Steuererleichterungen, ab Steuerperiode 2023 (27.06.2023) Externer Link, wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt im Internet publiziert unter: www.steuerverwaltung.bs.ch Steuerverwaltung
Merkblatt Steuererleichterungen für Unternehmen vom 27. Juni 2023 (ersetzt Fassung vom 29. Mai 2020) gültig für Steuerperioden ab 2023 gilt für Kanton
A. Gesetzliche Grundlagen
Auszug aus dem Steuergesetz Basel-Stadt
Steuererleichterungen für Unternehmen
§ 67 Für Unternehmen juristischer Personen, die neu eröffnet werden oder deren betriebliche Tä- tigkeit wesentlich geändert wird und die dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat Steuererleichterungen für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre gewähren. 2 Der Regierungsrat setzt in seinem Entscheid die Bedingungen der Steuererleichterungen fest. Er kann die Steuererleichterungen auf den Zeitpunkt der Gewährung widerrufen, wenn diese Be- dingungen nicht eingehalten werden. 3 Der Regierungsrat hört die Landgemeinden an, wenn sie vom Entscheid betroffen sind. 4 Der Entscheid des Regierungsrates ist endgültig.
B. Praxishinweise
I. Verfahren
Eine Steuererleichterung wird nur auf Antrag hin gewährt.
Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Steuererklärung zum ersten abgeschlossenen Ge- schäftsjahr einzureichen.
Der Antrag kann an den Gesamtregierungsrat oder direkt an die Vorsteherin des in dieser Sache federführenden Finanzdepartements gerichtet werden.
Der Antrag wird kantonsintern vom Finanzdepartement (Steuerverwaltung) sowie vom Departe- ment für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) zuhanden des Gesamtregierungsrates bearbei- tet.
Die Departemente und der Regierungsrat orientieren sich bei der Beurteilung von Steuererleich- terungsanträgen an den nachfolgend unter Punkt II. aufgeführten Kriterien.
Der Entscheid des Regierungsrates ist endgültig.
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II. Kriterien zur Beurteilung von Steuererleichterungsanträgen
Maximale Dauer Maximal 10 Jahre ab Neueröffnung.
Neueröffnung Als neu eröffnete Unternehmen gelten Neu- gründungen oder Zuzüge aus dem Ausland.
Auch Zuzüge aus anderen Kantonen qualifi- zieren grundsätzlich als Neueröffnung. Wurde im Wegzugskanton bereits eine Steuererleich- terung gewährt, wird diese in der Regel an die maximale Dauer von 10 Jahren angerechnet.
Wirtschaftliches Interesse des Kantons Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Interes- ses des Kantons wird durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt beurteilt.
In quantitativer Hinsicht wird dabei vorausge- setzt, dass mindestens 20 Arbeitsplätze (Voll- zeitäquivalente) innert 2 Jahren seit Neueröff- nung in Basel-Stadt geschaffen werden.
Gewinnsteuererleichterung Die Steuererleichterung kann auf die kanto- nale Gewinnsteuer gewährt werden und ist in der Regel auf maximal 40% beschränkt.1
Für die Festsetzung des Umfangs der Steuer- erleichterung stellen insbesondere die Anzahl und die Qualität der zu schaffenden Arbeits- plätze, der Investitionsbedarf sowie die erwar- tete Gewinnentwicklung wesentliche Kriterien dar.
Kapitalsteuererleichterung Die Steuererleichterung bei der Kapitalsteuer wird in der Regel nur gewährt, wenn das Un- ternehmen wesentliche und wertschöpfende Investitionen im Kanton tätigt und diese durch Eigenmittel finanziert.
Massstab für die Höhe der Kapitalsteuerer- leichterung ist der Umfang der nicht mobilen Substanz am Standort, wie z.B. Labors, Pro- duktionsanlagen, etc.
1 Unternehmen, die infolge der Mindestbesteuerung (OECD-Projekt) eine Ergänzungssteuer in der Schweiz entrichten
müssen, können auf die Steuererleichterung noch nicht rechtskräftig veranlagter Steuerperioden verzichten.
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Steuererleichterung auf Patentboxeintritt Die Steuererleichterung kann auf die einma- lige kantonale Besteuerung beim Patentbox- eintritt gewährt werden und kann bis zu 100% betragen.
Ende, Wegfall oder Widerruf der Steuerer- Die Steuererleichterung endet nach Ablauf der leichterung gesetzlichen maximalen Dauer von 10 Jahren ab Neueröffnung.
Bei vorzeitigem Wegzug aus dem Kanton Ba- sel-Stadt entfällt die Steuererleichterung ab der Steuerperiode des Wegzugs.
Werden die im Steuererleichterungsantrag ge- schilderten Aktivitäten und/oder die im Ent- scheid des Regierungsrates gesetzten Bedin- gungen nicht eingehalten, kann die Steuerer- leichterung durch den Regierungsrat rückwir- kend widerrufen werden.
Rückzahlungsverpflichtung ("Clawback") Beim Wegzug aus dem Kanton oder im Falle des Widerrufs der Steuererleichterung ist das Unternehmen verpflichtet, die in den letzten 10 Steuerperioden vor diesem Ereignis erhal- tenden Steuererleichterungen zurückzuerstat- ten.
III. Antrag
Der Antrag auf Steuererleichterung an den Regierungsrat muss insbesondere folgende Unterla- gen und Informationen enthalten:
Umschreibung der unternehmerischen Zielsetzung sowie der genauen Tätigkeit
Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen (Budgets) für die ersten Jahre
Investitionsplan für die ersten Jahre
Angaben über die zu schaffenden Arbeitsplätze:
o Anzahl (Entwicklung für die ersten Jahre)
o Qualität (Ausbildungsanforderungen etc.)
o vorgesehene Entlöhnung
Angaben über die Besitzverhältnisse
Angaben über den Umfang der gewünschten Steuererleichterung
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Auskünfte
Steuerverwaltung Basel-Stadt Juristische Personen Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel Telefon 061 267 98 26 www.steuerverwaltung.bs.ch steuerverwaltung@bs.ch
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