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Basler Steuerpraxis BStP Basel-Stadt Rechtsprechung zum baselstädtischen Steuerrecht
BStP | 2025 | Nr. 2 Betreff: Kapitalleistung mit Vorsorgecharakter, Voraussetzungen für Vorsorgecharakter, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen Instanz: Verwaltungsgericht Entscheidungsdatum: 1. Juli 2025 Verfahrensnummer: VD.2024.145/VD.2024.146
Kapitalleistungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige, der Vorsorge dienende Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden gesondert be- steuert. Unter gleichartige Kapitalabfindungen können nur solche mit überwiegendem Vorsor- gecharakter fallen, ob dieser vorliegt, beurteilt sich anhand der Umstände der Zahlung und Ab- sicht der Parteien. Die steuerpflichtige Person trägt die Beweislast für Tatsachen, aus denen sich der Vorsorgecharakter ergibt. Die ESTV definiert den Austritt aus dem Unternehmen ab vollende- tem 55. Altersjahr, die definitive Aufgabe der (Haupt-)Erwerbstätigkeit und das Entstehen einer Vorsorgelücke durch den Austritt aus dem Unternehmen als kumulative Voraussetzungen für den Vorsorgecharakter einer Kapitalleistung. Massgebender Zeitpunkt für die Erfüllung der Voraus- setzungen ist derjenige der Leistung der Kapitalzahlung. In casu erfolgte innert zwei Monaten nach Frühpensionierung eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bzw. innert vier Mo- naten seit Frühpensionierung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im gleichen Pensum wie vor der Frühpensionierung. Der Wille zur definitiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit fehlt, weshalb die Leistung keinen überwiegenden Vorsorgecharakter hat. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen werden nur als solche qualifiziert, wenn damit ein Anspruch auf in der Vergangenheit oder Zukunft periodisch zu erbringende Leistungen, die sich auf mehr als eine Steuerperiode erstrecken, abgegolten wird. Kapitalzahlungen bei Beendi- gung eines Arbeitsverhältnisses können Schmerzensgeld für eine Entlassung, Treueprämie, Ri- sikoprämie, Entschädigung zum Schliessen der Vorsorgelücke, Entgelt für erbrachte Arbeitsleis- tung oder Entschädigung für künftig ausbleibende Lohnzahlung sein. In casu liegt kein Nachweis vor, dass mit der Kapitalleistung ein Anspruch auf aufgelaufene oder künftige periodische Leis- tungen abgegolten worden ist. Daher ist die Kapitalleistung mit den übrigen Einkünften zum or- dentlichen Satz zu besteuern. Sachverhalt: A (Rekurrentin und Beschwerdeführerin [nachfolgend: Rekurrentin]) wurde infolge eines Restruk- turierungsprogramms ihrer Arbeitgeberin per 1. April 2021 vorzeitig pensioniert. In diesem Zu- sammenhang erhielt sie von der Arbeitgeberin verschiedene Zahlungen. Mit der Steuererklärung 2021 deklarierte die Rekurrentin in diesem Zusammenhang eine «Extraentschädigung» in der Höhe von CHF 34'407.– sowie eine Kapitalleistung von CHF 142'731.– als Kapitalleistung aus Vorsorge. Die Steuerverwaltung besteuerte diese beiden Zahlungen in der Folge in voller Höhe (Veranlagungsverfügungen vom 8. Juni 2023). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie am 17. August 2023 ab. Die Rekurrentin erhob hiergegen Rekurs und Beschwerde, welche die Steu- errekurskommission mit separaten Entscheiden vom 23. Mai 2024 abwies.
