Merkblatt Klinische Studien (Startet einen Download)
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
Amt für Wirtschaft und Arbeit
υ Basler Standortpaket
Merkblatt gültig für das Gesuchsjahr 2026 Innovation: Klinische Studien Grundlage: § 16 der Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) vom 24. Juni 2025
A. Ausgangslage
Die Förderung klinischer Studien und die Herstellung dafür notwendiger Wirkstoffe ist auf den Standort Schweiz begrenzt. Gefördert wird nur die auftraggebende juristische Person, und nur für Aufwendungen für beauftragte juristische Personen, welche die klinischen Studien selbst durch- führen oder die dafür notwendigen Wirkstoffe selbst herstellen. Eigenaufwendungen der auftrag- gebenden juristischen Person sind nicht förderfähig.
B. Nachweis
Wie werden die Aufwendungen an beauftragte juristische Personen nachgewiesen? Die gesuchstellende, beauftragende juristische Person legt dem Gesuch die damit zusammen- hängenden Verträge mit beauftragten juristischen Personen sowie eine Kostenaufstellung der im Gesuchsjahr effektiv verbuchten, beantragten Studienkosten mit offiziellem Studiennamen bei; die Kostenaufstellung basiert auf einem Export/Auszug aus dem ERP-/Finanzbuchhaltungssys- tem.
Bei international durchgeführten klinischen Studien kann der auf die Schweiz entfallende Sach- aufwand pauschal anhand eines „Cost per Patient“-Ansatzes abgegrenzt werden: Sachkosten der Studie / Anzahl Patienten global × Anzahl Patienten in der Schweiz. Voraussetzung ist, dass die Patientenzahlen nachvollziehbar dokumentiert sind (z.B. Studienreport/Monitoringreport).
Werden auch selbst durchgeführte klinische Studien gefördert? Gemäss § 16 der Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) werden unter dem Titel «Klinische Studien» keine selbst durchgeführten klinischen Studien respektive keine Eigenher- stellung damit zusammenhängender Wirkstoffe gefördert. Vielmehr geht es bei diesem Förderge- genstand um die Förderung beauftragter klinischer Studien und der dafür hergestellten Wirk- stoffe.
Die mit selbst durchgeführten klinischen Studien oder den dafür notwendigen Wirkstoffen zusam- menhängenden Aufwendungen können allenfalls unter dem Titel «Personalaufwand» oder «Ab- schreibungen» gefördert werden sofern die für diese Fördergegenstände notwendigen Vorausset- zungen gegeben sind (nach §§ 8, 11 und 12 StaföV).
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Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
Beispiel:
Juristische Person A Die nachgewiesenen Kosten für den Auftrag Auftraggeberin der werden nach § 16 der klinischen Studie Verordnung zum Stand- ortförderungsgesetz ge- fördert.
Juristische Person B Keine Förderung nach § 16 der Verordnung Auftragnehmerin der zum Standortförderungs- klinischen Studie in gesetz. Förderung nach der Schweiz §§ 8, 11 und 12 möglich.
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