16.1

Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträgerinnen und Amtsträger

vom 16.09.1986 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2026)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 14bis der Staatsverfassung des Kantons Freiburg;

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 11. März 1986;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand des Gesetzes

Das vorliegende Gesetz regelt:

  1. die Haftung der Gemeinwesen für den Schaden, den ihre Amtsträgerinnen und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich zufügen;

  2. die Haftung der Amtsträgerinnen und Amtsträger für den Schaden, den sie dem Gemeinwesen in Verletzung ihrer Amtspflichten zufügen.

Es regelt zudem die Entschädigung für den Schaden, der Dritten durch gewisse rechtmässige Handlungen zugefügt wird.

Zitiert in

Art. 2 Gemeinwesen

Gemeinwesen sind die folgenden Körperschaften:

  1. der Staat;

  2. die Gemeinden und die Gemeindeverbände;

  3. die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Als Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Anstalten des öffentlichen Rechts.

Zitiert in

Art. 3 Amtsträgerinnen und Amtsträger

Amtsträgerinnen und Amtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. die Mitglieder der Behörden, der Organe und der Kommissionen der Gemeinwesen;

  2. die Mitglieder des Personals der Gemeinwesen, ungeachtet dessen, ob sie in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen;

  3. alle andern Personen, die im Dienste der Gemeinwesen ein öffentliches Amt ausüben.

Zitiert in

Art. 4 Vorbehalt des Bundesrechts

Dieses Gesetz ist auf Ansprüche geschädigter Dritter nicht anwendbar, wenn die Haftung der Gemeinwesen oder ihrer Amtsträgerinnen und Amtsträger durch Bundesrecht geregelt ist. Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung und dem Justizgesetz.

Art. 5 Vorbehalt des kantonalen Rechts

Die Bestimmungen von Spezialgesetzen, welche die Anwendung dieses Gesetzes vollständig oder teilweise ausschliessen, bleiben vorbehalten.

2 Haftung der Gemeinwesen gegenüber Dritten

Art. 6 Grundsätze

Die Gemeinwesen haften für den Schaden, den ihre Amtsträgerinnen und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich zufügen.

Gegenüber den Amtsträgerinnen und Amtsträgern steht den Geschädigten kein Anspruch zu.

Das Gemeinwesen haftet nicht, wenn die oder der Geschädigte die Rechtsmittel, die ihr oder ihm zur Verfügung standen, um sich der schädigenden Handlung oder Unterlassung zu widersetzen, nicht ergriffen hat.

Zitiert in

Art. 7 Genugtuung

Bei Körperverletzung oder Tötung eines Menschen steht, wenn die Umstände es rechtfertigen, der verletzten Person oder den Angehörigen der getöteten Person ein Anspruch auf eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu.

Wer auf andere Weise widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt wird, hat ebenfalls Anspruch auf eine Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und letztere nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Anstelle oder neben der Zahlung einer Geldsumme kann auch eine andere Art der Genugtuung gewährt werden.

Zitiert in

Art. 8 Schädigung durch rechtmässige Handlungen

Wer durch polizeiliche Massnahmen, die zur Abwehr eines Polizeinotstandes ergriffen worden sind, geschädigt wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Billigkeit es rechtfertigt.

Die Bestimmungen anderer Gesetze, die eine Entschädigung bei rechtmässigen Handlungen ausdrücklich vorsehen oder ausschliessen, bleiben vorbehalten.

Zitiert in

Art. 9 Ergänzendes Recht

Im Übrigen sind die Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar, so namentlich zur Berechnung des Schadens und zur Festsetzung der Entschädigung.

Zitiert in

3 Haftung der Amtsträgerinnen und Amtsträger gegenüber dem Gemeinwesen

Art. 10 Direkter Schaden

Die Amtsträgerinnen und Amtsträger haften gegenüber dem Gemeinwesen für den Schaden, den sie ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Amtspflichten unmittelbar zufügen.

Zitiert in

Art. 11 Indirekter Schaden

Hat ein Gemeinwesen Dritten auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes eine Entschädigung geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die Amtsträgerin oder den Amtsträger zu, die oder der den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer oder seiner Amtspflichten verschuldet hat.

Dieses Recht bleibt auch nach der Auflösung des Rechtsverhältnisses zwischen der Amtsträgerin oder dem Amtsträger und dem Gemeinwesen bestehen.

Zitiert in

Art. 12 Haftung mehrerer

Haben mehrere Amtsträgerinnen und Amtsträger einen Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie gegenüber dem Gemeinwesen bei Vorsatz solidarisch und bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse ihres Verschuldens.

Solange nicht das Gegenteil nachgewiesen ist, wird vermutet, dass die Mitglieder eines Kollegialorgans einer schädigenden Handlung zugestimmt haben.

Art. 13 Entscheid über die Ansprüche – Mitglieder des Personals des Gemeinwesens

Über Ansprüche nach den Artikeln 10 und 11, die Mitglieder des Personals des Gemeinwesens im Sinne des vorliegenden Gesetzes betreffen, entscheidet die Anstellungsbehörde.