Am 10. September 2024 erhob die Rekurrentin gegen die beiden Entscheide Rekurs und Be- schwerde. Damit beantragt sie, die beiden angefochtenen Entscheide aufzuheben, die Kapital- leistungen von CHF 34'407.– sowie von CHF 142'731.– von der Bemessungsgrundlage der Ein- kommenssteuern 2021 auszunehmen und separat als Vorsorgeleistungen zu besteuern, sowie
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die Steuerverwaltung anzuweisen, die Veranlagungen 2021 im Sinn der Anträge zu korrigieren sowie separate Jahressteuern auf den beiden Kapitalleistungen zu erheben. Eventualiter seien die Kapitalleistungen von CHF 34'407.– sowie von CHF 142'731.– als wiederkehrende Leistun- gen für die Zeit vom 1. April 2021 bis zum 3. Dezember 2027 zu besteuern. Mit Eingaben vom 29. Oktober 2024 hielt die Steuerverwaltung an den Anträgen sowie Ausführungen in den voran- gegangenen Verfahren fest und verzichtete im Übrigen auf die Einreichung einer Vernehmlas- sung. Die Steuerrekurskommission nahm mit Eingaben vom 13. November 2024 nur Stellung zum Eventualantrag. Bezüglich des Hauptantrags verzichtete sie auf eine Vernehmlassung und verwies auf ihre beiden Entscheide. Die Rekurrentin replizierte hierauf am 6. Dezember 2024. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich aus den angefochtenen Entscheiden und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergan- gen.
Erwägungen:
2.1 Gemäss § 18 Abs. 2 StG werden Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis
verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige, der Vorsorge dienende Kapitalabfindungen des Arbeitsgebers nach § 39 StG besteuert, und gemäss Art. 17 Abs. 2 DBG werden Kapitalab- findungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleicharti- ge Kapitalabfindungen des Arbeitgebers nach Art. 38 DBG besteuert. Nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts können unter die gleichartigen Kapitalabfindungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 DBG nur solche mit überwiegendem Vorsorgecharakter fallen (BGE 145 II 2 E. 4.2; BGer 2C_87/2017 vom 26. September 2017 E. 2.3.3,2C_932/2013 vom 6. September 2014 E. 2.2 und 2C_538/2009 vom 19. August 2010 E. 4.5). Ob auch für die Subsumtion unter § 18 Abs. 2 StG ein überwiegender Vorsorgecharakter genügt, oder ob dafür ein ausschliesslicher Vorsorgecha- rakter erforderlich ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil den fraglichen Leistungen auch kein überwiegender Vorsorgecharakter attestiert werden kann.
Ob einer Kapitalzahlung ein überwiegender Vorsorgecharakter zukommt, beurteilt sich anhand der Umstände der Zahlung (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.2; BGer 9C_237/2023 vom 5. März 2024 E. 4.2; Suter/Meier, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 17 DBG N 46). Massgebend ist dabei die Absicht der Parteien (O- pel/Oesterhelt, Besteuerung von Abgangsentschädigungen, in: StR 2022 S. 107 ff., 112; vgl. BGer 2C_87/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2; Suter/Meier, a.a.O., Art. 17 DBG N 48). Da der Vorsorge dienende Kapitalabfindungen privilegiert besteuert werden, trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich der Vorsorgecharakter ergibt (vgl. Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 17 N 66 und Art. 38 N 22):
2.2
2.2.1 Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 3.
Oktober 2002 können Kapitalleistungen des Arbeitgebers als Kapitalabfindungen mit Vorsor- gecharakter im Sinn von Art. 17 Abs. 2 DBG qualifiziert werden, wenn die folgenden Vorausset- zungen kumulativ erfüllt sind: (a) Die steuerpflichtige Person verlässt das Unternehmen ab dem vollendeten 55. Altersjahr, (b) die (Haupt-) Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben oder muss aufgegeben werden und (c) durch den Austritt aus dem Unternehmen und dessen Vorsorgeein- richtung entsteht eine Vorsorgelücke (vgl. ESTV Kreisschreiben Nr. 1 Ziff. 3.2; Opel/Oesterhelt, a.a.O., S. 109).
