Repartitionsfaktoren für die interkantonale Steuerausscheidung (Startet einen Download)

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 22

Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen

ab Steuerperiode 2002 (Repartitionsfaktoren) Kreisschreiben Nr. 22 vom 22. März 2018 geändert am 4. Februar 2026

1. Allgemeines

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im interkantonalen Verhältnis sämtliche Aktiven, jedenfalls für die Schuldzinsenverlegung, von allen beteiligten Kantonen nach übereinstimmenden Regeln zu bewerten. Da Grundstücke in den Kantonen unterschiedlich bewertet werden, ist aus Gründen einer korrekten Ausscheidung und sachgemässen Besteuerung eine einheitliche Referenzgrösse zu bestimmen. Dazu werden sogenannte Repartitionswerte herangezogen. Anhand einer gesamtschweizerischen Erhebung werden die erzielten Grundstückverkaufserlöse mit den jeweiligen kantonalen Steuerwerten verglichen und daraus die interkantonalen Repartitionswerte berechnet.

Die Repartitionswerte sind, ausser bei interkantonalen Ausscheidungen, auch anwendbar für die Ermittlung des im Betrieb einer Einzelfirma investierten Eigenkapitals und dessen Meldung an die AHV.

2. Repartitionswerte

Landwirtschaftliche Liegenschaften werden in allen Kantonen nach der Verordnung des Bundesrates über das bäuerliche Bodenrecht geschätzt, weshalb der interkantonale Repartitionswert für landwirtschaftliche Grundstücke in der Regel 100% beträgt.

Bei nicht-landwirtschaftlichen Liegenschaften wurden ab der Steuerperiode 2002 bis 2018 die Repartitionswerte auf der Basis von 70% der Referenzgrösse (Kanton mit tiefstem Medianwert) ermittelt. Ab der Steuerperiode 2019 basiert die Ermittlung der Repartitionswerte auf 100% der Referenzgrösse. Dadurch steigen zwar die Repartitionswerte, das Verhältnis unter den Kantonen bleibt aber im Wesentlichen unverändert.

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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 22

Der Repartitionswert

beträgt in der Regel in Prozenten des kantonalen Steuerwertes:

Kanton

Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke %

Landwirtschaftliche

Ab 2020

Ab 2019

2002 - 2018

Grundstücke %

ab 2002

AG

110 f)

130

85

100

AI

110

110

110

100

AR

100

100

70

100

BE

125 e)

155

100

100

BL

385

385

260

100

BS

140

140

105

100

FR

155

155

110

100

GE

145

145

115

100

GL

115

115

75

100

GR

140

140

115

100

JU

130

130

90

100

LU

115

115

95

100

NE

135

135

80

100

NW

140

140

95

100

OW

195 a)

195

125/100 a)

100

SG

100

100

80

100

SH

140

140

100

100

SO

335

335

225

100

SZ

125 b)

125

140/80 b)

100

TG

120

120

70

100

TI

155

155

115

100

UR

110 d)

110

90

80/100 d)

VD

110

110

80

100

VS

170 c)

170

215/145 c)

100

ZG

115

115

110

100

ZH

115

115

90

100

a)

Für den Kanton

OW gilt bis und

mit Steuerperiode 2005 der Repartitionsfaktor von 125%. Ab

Steuerperiode 2006 beträgt er infolge Gesetzesrevision 100%.

b)

Für den Kanton

SZ gilt bis und

mit Steuerperiode 2003 der Repartitionsfaktor von 140%. Ab

Steuerperiode 2004 beträgt er infolge Gesetzesrevision 80%.

c)

Für den Kanton

VS gilt bis und

mit Steuerperiode 2005 der Repartitionsfaktor von 215%. Ab

Steuerperiode 2006 beträgt er infolge Gesetzesrevision 145%.

d)

Für den Kanton

UR gilt bei den

landwirtschaftlichen Grundstücken

bis und mit der Steuerperiode

2018 der Repartitionsfaktor 80%. Ab der Steuerperiode 2019 beträgt der Repartitionsfaktor für

landwirtschaftliche Grundstücke 100%.

e)

Für den Kanton

BE gilt bis und

mit Steuerperiode 2019 der Repartitionsfaktor von 155%. Ab

Steuerperiode 2020 beträgt er 125%.

f)

Für den Kanton

AG gilt bis und

mit Steuerperiode 2025 der Repartitionsfaktor von 130%. Ab

Steuerperiode 2026 beträgt er infolge Gesetzesrevision 110%.

3. Gültigkeit

Dieses Kreisschreiben gilt ab Steuerperiode 2019. Es ersetzt das Kreisschreiben Nr. 22 vom 21.

November 2006.

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