Zitiert in

Art. 14 Entscheid über die Ansprüche – Andere Fälle

Der Entscheid über die Ansprüche nach den Artikeln 10 und 11 obliegt:

  1. dem Grossen Rat für die Ansprüche des Staates gegen die Mitglieder des Grossen Rates, des Staatsrats und des Kantonsgerichts;

  2. der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat für die Ansprüche der Gemeinde gegen die Mitglieder dieser Organe und des Gemeinderats;

  3. dem obersten Organ der anderen Körperschaften für die Ansprüche gegen seine Mitglieder und die Mitglieder eines anderen Organs;

  4. dem Staatsrat für die Ansprüche einer kantonalen Anstalt gegen die Mitglieder eines ihrer Organe;

  5. dem Gemeinderat für die Ansprüche einer Anstalt der Gemeinde gegen die Mitglieder eines Organs dieser Anstalt.

Der Entscheid des Grossen Rates ist definitiv. Andere in Anwendung von Absatz 1 getroffene Entscheide können mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden; nur das geschädigte Gemeinwesen und die betroffene Amtsträgerin oder der betroffene Amtsträger sind berechtigt, Beschwerde einzureichen.

Art. 15 Entscheid über die Ansprüche – Verfahren vor dem Grossen Rat

Obliegt der Entscheid dem Grossen Rat, so hört eine Kommission die Amtsträgerin oder den Amtsträger an und holt die sachdienlichen Auskünfte ein.

Der Grosse Rat entscheidet nach Anhörung des Berichts der Kommission in geheimer Abstimmung.

Art. 16 Ergänzendes Recht

Im Übrigen sind die Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar.

4 Zuständigkeit und Verfahren

Art. 17

Zitiert in

Art. 18 Verfahren im Allgemeinen

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Arzthaftungsklagen gegen öffentliche Spitäler werden durch die Zivilprozessordnung geregelt; folgende Bestimmungen bleiben vorbehalten:

  1. die Tatsachen werden von Amtes wegen festgestellt;

  2. die Klage wird am Ort des Sitzes des betroffenen Spitals eingereicht;

  3. in erster Instanz werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Zitiert in

Art. 19

Art. 20 Klage von Dritten – Entschädigungsantrag

Die geschädigte Person muss ihre Ansprüche schriftlich geltend machen:

  1. beim Staatsrat für Ansprüche von über 10'000 Franken gegen den Staat und bei den Direktionen des Staatsrats für einen kleineren Betrag;

  2. beim Gemeinderat oder beim Vorstand des Gemeindeverbandes für Ansprüche gegen die Gemeinde oder gegen den Gemeindeverband;

  3. beim vollziehenden Organ einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Ansprüche gegen diese;

  4. beim obersten Organ einer öffentlich-rechtlichen Anstalt für Ansprüche gegen diese; Buchstabe e dieses Absatzes bleibt vorbehalten;

  5. bei Zivilgerichten für Arzthaftungsansprüche gegen öffentliche Spitäler.

Ist das angegangene Organ nicht zuständig, so leitet es den Antrag von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiter.

Der Entschädigungsantrag muss kurz begründet und im Rahmen des Möglichen mit den verfügbaren Dokumenten ergänzt werden. Gegebenenfalls verlangt das angegangene Organ vom Antragsteller, den Antrag zu vervollständigen.

Zitiert in

Art. 20a Klage von Dritten – Entscheid

Das angegangene Organ muss innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag, an dem die geschädigte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat, schriftlich einen Entscheid fällen. Diese Frist kann ausnahmsweise überschritten werden, insbesondere bei Beweisverfahren.

Will das angegangene Organ den Antrag ganz oder teilweise ablehnen oder nicht darauf eintreten, so gibt es der geschädigten Person einen Grund an und setzt eine Frist für die Stellungnahme.

Zitiert in

Art. 21 Klage von Dritten – Beschwerde

Gegen den Entscheid des angegangenen Organs kann beim Kantonsgericht gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde eingereicht werden.

Zitiert in

Art. 22 Klage von Dritten – Überprüfung der Rechtmäsigkeit

Die Rechtmässigkeit einer Verfügung oder eines Urteils kann in einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht mehr überprüft werden, wenn eine Rekursinstanz endgültig über die Verfügung oder das Urteil entschieden hat.

Zitiert in

Art. 23 Klage von Dritten – Benachrichtigung und Intervention der Amtsträgerin oder des Amtsträgers

Das Gemeinwesen benachrichtigt die Amtsträgerin oder den Amtsträger schriftlich, sobald eine geschädigte Person einen Anspruch geltend gemacht hat und wenn allenfalls eine Beschwerde eingereicht worden ist.

Die Amtsträgerin oder der Amtsträger hat das Recht, sich am Verfahren zu beteiligen.

Zitiert in

Art. 23a Klage von Dritten – Vergleich

Scheint der Entschädigungsantrag grundsätzlich begründet, so können das angegangene Organ und die geschädigte Partei einen Vergleich anstreben.