2.2.2 Bei diesem Kreisschreiben handelt es sich bloss um eine Verwaltungsverordnung, die je- denfalls für die Rechtsunterworfenen und die Gerichte nicht verbindlich ist. Das Kreisschreiben kann daher nicht wortwörtlich angewandt werden und entbindet die Behörden nicht davon, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 145 II 2 E. 4.3; BGer 9C_237/2023 vom 5. März 2024 E. 4.3.1). Dies ändert aber nichts daran, dass die Gerichte vollzugslenkende Verwal- tungsverordnungen bei der Rechtsanwendung berücksichtigen, um ihrem Zweck, eine rechtsglei-
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che Anwendung der massgebenden Rechtssätze zu gewährleisten, Rechnung zu tragen. Soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli- chen Bestimmungen zulassen und insofern eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen, weichen die Gerichte nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsverordnun- gen ab (vgl. BGE 142 V 425 E. 7.2 und 141 V 139 E. 6.3.1; BGer 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.4.2; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, N 1119). Dass das Kreisschreiben 1 grundsätzlich eine überzeugende Konkretisierung von Art. 17 Abs. 2 DBG darstellt, wird vom Bundesgericht allenfalls abgesehen vom im vorliegenden Fall ohnehin überschrittenen Mindestalter (vgl. dazu BGer 2C_538/2009 vom 19. August 2010 E. 4.4 und 6.1) nicht in Frage gestellt. Dementsprechend stellt das Bundesgericht teilweise selbst auf die darin statuierten Voraussetzungen ab (vgl. beispielsweise BGer 2C_87/2017 vom 26. Sep- tember 2017 E. 2.3.2). Unter diesen Umständen ist vom Kreisschreiben Nr. 1 nur aus triftigen Gründen abzuweichen. Im Übrigen ist das Kreisschreiben Nr. 1 auch bei der Anwendung von § 18 Abs. 2 StG zu berücksichtigen (vgl. Koch, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 39 N 15).
2.2.3 Der massgebende Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzung der
Aufgabe der Erwerbstätigkeit erfüllt ist, ist derjenige der Leistung der Kapitalzahlung (BGer 9C_237/2023 vom 5. März 2024 E. 4.3.2 und 2C_538/2009 vom 19. August 2010 E. 6.3; Koch, a.a.O., § 39 N 16; Suter/Meier, a.a.O., Art. 17 DBG N 47). Ein älteres Urteil des Bundesgerichts könnte den Eindruck erwecken, dass die Voraussetzung der Aufgabe der Erwerbstätigkeit bereits dann erfüllt sei, wenn es im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwahrscheinlich erscheint, dass die Arbeitnehmerin eine vergleichbare Arbeit finden wird, und dass eine weitere Erwerbstätigkeit zu einem deutlich niedrigeren Lohn der Qualifizierung der Kapitalleistung als Kapitalabfindung mit Vorsorgecharakter nicht entgegenstehe (vgl. BGer 2C_538/2009 vom 19. August 2010 E. 6.3 f. und 7.2; vgl. auch Koch, a.a.O., § 39 N 16; Suter/Meier, a.a.O., Art. 17 DBG N 47). In einem späteren Urteil hat das Bundesgericht aber klargestellt, dass bei weiterer Erwerbstätigkeit und weiterem Anschluss an die berufliche Vorsorge der Umstand, dass der Lohn der Arbeitnehmerin und folglich auch die Beiträge an ihre berufliche Vorsorge nach der Ausrich- tung der Kapitalleistung der Arbeitgeberin deutlich geringer sind als vorher (im beurteilten Fall Lohnreduktion von fast 50 %), nicht genügt, um der Kapitalleistung einen überwiegenden Vorsor- gecharakter zu attestieren (vgl. BGer 2C_520/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 3.6; vgl. auch Suter/Meier, a.a.O., Art. 17 DBG N 47).
2.2.4 Die Anerkennung des überwiegenden Vorsorgecharakters einer Kapitalzahlung im Zu- sammenhang mit einem vorzeitigen Altersrücktritt setzt voraus, dass die Leistung des Arbeitge- bers der Abgeltung einer Vorsorgelücke dient, die infolge fehlender Beiträge in der Zeit zwischen dem Austritt und der ordentlichen Pensionierung entsteht (BGer 2C_87/2017 vom 26. September 2017 E. 4.1). Von einer Vorsorgelücke ist auszugehen, wenn die Rentenleistungen der ersten und zweiten Säule zusammen voraussichtlich unter 60 % des zuletzt bezogenen Salärs liegen werden (BGer 2C_87/2017 vom 26. September 2017 E. 2.3.2; Opel/Oesterhelt, a.a.O., S. 111 FN 15). Sofern die Kapitalzahlung nicht überwiegend zur Deckung einer beim vorzeitigen Alters- rücktritt entstehenden Vorsorgelücke vereinbart bzw. ausbezahlt worden ist, kann der fehlende Vorsorgecharakter in steuerlicher Hinsicht nicht durch den Eintritt einer solchen Lücke kompen- siert werden. Wenn die Kapitalzahlung nach dem Parteiwillen nicht in erster Linie dem Ausgleich einer künftigen, durch die vorzeitige Pensionierung verursachten Vorsorgelücke dienen soll, erüb- rigt sich daher die Frage, ob durch den vorzeitigen Altersrücktritt eine Vorsorgelücke entsteht (vgl. BGer 2C_87/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2; Suter/Meier, a.a.O., Art. 17 DBG N 48).
