115.6
Gesetz über die finanzielle Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten
vom 22.06.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2023)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 1. Mai 2001;
auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
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Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt die finanzielle Unterstützung des Staates an die politischen Parteien und Wählergruppen für eidgenössische und kantonale Wahlen.
Die Übernahme der Druckkosten und die Verteilung der Wahllisten richtet sich nach der Gesetzgebung über die politischen Rechte.
Die Entschädigungen der Fraktionen des Grossen Rates werden in der Gesetzgebung über den Grossen Rat geregelt.
Art. 1a Für jede Gesamterneuerungs- oder Ergänzungswahl gewährter Kredit – Zusammensetzung des Betrags
Für jede Gesamterneuerungswahl umfassen die Beiträge an die Wahlkampfkosten der politischen Parteien und Wählergruppen:
einen fixen Betrag für die allgemeinen Wahlkampfkosten;
einen Betrag, der die Übernahme aller Kosten der gemeinsamen Arbeiten für das Verpacken und den Versand des Wahlpropagandamaterials ermöglicht.
Für die Ergänzungswahlen, mit Ausnahme derjenigen in den Grossen Rat, umfassen die Beiträge an die Wahlkampfkosten der politischen Parteien und Wählergruppen:
einen fixen Betrag für die allgemeinen Wahlkampfkosten, der der Hälfte des letzten für die betreffende Wahl in Anwendung von Absatz 1 Bst. a festgelegten Betrags entspricht;
einen Betrag, der die Übernahme aller Kosten der gemeinsamen Arbeiten für das Verpacken und den Versand des Wahlpropagandamaterials ermöglicht.
…
Art. 1b Für jede Gesamterneuerungs- oder Ergänzungswahl gewährter Kredit – fixer Betrag für die allgemeinen Kosten
Der fixe Betrag nach Artikel 1a Abs. 1 Bst. a wird proportional zur Summe der letzten Schlussabrechnungen der Wahlkampfkosten, die nach der Gesetzgebung über die Politikfinanzierung für die kantonalen Gesamterneuerungswahlen veröffentlicht wurden, auf die nächsten Tausend abgerundet.
Er entspricht:
für die kantonalen Wahlen 20 % der Summe dieser Schlussabrechnungen, wobei 45 % des Betrags für die Wahl in den Grossen Rat und 55 % für die Wahl in den Staatsrat bestimmt sind;
für die nationalen Wahlen 15 % der Summe dieser Schlussabrechnungen, wobei 25 % des Betrags für die Wahl in den Ständerat und 75 % für die Wahl in den Nationalrat bestimmt sind.
Nach der Veröffentlichung der Schlussabrechnungen der Wahlkampfkosten für die kantonalen Gesamterneuerungswahlen erlässt der Staatsrat eine Verordnung, in der die Gesamtergebnisse dieser Abrechnungen und die fixen Beträge, die für die nächsten Gesamterneuerungswahlen in den Voranschlag des Staats aufgenommen werden müssen, ausdrücklich erwähnt sind.
Der Anteil der fixen Beträge für die allgemeinen Wahlkampfkosten, die für die Wahl in den Grossen Rat gewährt werden, wird im Verhältnis zur Zahl der am Wahltag im Stimmregister eingetragenen Wählerinnen und Wähler auf die Wahlkreise verteilt.
Art. 2 Beitrag an die allgemeinen Wahlkampfkosten – Im Allgemeinen
Bei den Gesamterneuerungs- und Ergänzungswahlen wird den politischen Parteien und Wählergruppen ein Beitrag an die allgemeinen Wahlkampfkosten im Sinne von Artikel 1a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a gezahlt, wenn ihre Listen oder ihre Kandidatinnen und Kandidaten mindestens den folgenden Stimmenanteil erhalten haben:
1% der gültig abgegebenen Listenstimmen bei den Nationalratswahlen;
1% der gültig abgegebenen Kandidatenstimmen bei den Ständeratswahlen;
1% der gültig abgegebenen Listenstimmen bei den Grossratswahlen;
1% der gültig abgegebenen Kandidatenstimmen bei den Staatsratswahlen.
Art. 3 Beitrag an die allgemeinen Wahlkampfkosten – Beschränkte Kandidatenzahl
Der Beitrag wird gemäss den ordentlichen Bestimmungen ebenfalls bei einer Wahl ausgerichtet, die infolge einer beschränkten Kandidatenzahl nach den Bestimmungen über die offenen Wahlen durchgeführt wird.