Der Vergleich kann auch Punkte ausserhalb der Streitigkeit umfassen, sofern sie zur gütlichen Einigung im Streitfall beitragen.

Der Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.

Art. 24 Verjährung – Anspruch der Dritten

Haftungsklagen gegen Gemeinwesen verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen.

Die schriftliche Geltendmachung bei der in Art. 20 aufgeführten Behörde unterbricht die Verjährung.

Zitiert in

Art. 24a

Art. 25 Verjährung – Anspruch des Gemeinwesens

Der Anspruch des Gemeinwesens verjährt:

  1. bei direktem Schaden (Art. 10) mit Ablauf von drei Jahren seit dem Tag, an dem das gemäss den Artikeln 13 und 14 zuständige Organ vom Schaden und dessen Verursacherin oder Verursacher Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung der Amtsträgerin oder des Amtsträgers und mit Ablauf von zwanzig Jahren bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung;

  2. bei indirektem Schaden (Art. 11) mit Ablauf von drei Jahren seit dem Tag, an dem das Gemeinwesen seine Entschädigungspflicht anerkannt hat oder rechtskräftig zur Entschädigung verurteilt worden ist, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung der Amtsträgerin oder des Amtsträgers.

Art. 26 Verjährung – Ruhen der Fristen

Die in den Artikeln 24 und 25 vorgesehenen Fristen ruhen während der Dauer eines auf Grund desselben Sachverhalts durchgeführten Straf- oder Disziplinarverfahrens.

5 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 27 Aufhebung

Das Gesetz vom 5. Oktober 1850 über die Verantwortlichkeit des Staatsrats, seiner Unterangestellten und der Friedensgerichte in ihrer Eigenschaft als Vormundschaftsbehörden ist aufgehoben.

Art. 28 Änderungen – Gesetz über die Organisation des Staatsrates und seiner Direktionen

Das Gesetz vom 8. Mai 1848 über die Organisation des Staatsrates und seiner Direktionen wird wie folgt geändert: ...

Art. 29 Änderungen – Gesetz über die freiburgische Staatsbank

Das Gesetz vom 20. November 1913 über die freiburgische Staatsbank wird wie folgt geändert: ...

Art. 30 Änderungen – Gesetz über die Gerichtsorganisation

Das Gesetz vom 22. November 1949 über die Gerichtsorganisation wird wie folgt geändert: ...

Art. 31 Änderungen – Gesetz über die Organisation des Vormundschaftswesens

Das Gesetz vom 23. November 1949 über die Organisation des Vormundschaftswesens wird wie folgt geändert: ...

Art. 32 Änderungen – Gesetz betreffend die unentgeltliche Rechtspflege

Das Gesetz vom 28. April 1950 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Armenrecht) wird wie folgt geändert: ...

Art. 33 Änderungen – Gesetz über die Freiburgischen Elektrizitätswerke

Das Gesetz vom 9. Mai 1950 über die Freiburgischen Elektrizitätswerke wird wie folgt geändert: ...

Art. 34 Änderungen – Gesetz über das Notariat

Das Gesetz vom 20. September 1967 über das Notariat wird wie folgt geändert: ...

Art. 35 Änderungen – Gesetz über das Dienstverhältnis des Staatspersonals

Das Gesetz vom 22. Mai 1975 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals wird wie folgt geändert: ...

Art. 36 Änderungen – Gesetz über die Pensionskasse des Staatspersonals

Das Gesetz vom 22. Mai 1975 über die Pensionskasse des Staatspersonals wird wie folgt geändert: ...

Art. 37 Änderungen – Gesetz über die Gemeinden

Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden wird wie folgt geändert: ...

Art. 38 Änderungen – Raumplanungs- und Baugesetz

Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 wird wie folgt geändert: ...

Art. 39 Änderungen – Spitalgesetz

Das Spitalgesetz vom 23. Februar 1984 wird wie folgt geändert: ...

Art. 40 Änderungen – Gesetz betreffend die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat

Das Gesetz vom 19. November 1985 betreffend die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat wird wie folgt geändert:1 ...

Art. 41 Änderungen – Gesetz über die Viehversicherung

Das Gesetz vom 22. November 1985 über die Viehversicherung wird wie folgt geändert: ...

Art. 42 Übergangsrecht

Für das Verfahren gilt die neue Gesetzgebung ab Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2014, auch wenn der Schaden vor diesem Datum eingetreten ist.

Die frühere Gesetzgebung gilt für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 19. Dezember 2014 hängig waren, wenn bereits eine Klage beim Kantonsgericht eingereicht worden ist oder die Frist für die Einreichung der Klage gemäss Artikel 21 dieses Gesetzes in seiner geltenden Fassung schon läuft.

Zitiert in

Art. 43 Inkrafttreten

Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Er bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.2

Genehmigung Die Artikel 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 wurden im ursprünglichen Wortlaut von der Bundesversammlung am 03.03.1988 genehmigt.

BL/AGS 1986 f 252 / d 258