2.3 Aus dem geltend gemachten sozialpolitischen Zweck von Art. 17 Abs. 2 DBG und § 18 Abs. 2
StG (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz. 22 f.) kann die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit der separaten Besteuerung zu einem reduzier- ten Tarif aus sozialpolitischen Gründen die Vorsorge begünstigen wolle, schliessen Rechtspre- chung und Lehre vielmehr, dass die privilegierte Besteuerung auf Kapitalzahlungen mit überwie-
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gendem Vorsorgecharakter beschränkt ist (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.2; BGer 9C_237/2023 vom 5. März 2024 E. 4.2; Suter/Meier, a.a.O., Art. 17 DBG N 46).
2.4 2.4.1 Die Rekurrentin arbeitete als Laborassistentin mit einem Pensum von 50 % bei der B (nach- folgend: B). Infolge eines Restrukturierungsprogramms ihrer Arbeitgeberin wurde sie per 1. April 2021 vorzeitig pensioniert. Im Zeitpunkt der Frühpensionierung befand sich die am […] geborene Rekurrentin in ihrem 59. Altersjahr. Im Februar 2021 leistete die B der Rekurrentin eine Kapital- zahlung von CHF 34'407.– brutto. Am 31. März 2021 erhielt die Rekurrentin von der B eine Kapi- talzahlung von CHF 142'731.– brutto.
2.4.2 Am 8. Juni 2023 meldete sich die Rekurrentin bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug
von Arbeitslosenentschädigung an (angefochtene Entscheide, E. 4b). Vom 1. August 2021 bis März 2022 arbeitete sie bei C im Bereich der Betreuung mit einem Pensum von 50 %. Dabei er- zielte sie gemäss der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz ein Einkommen, das bloss rund 18 % geringer war als dasjenige bei der B (angefochtene Entscheide, E. 4b). Aus dem Lohnaus- weis von C für das Jahr 2021 ist ersichtlich, dass diese auch Beiträge an die berufliche Vorsorge geleistet hat. Im Juni 2022 arbeitete die Rekurrentin für den Verein [...]. Die Behauptung der Re- kurrentin, die Stellen, die sie nach ihrer vorzeitigen Pensionierung angenommen habe, seien nicht dem primären, sondern dem sekundären Arbeitsmarkt zuzuordnen (Rekurs und Beschwer- de, Rz. 35), ist weder begründet noch belegt und daher unbeachtlich. Die Tatsachen, dass sich die Rekurrentin nur gut zwei Monate nach ihrer vorzeitigen Pensionierung bei der Arbeitslosen- versicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete und bloss vier Monate nach ihrer Frühpensionierung eine Erwerbstätigkeit mit dem gleichen Pensum wie vor ihrer Pensionie- rung annahm, beweisen, dass die Rekurrentin überhaupt nicht gewillt gewesen war, ihre Er- werbstätigkeit aufzugeben, und dass sie dazu auch nicht gezwungen gewesen war. Da die Re- kurrentin nicht einmal behauptet, dass sich die Verhältnisse diesbezüglich in der Zeit zwischen ihrer vorzeitigen Pensionierung und der Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit verändert hätten, besteht kein ernsthafter Zweifel, dass ihr der Wille zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit bereits im Zeitpunkt der Leistung der Kapitalzahlungen im Februar und am 31. März 2021 gefehlt hat. Ein um bloss rund 18 % tieferes Einkommen kann in diesem Kontext nicht als deutlich niedriger qua- lifiziert werden. Eine Arbeit mit dem gleichen Pensum wie bisher und einem bloss rund 18 % tie- feren Lohn als bisher erscheint vielmehr vergleichbar. Auch wenn im Zeitpunkt der Leistung der Kapitalzahlungen bereits damit zu rechnen gewesen wäre, dass die Rekurrentin und Beschwer- deführerin an einer neuen Stelle rund 18 % weniger verdienen wird, wäre das Kriterium der Auf- gabe der Erwerbstätigkeit daher selbst nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht erfüllt. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts änderten selbst ein deut- lich geringerer Lohn und infolgedessen deutlich geringere Beiträge an die berufliche Vorsorge nichts daran, dass eine weitere Erwerbstätigkeit mit weiterem Anschluss an die berufliche Vor- sorge der Annahme der Aufgabe der Erwerbstätigkeit entgegensteht (vgl. oben E. 2.2.3). Im Üb- rigen ist es entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz. 7, 18 und
33) weder belegt noch (gerichts-)notorisch, dass eine vergleichbare Anstellung zu finden für sie
im Zeitpunkt ihrer vorzeitigen Pensionierung unwahrscheinlich oder gar undenkbar gewesen wä- re. Die Tatsache, dass sie nach nur vier Monaten eine solche Stelle angetreten hat, spricht viel- mehr für das Gegenteil.