Es können jedoch nur die politischen Parteien und Wählergruppen, die eine Liste eingereicht haben, in den Genuss eines Beitrags kommen.
Art. 4 …
Art. 4a Verpacken und Versand des Wahlpropagandamaterials – Gemeinsame Arbeiten
Die Arbeiten für das Verpacken und den Versand des Wahlpropagandamaterials im Sinne von Artikel 1a Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b gelten als gemeinsam ausgeführt, wenn eine Mehrheit der im Parteienregister registrierten Parteien daran beteiligt ist.
Für die eidgenössischen Wahlen dürfen jeweils nur einmal gemeinsame Arbeiten durchgeführt werden.
Für die kantonalen Wahlen dürfen jeweils nur einmal gemeinsame Arbeiten pro Wahlkreis durchgeführt werden.
Art. 4b Verpacken und Versand des Wahlpropagandamaterials – Aufgaben der politischen Parteien und Wählergruppen
Die politischen Parteien und Wählergruppen, welche die gemeinsamen Arbeiten organisieren, bezeichnen unter sich eine einzige Ansprechperson, die für die Kontakte mit der Staatskanzlei zuständig ist.
Die Ansprechperson validiert den Inhalt und die Richtigkeit der Rechnungen und sendet sie anschliessend an die Staatskanzlei.
Die Staatskanzlei regelt die Einzelheiten anhand einer technischen Verordnung.
Art. 4c Verpacken und Versand des Wahlpropagandamaterials – Überweisung der übernommenen Kosten
Die Überweisung des gesamten Betrags, eines Teils des Betrags oder die Verweigerung der Überweisung sind Gegenstand eines Entscheids der Staatskanzlei. Dieser Entscheid wird in Anwendung des Gesetzes über die Information und den Zugang zu Dokumenten zur Information der Öffentlichkeit im Amtsblatt und auf der Website der Staatskanzlei veröffentlicht.
Die politischen Parteien und Wählergruppen, die aus eigenem Entschluss nicht an den gemeinsamen Arbeiten teilgenommen haben, haben kein Anrecht auf eine Kostenübernahme.
Werden eine oder mehrere politische Parteien oder Wählergruppen von der Mehrheit der übrigen politischen Parteien oder Wählergruppen von den gemeinsamen Arbeiten ausgeschlossen, so werden keine Kosten übernommen. Ausschlussfälle aus wichtigen Gründen bleiben vorbehalten.
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Art. 5 Proporzwahl
Der Beitrag wird bei den Nationalrats- und den Grossratswahlen im Verhältnis zu den Stimmen ermittelt, die die zu berücksichtigenden Listen erhalten haben. Er wird auf Grund der endgültigen Resultate festgesetzt.
Art. 6 Majorzwahl – Aufteilung auf die Wahlgänge
Bei den Ständerats- und den Staatsratswahlen wird der gewährte Betrag auf die beiden Wahlgänge aufgeteilt; zwei Drittel sind für den ersten Wahlgang und ein Drittel ist für den zweiten Wahlgang reserviert.
Findet nur ein Wahlgang statt, so wird der Gesamtbetrag verteilt.
Art. 7 Majorzwahl – Verteilung des Beitrags
Der Beitrag an die politischen Parteien und die Wählergruppen wird für jeden Wahlgang im Verhältnis zu den Stimmen der Kandidatinnen und Kandidaten, die berücksichtigt werden, berechnet. Er wird auf Grund der endgültigen Resultate festgesetzt.
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Art. 8 Vollzugsmassnahmen und Rechtsmittel
Die Staatskanzlei wird mit der Durchführung der Massnahmen nach diesem Gesetz beauftragt.
Ihre Entscheide können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
Art. 8a Übergangsrecht zur Änderung vom 24. März 2023
Für die nationalen Wahlen 2023 muss für die Aufteilung nach Artikel 1b Abs. 2 Bst. b der Betrag berücksichtigt werden, der vom Grossen Rat bei der Verabschiedung des Voranschlags 2023 festgelegt wurde.
Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
Ist das Gesetz vom 18. Februar 1976 über die Ausübung der bürgerlichen Rechte (SGF 115.1) bei den kantonalen Wahlen 2001 noch anwendbar, so wird es wie folgt geändert:
Art. 10 Inkrafttreten
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
BL/AGS 2001 f 290 / d 293