Zahlungstermin gilt für alle Steuerpflichtigen in gleicher Weise und wird insbesondere auch dann nicht hinausgeschoben, wenn für die Einreichung der Steuererklärung und für die Zahlung zu­ sätzlichen Fristen eingeräumt worden sind oder noch keine Rechnung zugestellt worden ist. Bei Sitzverlegung ins Ausland, Konkurseröffnung oder Anmeldung zur Löschung im Handelsregister werden die Steuern sofort fällig und sind umgehend zu bezahlen.

Zinsausgleich § 195 StG Bei der Steuerzahlung erfolgt ein Zinsausgleich auf den Fälligkeitstermin. Der Satz für den Zinsausgleich wird vom Regierungsrat pro Kalenderjahr festgelegt. Die bewilligte Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird als Zahlung auf den Fälligkeitstermin des Veranlagungsjah­ res angerechnet.

Einladung zu Vorauszahlungen § 196 StG Für die periodisch geschuldeten Steuern ruft die Steuerverwaltung rechtzeitig zu Akontozahlungen auf. Die Vorauszahlungen sollen angemessen sein und Änderungen in den Verhältnissen berücksichtigen. Dadurch können Rückzahlungen oder zu grosse Nachzahlungen vermieden werden. Für die Vorauszahlungen sollen die den Einladungen beigehefteten Einzahlungsscheine benützt werden.

10b Steuerbezug Direkte Bundessteuer Fälligkeit und Verzinsung Art. 161 DBG Der allgemeine Fälligkeitstermin wird durch das Eidg. Finanzdepartement in der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der Direkten Bundessteuer geregelt. Als allgemeiner Fälligkeitstermin gilt der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres.

Zinsausgleich Art. 163 ff DBG Vergütungszins für Vorauszahlungen und Verzugszins für nicht fristgerecht entrichtete Beträge werden ebenfalls in der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung durch das Eidgenössische Finanzdepartement festgelegt.

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11 Nachsteuern Nachsteuern § 177 StG Art. 151 DBG

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerverwaltung nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die ­Steuer­verwaltung zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

12 Straffolgen bei Widerhandlungen Verletzung von Verfahrenspflichten § 208 StG Art. 174 DBG

Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Geset­ zes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbeson­ dere:

  1. a) die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,

  2. b) eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,

  3. c) Pflichten verletzt, die ihm als erbberechtigte Person oder als Drittperson im Inventar­verfahren obliegen,

wird mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10000 Franken.

Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, wird die juristische Person gebüsst.

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Steuerhinterziehung

§ 209 StG

Art. 175 DBG

Wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unter­

bleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird mit

Busse bestraft.

Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der

hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis

auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

Zeigt die steuerpflichtige Person die Steuerhinterziehung an, bevor sie der Steuerbehörde bekannt ist, kann

die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt werden.

Versuchte Steuerhinterziehung

§ 210 StG

Art. 176 DBG

Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft. Die Busse

beträgt zwei Drittel der Busse,

die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Anstiftung/Gehilfenschaft/Mitwirkung

§ 211 StG

Art. 177 DBG

Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit

der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt bis zu 10000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall

bis zu 50000 Franken.

Die mitwirkende Drittperson haftet überdies für

die Nachsteuer solidarisch bis zum Betrag der hinterzogenen

Steuer.

Verschulden von juristischen Personen

§ 215 StG

Art. 181 DBG

Werden mit Wirkung für eine juristische Person Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.

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13 Auskünfte Allgemeine Auskünfte Allgemeine Auskünfte bleiben grundsätzlich immer unverbindlich. Schriftliche Stellungnahmen In der Regel können Anfragen nur beantwortet werden, wenn sie sich

  1. a) auf konkrete Steuerpflichtige beziehen (Nennung der betroffenen steuerpflichtigen Gesellschaften resp. der betroffenen Parteien) und

  2. b) der Sachverhalt umfassend und übersichtlich dargestellt und dokumentiert ist.

Die anfragende Person muss sich genügend ausweisen können bzw. bevollmächtigt sein. Stellungsnahmen im Sinne eines Vorbescheides Der Sachverhalt ist mit allen für die steuerliche Beurteilung relevanten Daten übersichtlich darzustellen und zu dokumentieren. Es ist nicht Aufgabe des Steueramtes zu prüfen, welche Steuerfragen sich möglicherweise auch noch stellen könnten. Der Gesuchsteller hat grundsätzlich seine Rechtsauffassung mit Begründung als Vorschlag präzis formuliert darzulegen. Für einen Vorbescheid muss es sich um konkrete Fragestellungen mit wesentlichen Steuerfolgen handeln. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Vorbescheid. Ausgeschlossen sind

  • Stellungnahmen zu hypothetischen Sachverhalten

  • Variantenbeurteilungen

  • Fragen der Steuerplanung/Belastungsvergleiche

Abschluss- und Steuerberatung erteilen die ausgewiesenen Treuhandgesellschaften und Steuerberater.

Die notwenigen Auskünfte zu konkreten Fragen der Veranlagung juristischer Personen erteilen die Mitarbeiter der Abteilung Juristische Personen.

Adresse Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Kantonale Verwaltung Direkte Bundessteuer Abteilung Juristische Personen Fischmarkt 10, CH-4001 Basel Telefon 061 267 98 26 / 061 267 97 86 (Sekretariat der Abteilung JP) Direktwahl Revisoren und Sachbearbeiter

INTERNET-INFO: www.steuerverwaltung.bs.ch

Für die Praxis der Eidg. Steuerverwaltung stehen ebenfalls zur Verfügung

Adresse Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Eigerstrasse 65, CH-3003 Bern Abteilung Inspektorat: Telefon 058 483 64 52 (Inspektor für den Kanton BS)

INTERNET-INFO: www.estv.admin.ch

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