2.4.3 Bei der Kapitalzahlung von CHF 34'407.– handelt es sich gemäss Schreiben der B vom 6.
November 2020 (Rekurs- bzw. Beschwerdebeilage 4, S. 1) um eine Unterstützungsleistung zur Abwendung finanzieller Härte aus einem Härtefallfonds. Die Möglichkeit einer zusätzlichen Leis- tung in Härtefällen ist auch in der Zusammenfassung des Sozialplans 2019–2022 der B vorgese- hen (vgl. Rekurs- bzw. Beschwerdebeilage 5, S. 7). Im Lohnausweis der B für das Jahr 2021 wird die Kapitalzahlung von CHF 34'407.– mit der Bezeichnung «Extraentschädigung» als unregel- mässige Leistung deklariert. Ein eindeutiger Hinweis darauf, dass diese Kapitalzahlung der Ab-
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geltung einer Vorsorgelücke gedient hätte, die infolge fehlender Beiträge in der Zeit zwischen dem Austritt der Rekurrentin bei der B und ihrer ordentlichen Pensionierung entstanden wären, fehlt. Daran ändert entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz. 24) auch die Erklärung im Schreiben der B vom 6. November 2020 (Rekurs- bzw. Beschwerdebeila- ge 4, S. 2) nichts, die «zugesprochene Unterstützungsleistung ist nach Möglichkeit zur Einlage in die Pensionskasse vorgesehen.»
2.4.4 Ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Kapitalzahlung der Abgeltung einer Vorsorgelücke
diente, die infolge fehlender Beiträge in der Zeit zwischen dem Austritt der Rekurrentin bei der B und ihrer ordentlichen Pensionierung entstehen, fehlt auch für die Kapitalzahlung von CHF 142'731.–. Im Lohnausweis der B für das Jahr 2021 wird diese Kapitalzahlung mit den Bezeich- nungen «Kapitalleist.SozPlan SVpf» CHF 13'671.– und «Kapitalleist.SozPlan SVfr» CHF 129'060.– als Kapitalleistungen deklariert. Die Rekurrentin behauptet unter Verweis auf die Zusammenfassung des Sozialplans 2019–2022 der B (Rekurs- bzw. Beschwerdebeilage 5, S. 7), sie habe zur Abfederung der vorzeitigen Beendigung des Sparprozesses in der zweiten Säule Anspruch auf die Kapitalzahlung von CHF 142'731.– gehabt (Rekurs und Beschwerde, Rz. 11). Eine solche Zweckbestimmung kann der Zusammenfassung des Sozialplans jedoch nicht ent- nommen werden. An der angegebenen Stelle sind als zusätzliche Leistungen abgesehen von derjenigen in Härtefällen und der Bezahlung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse 1 und 2 für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Alter 59 eine Abfindung von mindestens CHF 100'000.– (oder CHF 4'000.– pro Dienstjahr, wenn die- ser Betrag grösser ist als CHF 100'000.–) und ein «[e]inmaliger Zuschlag Sonderregelung Bei- tragsprimat», interpoliert auf das genaue Alter beim Austritt, von CHF 90'000.– bei Alter 58 und CHF 70'000.– bei Alter 59. Die Steuerrekurskommission erwog, wenn ein Zuschlag Sonderrege- lung Beitragsprimat vorläge, könnte allenfalls auf eine Leistung mit Vorsorgecharakter geschlos- sen werden. Es sei jedoch in keiner Weise belegt, bei welchem Teil des Betrags es sich allenfalls um einen solchen Zuschlag handeln würde und dass es sich dabei wirklich um eine Leistung mit Vorsorgecharakter handle (angefochtene Entscheide, E. 4d). Entgegen der Ansicht der Rekur- rentin (Rekurs und Beschwerde, Rz. 26) ist in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt, ob und wenn ja in welchem Umfang es sich bei der Kapitalzahlung von CHF 142'731.– um einen Zuschlag Son- derregelung Beitragsprimat im Sinn der Zusammenfassung des Sozialplans 2019–2022 der B handelt. Gemäss dieser Zusammenfassung hätte die Rekurrentin eine Abfindung von mindestens CHF 100'000.– und einen einmaligen Zuschlag Sonderregelung Beitragsprimat von CHF 70'000.– bis CHF 90'000.– und damit eine Kapitalzahlung von CHF 170'000.– bis CHF 190'000.– erhalten müssen. Tatsächlich hat sie aber nur eine solche von CHF 142'731.– erhalten. Damit bleibt offen, ob es sich bei der erwähnten Kapitalzahlung überhaupt um zusätzliche Leistungen im Sinn der Zusammenfassung des Sozialplans 2019–2022 der B handelt und wie sich der Be- trag gegebenenfalls auf die Abfindung und den Zuschlag Sonderregelung Beitragsprimat aufteilt.
2.4.5 Die Rekurrentin behauptet, die Kapitalzahlungen bezweckten «die Abfederung der finanzi- ellen Einbussen aufgrund des Stellenverlusts per sofort, denn die Lebenshaltungskosten laufen weiter. […] Da die Sparquote sich bei Stellenverlust auf einen Schlag verringert oder gar wegfällt, hat die Kapitalzahlung aber auch direkte Auswirkung auf die Altersvorsorge.» (Rekurs und Be- schwerde, Rz. 18) Damit macht sie sinngemäss geltend, dass es sich bei den Kapitalzahlungen zu einem erheblichen Teil um Entschädigungen für das Ausbleiben künftiger Lohnzahlungen handle. Solche Abfindungen haben jedoch keinen Vorsorgecharakter (ESTV Kreisschreiben Nr. 1, Ziff. 3.5; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 38 N 21). Indessen hat die Rekurrentin weder substanziiert noch belegt, dass und wenn ja in welchem Umfang die Kapitalzahlungen Entschädigungen für das Ausbleiben künftiger Lohnzahlungen darstellen.
2.4.6 Schliesslich behauptet die Rekurrentin, dem Sozialplan sei die Verbesserung ihrer Vorsor- gesituation inhärent: «Je länger jemand bei B gearbeitet hat, desto höher wird die Abfindungs- summe. Das bedeutet nichts anderes, als dass sich B für die finanzielle und vorsorgebezogene
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Zukunft der entlassenen Mitarbeitenden umso verantwortlicher fühlt, je länger sie ihre Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung gestellt haben.» (Rekurs und Beschwerde, Rz. 28). Abgesehen davon, dass diese Ausführungen jeglicher Grundlage entbehren, sprächen sie nicht für, sondern gegen den Vorsorgecharakter der auf den Sozialplan gestützten Kapitalzahlungen. Aus der Dar- stellung der Rekurrentin wäre zu schliessen, dass es sich bei den Kapitalzahlungen zumindest teilweise um eine Treueprämie für ein langjähriges Dienstverhältnis handelte. Eine solche hat aber gerade keinen Vorsorgecharakter (ESTV Kreisschreiben Nr. 1 Ziff. 3.5; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 38 N 21; vgl. Suter/Meier, a.a.O., Art. 17 DBG N 45).
2.4.7 Unter Berücksichtigung aller vorstehend dargelegten Umstände ist es nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanzen den Kapitalzahlungen von CHF 34'407.– und CHF 142'731.– den überwiegenden Vorsorgecharakter abgesprochen haben. Damit kommt eine auf Art. 17 Abs. 2 DBG und § 18 Abs. 2 StG gestützte Besteuerung nach Art. 38 DBG und § 39 StG nicht in Be- tracht.
3.
3.1 Für den Fall der Verweigerung der Besteuerung gemäss § 18 Abs. 2 StG und Art. 17 Abs. 2
DBG nach § 39 StG und Art. 38 DBG beantragt die Rekurrentin eventualiter die Besteuerung der beiden Kapitalzahlungen als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für die Zeit vom
1. April 2021 bis zum 3. Dezember 2027 gemäss § 38 StG und Art. 37 DBG. Zur Rechtfertigung
dieses Eventualantrags macht sie geltend, bei den Kapitalzahlungen handle es sich um eine Überbrückung für die Zeit ihrer Frühpensionierung per 1. April 2021 und dem Erreichen des or- dentlichen Rentenalters am 3. Dezember 2027 (Rekurs und Beschwerde, Rz. 38 f.).
3.2
3.2.1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die
Einkommenssteuer gemäss § 38 StG und Art. 37 DBG unter Berücksichtigung der übrigen Ein- künfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Unter einer Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen ist eine Kapitalzahlung zu verstehen, mit der ein Anspruch auf in der Vergangenheit oder in der Zukunft periodisch zu erbringende Leistungen, die sich auf mehr als eine Steuerperiode erstrecken, abgegolten wird (vgl. Angehrn, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 38 N 5; Baumgartner, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 37 DBG N 10b; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 37 N 6–8; vgl. ferner BGE 145 II 2 E. 5.1 f.; BGer 2A.68/2000 vom 5. Oktober 2000 E. 3a und 4b f.), wobei Abgeltungen für aufgelaufene periodische Leistungen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann in den Genuss der privilegierten Besteuerung zum Rentensatz gemäss § 38 StG und Art. 37 DBG kommen, wenn dem Wesen der Leistung entsprechend ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre und diese ohne Zutun der steuerpflichtigen Person un- terblieben ist (vgl. BGE 145 II 2 E. 5.1 f.; BGer 2A.100/2005 vom 20. September 2005 E. 3.1 und 2A.68/2000 vom 5. Oktober 2000 E. 4b f.).
3.2.2 Kapitalzahlungen der Arbeitgeberin bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, namentlich
im Rahmen eines Sozialplans, können unterschiedlichen Zwecken dienen (vgl. Baumgartner, a.a.O., Art. 37 DBG N 12). Es kann sich beispielsweise um «Schmerzensgeld» für eine Entlas- sung handeln, eine Treueprämie für ein langjähriges Dienstverhältnis, eine «Risikoprämie» für die persönliche Sicherheit und berufliche Zukunft, eine Entschädigung zum Schliessen der durch den vorzeitigen Austritt entstandenen Vorsorgelücke, ein Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen oder eine Entschädigung für das Ausbleiben künftiger Lohnzahlungen für einen bestimmten Zeit- raum (vgl. ESTV Kreisschreiben Nr. 1, Ziff. 1, 3.2 und 3.5). Kapitalzahlungen der Arbeitgeberin bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne überwiegenden Vorsorgecharakter können Kapi-
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talabfindungen für wiederkehrende Leistungen im Sinn von § 38 StG und Art. 37 DBG darstellen (vgl. BGE 145 II 2 E. 5.1; Baumgartner, a.a.O., Art. 37 DBG N 12; Opel/Oesterhelt, a.a.O., S. 118 f.). Aufgrund der verschiedenen möglichen Zwecke kann es sich aber auch um (einmalige) Ein- künfte im Sinn von § 18 Abs. 1 StG bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG, § 24 lit. a StG bzw. Art. 23 lit. a DBG oder § 24 lit. c StG bzw. Art. 23 lit. c DBG handeln, die mit den übrigen Einkünften der steu- erpflichtigen Person zum üblichen Satz steuerbar sind (vgl. BGE 145 II 2 E. 5.1; BGer 9C_237/2023 vom 5. März 2024 E. 4.1). Insbesondere Treueprämien für langjährige Dienstver- hältnisse (vgl. dazu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 37 N 8) und Kapitalabfindungen mit überwiegendem Vorsorgecharakter (vgl. dazu Baumgartner, a.a.O., Art. 37 DBG N 12a; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 37 N 15 f.) sind keine Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen im Sinn von § 38 StG und Art. 37 DBG. Wenn mit der Kapitalzahlung ein Anspruch auf künftige Löhne oder Bonuszahlungen abgegolten werden soll, setzt die Anwen- dung des Rentensatzes im Übrigen voraus, dass die Zeitspanne, für welche die Entschädigung ausgerichtet wird, definiert oder nach objektiven Kriterien feststellbar ist (vgl. Baumgartner, a.a.O., Art. 37 DBG N 12). Soweit unter Würdigung der Gesamtumstände wie der vertraglichen Grundlagen keine eindeutige Einordnung einer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleis- teten Entschädigung vorgenommen werden kann, ist die Anwendung von § 38 StG und Art. 37 DBG ausgeschlossen (vgl. Angehrn, a.a.O., § 38 N 16; Baumgartner, a.a.O., Art. 37 DBG N 12).
3.2.3 Die Rekurrentin scheint aus dem Baselbieter Steuerbuch ableiten zu wollen, die Steuerbe- hörden des Kantons Basel-Landschaft würden Kapitalzahlungen von Arbeitgebern bei Frühpen- sionierung im Fall der Verneinung des überwiegenden Vorsorgecharakters ohne Weiteres als zum Rentensatz zu versteuernde Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen qualifizieren (vgl. Replik, S. 1). Einen solchen Schluss lassen die Ausführungen der kantonalen Steuerverwal- tung Basel-Landschaft nicht zu. Das Baselbieter Steuerbuch spricht vielmehr dafür, dass auch die Behörden des Kantons Basel-Landschaft Kapitalzahlungen von Arbeitgebern bei Frühpensio- nierung ohne überwiegenden Vorsorgecharakter nur insoweit zum Rentensatz besteuern, als es sich im Einzelfall tatsächlich um eine Abgeltung für künftige Löhne handelt (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, Berechnung 36 Nr. 1, Ziff. 4.1.2: «Fehlt einer Kapitalabfindung des Arbeit- gebers der Vorsorgecharakter, erfolgt die Besteuerung zusammen mit den übrigen Einkünften. Für die Satzbestimmung kommt § 35 Abs. 1 StG [BL] zur Anwendung – Umrechnung in eine jähr- liche Leistung, sofern die Abfindung an Stelle von wiederkehrenden Leistungen tritt.» [Hervorhe- bung hinzugefügt] und Ziff. 4.2.2 «Bei allen übrigen Abgangsentschädigungen ohne Vorsor- gecharakter steht Art. 37 DBG zur Diskussion, d.h. es kommt wie bei der Staatssteuer darauf an, ob die Abgangsentschädigung an Stelle periodischer Leistungen einen mehrjährigen Zeitraum finanziell abdecken soll.» [Hervorhebung hinzugefügt]). Im Übrigen wären die Behörden des Kan- tons Basel-Stadt an eine mit den anwendbaren Gesetzesbestimmungen und der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht vereinbare abweichende Praxis der Behörden eines anderen Kantons in keiner Art und Weise gebunden.
3.3 Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin nicht ansatzweise belegt, dass mit den Kapitalzah- lungen ein Anspruch auf aufgelaufene oder künftige periodische Leistungen abgegolten worden ist. Insbesondere hat sie keine vertragliche Grundlage genannt, die einen entsprechenden Schluss erlauben würde. Aufgrund der vorliegenden Akten bleibt der konkrete Zweck der Kapital- zahlungen vielmehr im Dunkeln. Die sinngemässe Behauptung der Rekurrentin, Kapitalzahlun- gen von Arbeitgebern bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Frühpensionie- rung im Rahmen eines Sozialplans seien offensichtlich in jedem Fall Abgeltungen für künftige Löhne (vgl. Replik, S. 1), entbehrt jeglicher Grundlage. Selbst wenn die Kapitalzahlungen ganz oder teilweise Entschädigungen für das Ausbleiben künftiger Löhne oder Bonuszahlungen dar- stellten, stünde im Übrigen entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz. 39) keineswegs fest, dass diese Entschädigung für die gesamte Zeit von der vorzeitigen Pensionierung bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters ausgerichtet worden wäre. Es könnte sich vielmehr auch bloss um eine Kapitalabfindung mit Überbrückungscharakter für eine
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kürzere Übergangsphase handeln (vgl. dazu Baumgartner, a.a.O., Art. 37 DBG N 12). Aus den vorstehenden Gründen kommt auch eine Besteuerung der Kapitalzahlungen zum Rentensatz gemäss § 38 StG und Art. 37 DBG nicht in Betracht, wie die Steuerrekurskommission zu Recht geltend macht (vgl. Vernehmlassung, S. 2). Damit bleibt es dabei, dass die Vorinstanzen die Ka- pitalleistungen zu Recht mit den übrigen Einkünften der Rekurrentin zusammen zum ordentlichen Satz besteuert haben.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sind. [Kosten]
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen. […]
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